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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9F_9/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern,  
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_298/2014 
vom 17. Juni 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2014, 
in die Verfügung vom 14. August 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 5. September 2014, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. September 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Eingaben der Gesuchstellerin vom 12. September 2014 sowie das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom 23. September 2014 an der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermögen, 
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer