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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_776/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 14. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen, handelnd durch die Berufsethikkommission, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen die Abweisung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 17. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. X.________ reichte beim Regionalgericht Bern-Mittelland gegen die Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit und des Datenschutzes ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2014 im Verfahren xxxx wies die angerufene Instanz sein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Eingaben im Verfahren ab. Dagegen beschwerte er sich am 26. August 2014 beim Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdeverfahren yyyy).  
 
A.b. Der Instruktionsrichter des Obergerichts setzte X.________ mit Verfügung vom 29. August 2014 eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Diese Verfügung wurde ihm am 6. September 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. September 2014 nahm X.________ zur Verfügung des Obergerichts vom 29. August 2014 Stellung und beantragte, ihm sei gegebenenfalls die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu bieten.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 17. September 2014 setzte der Instruktionsrichter X.________ eine Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtleistung. Diese Verfügung wurde ihm am 20. September 2014 zugestellt.  
 
A.d. Mit Schreiben vom 24. September 2014 ersuchte X.________ um Erstreckung der Nachfrist bzw. um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Anliegen wiederholte er in einem weiteren Schreiben vom 29. September 2014 und führte aus, eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei gemäss ZPO nicht ausgeschlossen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde innert der in der Verfügung vom 17. September 2014 gesetzten Nachfrist nicht geleistet.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 trat das Obergericht im Verfahren yyyy auf die Beschwerde vom 26. August 2014 nicht ein und überband X.________ die Kosten von Fr. 300.--. 
 
C.   
Bereits mit Eingabe vom 29. September 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) beim Bundesgericht gegen die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 17 September 2014 im Verfahren yyyy Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist eine Verfügung des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, zumal damit das kantonale Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen wird. Dem Beschwerdeführer droht grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, enthält sie doch den Hinweis, im Falle der Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (für die Verfügung betreffend Leistung des Kostenvorschusses, welche diesen Hinweis enthält: BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die angefochtene selbstständig eröffnete Verfügung ist somit grundsätzlich gegeben. 
 
2.   
Im vorliegenden Fall ist das Obergericht mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bereits mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der dem Beschwerdeführer drohende rechtliche Nachteil hat sich demnach mit dem besagten Urteilsdatum (1. Oktober 2014) eingestellt. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2014 und deren Aufhebung wäre damit der Entscheid in der Sache vom 1. Oktober 2014 nicht mitaufgehoben und würde der nunmehr eingetretene rechtliche Nachteil nicht beseitigt. Insbesondere könnte keine neue Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt werden. Das mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2014 angestrebte Ziel bliebe somit auch bei einer Gutheissung der Beschwerde unerreichbar. Es verhält sich damit wie bei der Beschwerde gegen den Endentscheid, wenn der Nachteil selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 118 Ia 488 E. 1a). Der Beschwerdeführer hat die konkreten Umstände zumindest teilweise selbst zu verantworten, zumal er vor Bundesgericht in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2014 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat. Als nächstens fragt sich, ob das Beschwerdeverfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen oder als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.   
 
3.1. Der vorliegende Fall, in dem der drohende rechtliche Nachteil nach Einreichung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, nämlich mit dem Entscheid vom 1. Oktober 2014, eingetreten ist, kann mit jener Konstellation verglichen werden, in der das schützenswerte Interesse an der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Endentscheid nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen ist. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1a). In diesem Sinne ist auch hier vorzugehen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer erwächst dadurch kein Nachteil; vielmehr bleibt ihm unter den gegebenen Umständen in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 3 BGG die Möglichkeit, den Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid vom 1. Oktober 2014 (Beschwerdeverfahren yyyy) anzufechten.  
 
3.2. Der Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Da die Angelegenheit nicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter an die Hand genommen, sondern einem Spruchkörper von drei Richtern zugeteilt worden ist, ergeht dessen Entscheid als Verfügung (Urteil 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 3, in: Fampra.ch 2010 S. 962).  
 
4.   
Aufgrund der Umstände des konkreten Falles ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_776/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden