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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_500/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Egli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung, Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1945; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1937, deutscher Staatsangehöriger; Beschwerdegegner) heirateten 1990. Die Parteien trennten sich im Dezember 2005. Gemäss mit Eheschutzentscheid vom 16. Dezember 2005 genehmigter Parteivereinbarung sollte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für im Urteil genannte Unkosten den monatlichen Betrag von Fr. 5'000.-- bezahlen.  
 
A.b. Seit dem 29. August 2013 ist vor dem Bezirksgericht Bülach das Scheidungsverfahren hängig. Im Verfahrensverlauf ersuchte der Beschwerdegegner um Abänderung der als vorsorgliche Massnahmen weitergeltenden Eheschutzmassnahmen, namentlich um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht per Datum der Scheidungseinreichung, eventualiter per Ende 2013.  
 
A.c. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 reduzierte das Bezirksgericht den Unterhaltsbetrag mit Wirkung ab 1. März 2014 auf monatlich Fr. 1'000.--. Der Betrag sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des bis 31. Dezember 2014 befristeten Anstellungsvertrags des Beschwerdegegners geschuldet.  
 
B.  
 
B.a. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2005. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Einreichung vollständiger Kontoauszüge von vier näher bezeichneten Konti zu verpflichten und die Angelegenheit zum anschliessend neuen Entscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'800.-- festzusetzen (unbefristet). Zudem ersuchte sie um einen Prozesskostenvorschuss oder subsidiär Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung.  
 
B.b. Der Beschwerdegegner ersuchte um vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie der Verfahrensanträge.  
 
B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2014. Das Eventualbegehren schrieb das Obergericht ab. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.  
 
C.   
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2015 an das Bundesgericht. Sie beschränkt sich auf das im Berufungsverfahren subeventualiter gestellte Begehren: Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.-- zu leisten, zahlbar jeweils am 1. jeden Monats im Voraus (unbefristet). Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweise n. 
 
D.   
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Diese zivilrechtliche Streitigkeit hat den ehelichen Unterhalt zum Gegenstand und ist vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). A uf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).  
 
1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht einerseits und das Obergericht des Kantons Zürich anderseits, weil ihre Auskunftsrechte vereitelt und der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden seien. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.  
Die Beschwerdeführerin erachtet ihr rechtliches Gehör vorab dadurch als verletzt, dass das Obergericht nicht erkannt habe, dass das Bezirksgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Durch den unsorgfältig begründeten Entscheid des Bezirksgerichts sei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden. 
Vor Bundesgericht bildet nur das Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin direkt den erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt, dass das Obergericht die bezirksgerichtliche Abweisung von Editionsbegehren mit der Begründung nicht als Gehörsverletzung erachtet habe, dass "die von der Beschwerdeführerin zur Edition beantragten Unterlagen im Massnahmeverfahren von Vornherein nicht als entscheidrelevant erschienen". Sie habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner über Einkünfte und Vermögen verfüge, welche er geschickt zu kaschieren verstehe, und dass sie die Unterlagen zur Bezifferung ihrer Ansprüche benötige. Das Obergericht habe sich auch darüber hinweggesetzt, dass das Bezirksgericht die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners nicht beachtet habe. Auch das Argument des Obergerichts, dass allfällige Gehörsverletzungen das noch laufende Scheidungsverfahren betreffen würden und im Rahmen desselben geltend gemacht werden könnten, mache keinen Sinn. Sie habe gestützt auf Art. 170 ZGB ein umfassendes Auskunftsrecht. Kernfrage im Verfahren sei, ob der Beschwerdegegner weiterhin ein Einkommen erziele.  
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdegegner habe die von der Beschwerdeführerin verlangten Kontoauszüge für vier von der Beschwerdeführerin bezeichnete Konten mit der Berufungsantwort ediert (Urteil vom 18. Mai 2015 S. 7 E. 2.1.1). Damit sei dieses Begehren gegenstandslos geworden. 
Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht; sie bestreitet die vorinstanzliche Feststellung also nicht. Sie unterlässt es sodann, in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auch nur ein einziges Dokument zu nennen, welches gemäss ihrem Antrag zusätzlich hätte ediert werden sollen und welche Informationen sie daraus hätte gewinnen wollen. Damit ist der Rügepflicht keine Genüge getan (E. 1.2). 
 
3.  
 
3.1. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass beide Instanzen als glaubhaft erachtet hätten, dass der Beschwerdegegner seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und nur noch ein bis Ende Dezember 2014 befristetes Anstellungsverhältnis bei der Firma C.________ habe und er danach lediglich über ein AHV-Einkommen verfüge. Es sei entscheidend, ob dem Beschwerdegegner weiterhin Gelder aus der selbständigen Tätigkeit zufliessen. Das Obergericht habe bezüglich einer Zahlung der D.________ Group von Fr. 270'000.-- und bei einem Garantierückbehalt, der im Juni 2014 ausbezahlt worden sei, willkürlich angenommen, dass es sich dabei um Schlusszahlungen gehandelt habe, welche in der Buchhaltung des Jahres 2013 erfasst worden seien und sich im Jahr 2014 nicht mehr niederschlagen würden. Sodann sei es reine Behauptung, dass der Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert werde. Obwohl dies nicht glaubwürdig nachgewiesen worden sei, habe das Obergericht auch der Behauptung des Beschwerdegegners geglaubt, dass eine Vereinbarung mit der E.________ AG nicht verlängert worden sei. Zwar dürfe der 78-jährige Beschwerdegegner seine Erwerbstätigkeit aufgeben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass dieser seit dem 1. Januar 2015 von Fr. 1'951.-- der AHV lebe und gleichzeitig kein nennenswertes flüssiges Vermögen haben solle. Irgendwie müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten - mit Einkommen oder Vermögen. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und sei seiner Fragepflicht nicht nachgekommen. Ein Steuerausweis vom 15. Juni 2015 belege, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdegegners im Jahr 2013 Fr. 122'600.-- und im Jahr 2014 Fr. 200'100.-- betragen und er entsprechend über genügend Geld verfügt habe, um Geld auf die Seite zu legen. Damit sei belegt, dass er nach wie vor über Einkommen verfüge, welches ihm erlaube, den von ihr geforderten Unterhalt von Fr. 1'800.-- im Monat zu decken.  
 
3.2. Auch hier ist die Beschwerdeführerin vorab daran zu erinnern, dass nur der obergerichtliche Entscheid Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden kann (E. 2.1). Weiter spricht sie zwar erneut von einer Gehörsverletzung, erhebt aber sinngemäss eine Sachverhaltsrüge. Wie oben ausgeführt (E. 1.2 und E. 1.3), müsste die Beschwerdeführerin demnach Willkür rügen und dartun, um mit ihrer Rüge durchzudringen. Auf die oben zusammengefassten Kritikpunkte kann daher nur soweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin Willkürrüge erhebt.  
Von Willkür spricht die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit Zahlungen der D.________ Group von Fr. 270'000.-- und einer Überweisung betreffend Garantierückbehalt vom Juni 2014. Zum Garantierückbehalt äussert sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der Beschwerde mit keinem Wort mehr, weshalb mangels Substanziierung auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit verbleiben die Zahlungen der D.________ Group, welche genauer zu betrachten sind. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie als glaubhaft erachtete, dass der 78-jährige Beschwerdegegner seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Zu den strittigen Zahlungen im Konkreten erwog die Vorinstanz, aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er bereits im Geschäftsjahr 2013 hohe Zahlungen der D.________ AG erhalten habe (Fr. 594'000.-- am 4. und 26. November 2013, Fr. 21'600.-- am 6. Dezember 2013), womit prinzipiell glaubhaft sei, dass es sich bei der nun unter Anderem strittigen Zahlung vom 4. Februar 2014 um die Schlusszahlung aus diesem Auftrag gehandelt habe und der gesamte Auftrag im Geschäftsjahr 2013 verbucht worden sei. Nach allgemeinen Buchhaltungsgrundsätzen sei eine Leistung mit Rechnungsstellung zu verbuchen, nicht erst mit Abschluss des Auftrages, und erst recht nicht erst beim effektiven Zahlungseingang. Der Beschwerdegegner habe zudem belegt, im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Mai 2014 für das Mandat bei der D.________ AG Drittkosten im Umfang von Fr. 244'718.85 bezahlt zu haben, weshalb ihm von der Zahlung von Fr. 270'000.-- höchstens Fr. 25'281.15 an Umsatz hätten verbleiben können. Bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten die Vorinstanzen die im Jahr 2014 noch eingegangenen Honorarzahlungen insofern, als sie der Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5'000.-- noch bis Ende Februar 2014 zusprachen. Erst für die Zeit danach wurde der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'000.-- reduziert, weil der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt nur noch über die AHV und das Einkommen aus dem befristeten Arbeitsvertrag verfüge.  
 
3.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass - selbst wenn die strittige Zahlung für Leistungen im Jahr 2014 erfolgt wäre - dies weder zu beweisen vermag, dass der Beschwerdegegner weiterhin, d.h. über das Jahr 2014 hinaus einer regelmässigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht noch dass er entsprechend Vermögen angehäuft hätte. Allein weil der Beschwerdegegner seinen Bedarf ab dem 1. Januar 2015 wohl nur unter Beanspruchung seines Vermögens bestreiten kann, folgt noch nicht, dass es willkürlich ist, wenn nicht auch die Beschwerdeführerin von diesem Vermögen profitiert (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. In Bezug auf die zusätzlich gerügte Verletzung der Untersuchungsmaxime ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass, soweit Art. 272 ZPO im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO zur Anwendung kommt, die Bestimmung lediglich die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime vorsieht, welche das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. zum Umfang der sozialen Untersuchungsmaxime BGE 125 III 231 E. 4a S. 238; 130 III 102 E. 2.2 S. 107). Auch vor diesem Hintergrund ist keine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten war. 
 
3.5. Die konkrete Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin nicht (z.B. dass der Bedarf eines der Ehegatten willkürlich ermittelt worden wäre). Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind mangels Einholung einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann