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«AZA 7» 
U 10/98 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 14. November 2000 
 
in Sachen 
R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1956 geborene R.________ arbeitete ab dem 1. Dezember 1994 bei der Firma C.________ als Betriebsleiter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 3. Dezember 1994 wurde er bei einer Montage in einer Waschstrasse von einem umfallenden Eisenträger von hinten an der Schulter und am Rücken getroffen. Zwei Tage später begab er sich in die Sprechstunde seines Hausarztes, Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin, der eine Contusio Dorsi lateralis sinistris diagnostizierte. Am 26. Mai 1995 meldete die Arbeitgeberin den Unfall der SUVA, welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie und Kreisarzt der SUVA, war anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juni 1995 zum Schluss gekommen, es lägen keine Folgen der initialen Weichteilkontusion mehr vor, die eine relevante Behinderung der Arbeitsfähigkeit in der Funktion eines Betriebsleiters rechtfertigten. Mit Verfügung vom 28. Juli 1995 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass er ab 3. Juli 1995 zu 50 % und ab 1. August 1995 zu 100 % arbeitsfähig sei und sie deshalb weitere Leistungen ablehne. Die jetzigen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 3. Dezember 1994 zurückzuführen. Daran hielt die SUVA im Einspracheentscheid vom 22. November 1995 fest. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die weitere Ausrichtung der vollen Versicherungsleistungen, eventuell die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkausalität beantragt wurde, mit Entscheid vom 26. November 1997 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheides die Sache an die SUVA zurückzuweisen mit der Anweisung, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers, der natürlichen und adäquaten Kausalität sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Gesundheitsstörungen zutreffend dargestellt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Ausführungen zum Beweiswert der einzelnen ärztlichen Berichte und Gutachten. 
 
2.- a) Der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. November 1995 stützt sich auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. L.________ über eine Untersuchung vom 29. Juni 1995. Dieser habe einen sehr bescheidenen Befund, insgesamt aber keine Folgen der initialen Weichteilkontusion mehr erhoben. Auch die weiteren medizinischen Akten enthielten keine Berichte, die sich für das Vorliegen von Unfallfolgen über den 3. Juli 1995 hinaus aussprächen. 
 
b) Das kantonale Gericht mass neben dem Bericht des Kreisarztes vor allem jenem des Prof. Dr. med. D.________, Orthopädische Klinik X.________ vom 7. Februar 1996 entscheidende Bedeutung bei. Nach den anamnestischen Angaben bestehe eine Zervikobrachialgie. Am ehesten entspreche die Ausstrahlung dem Segment C7. Es bestehe kein wesentliches Lokalsyndrom. Klinisch-neurologisch und myographisch bestehe kein Hinweis für ein sensibles oder motorisches, radikuläres Defizit. Nach den Schmerzangaben und vor allem bei der Untersuchung bestehe Verdacht auf eine funktionale Überlagerung. 
 
c) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass noch vor Erlass des Einspracheentscheides der SUVA die Ärzte der Klinik X.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine stationäre Abklärung in Y.________ angeregt hätten. In einem Bericht vom 14. Dezember 1995 hätten die zuständigen Ärzte, Dres. B.________ und V.________ deutlich darauf hingewiesen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nachgewiesenen Diskushernie C5/6 und C6/7 nicht sicher ausgeschlossen werden könne, weshalb ein unabhängiges Gutachten empfohlen werde. Da das kantonale Gericht eine erneute Begutachtung als nicht notwendig erachtete, habe der Beschwerdeführer PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, damit beauftragt. Dieser habe nach einer eingehenden Untersuchung, u.a. mit dem Path-Tester MPI 100 und dem Vibra-Tester 100, in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde Hinweise auf eine neurogene Läsion und Schmerzen neuropathischen und/ oder neurogenen Charakters festgestellt (Gutachten vom 5. Januar 1998). Entgegen der Annahme der Vorinstanz bestehe daher für das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eine organische Grundlage. 
 
3.- a) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). 
Der Sozialversicherungsrichter hat - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und Art. 113 in Verbindung mit Art. 95 OG; BGE 107 V 163 Erw. 3a) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf der Richter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 
 
b) Kreisarzt Dr. L.________ befand (kreisärztliche 
Untersuchung vom 29. Juni 1995), dass insgesamt keine Folgen der initialen Weichteilkontusion mehr festzustellen seien, welche eine relevante Behinderung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der Funktion eines Betriebsleiters rechtfertigen würden. Um dem Versicherten den Einstieg zu erleichtern, legte der Kreisarzt die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 50 % fest. Die Ärzte der Klinik X.________ wiesen andererseits im Bericht vom 18. Juli 1995 darauf hin, dass chirurgisch/orthopädisch gesehen eine Stabilisation C5/6 in Frage käme, was jedoch derzeit nicht indiziert sei. An der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit änderten sie gegenüber der Meinung des Kreisarztes nichts. Sie empfahlen jedoch eine Abklärung evtl. in Y.________ oder Z.________. Im Bericht vom 31. August 1995 schlossen sie die Unfallkausalität nicht sicher aus und empfahlen nochmals die stationäre Abklärung in Y.________. Ohne weitere Abklärungen zu treffen, erliess die SUVA Verfügung (28. Juli 1995) und Einspracheentscheid (22. November 1995). In einem Schreiben vom 14. Dezember 1995 an den Rechtsvertreter des Versicherten wiesen die Ärzte des X.________ wiederum darauf hin, dass immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Kausalitätsfrage hätten sie sich bisher nie geäussert. Einen direkten Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nachgewiesenen Diskushernie C5/C6 und C6/C7 könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die aktuellen Beschwerden stünden sicher in direktem Zusammenhang mit dem Unfall. Die Frage der Unfallkausalität sollte aber durch ein unabhängiges Gutachten geklärt werden. Dr. F.________, der vom Beschwerdeführer mit einer Begutachtung beauftragt wurde, geht in seinem Bericht vom 5. Januar 1998 davon aus, dass der Unfall eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Gesundheitsstörung sei. Dass eine reaktive depressive Entwicklung eingetreten sei, sei geradezu klassisch für diesen Gesundheitsschaden. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die medizinischen Befunde der beteiligten Fachärzte in wesentlichen Punkten widersprechen. Der für die Beurteilung der Kausalitätsfrage massgebende medizinische Sachverhalt ist damit ungenügend festgestellt. In solchen Fällen unterschiedlicher ärztlicher Meinungsäusserungen kann das Gericht nicht ohne Begründung teilweise von fachärztlichen Einschätzungen abweichen bzw. sich für die eine oder andere Beurteilung entscheiden. Die sich aus den ärztlichen Äusserungen ergebenden Widersprüche sind mittels weiterer Beweismassnahmen zu klären. Aufschluss über die Beeinträchtigungen körperlicher und geistiger Natur und deren Ursache kann bei der gegebenen medizinischen Aktenlage einzig eine umfassende Begutachtung durch eine neutrale Fachperson geben. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie diese ergänzenden Abklärungen vornehmen lässt. 
 
4.- Der Beschwerdeführer beantragt, dass die SUVA die Kosten des Gutachtens von Dr. F.________ zu tragen habe. Praxisgemäss können die Kosten von privat eingeholten Gutachten unter dem Titel notwendiger Kosten gemäss Art. 159 Abs. 2 OG vergütet werden, wenn die Partei, welche das Gutachten eingeholt hat, obsiegt (BGE 115 V 62), was hier gegeben ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1997 
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. November 
1995 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewie- 
sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre 
und über die Leistungen neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 4000.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. November 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: