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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_601/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 31. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Einzelrichter am Kreisgericht See-Gaster büsste X.________ am 27. September 2013 auf seine Einsprache gegen einen Strafbefehl hin wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 17 km/h mit Fr. 350.-- (aArt. 90 Ziff. 1 SVG). 
 
 Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 31. März 2014 die Berufung von X.________ ab. 
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei wegen Überschreitens der Geschwindigkeit um 10 km/h zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weiche klar von den tatsächlichen Gegebenheiten ab und ermittle den rechtlich relevanten Sachverhalt offensichtlich unkorrekt. 
 
 Die erste Instanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe beim Ortseingang Uznach das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" passiert. Bis zur Stelle der Geschwindigkeitsmessung befinde sich danach weder ein Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit 50 generell" noch ein Signal "Höchstgeschwindigkeit 60". Hingegen stehe am oberen Eingang des Städtchens Uznach ein Signal "Höchstgeschwindigkeit 40". Die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h werde ausgangs des Städtchens und vor der Stelle der Geschwindigkeitskontrolle aufgehoben, da sich die Strasse dort verzweige und sich an besagter Stelle keine weiteren Signale bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit be-fänden (Urteil S. 3; erstinstanzliches Urteil S. 3 f.). Die Vorinstanz weist einleitend darauf hin, dass sie gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung habe (Urteil S. 3). Da der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrügen vorbringe, gehe sie vom Sachverhalt aus, den die erste Instanz festgestellt habe (Urteil S. 4). Bei ihrer rechtlichen Würdigung erwähnt sie jedoch, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h werde mit dem entsprechenden Ende-Signal wieder aufgehoben (Urteil S. 5). 
 
 Zwar trifft der Einwand zu, dass die Vorinstanz damit von der erstinstanzlichen Feststellung abweicht, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h werde aufgehoben, da sich die Strasse verzweige. Jedoch legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Abweichung auf die rechtliche Würdigung auswirkt. Beide Instanzen gehen davon aus, dass die zwischenzeitlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufgehoben wird, sei es durch eine Verzweigung oder ein Ende-Signal (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21]). Auch der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Demnach ist die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund des "Ausserorts-Charakters der Verhältnisse" davon ausgehen dürfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 60 km/h, wendet er sich gegen die Sachverhaltsfeststellung, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 4 ff.). 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres