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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_742/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 14. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 17. September 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung geführte Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. September 2014 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Der Beschwerdeführer ist am 30. September 2014 aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden. 
 
2.   
 
2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; zum Ganzen: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist am 30. September 2014 aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden, womit kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde mehr besteht. Ein virtuelles Interesse wird vorliegend nicht substanziiert geltend gemacht.  
 
2.3. Da das schützenswerte Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen ist, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Präsidenten der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1.2).  
 
3.   
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A_742/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden