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I 683/00 Ge 
[AZA 7] 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 14. November 2001 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Nachdem ein erstes Leistungsbegehren der 1960 geborenen F.________ mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 1996 mangels Invalidität abgewiesen worden war, ersuchte sie mit Schreiben vom 4. November 1996 unter Hinweis auf am 14. Juli und 9. September 1996 durchgeführte Rückenoperationen um erneute Überprüfung ihres Leistungsanspruchs. 
Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung insofern aufhob, als damit ein Rentenanspruch bis und mit Juli 1999 verneint wurde, und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, für den genannten Zeitraum über einen Rentenanspruch der Versicherten befinde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Oktober 2000). 
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr "ab dem Juli 1999" (recte wohl ab August 1999) eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, auszurichten. 
Ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; vgl. auch BGE 104 V 150 und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die im Falle einer Neuanmeldung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV analog zum Vorgehen bei einer Rentenrevision nach Art. 41 IVG zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 f. Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1). Darauf ist zu verweisen. 
 
2.- a) Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gelangt somit die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung. Einigkeit herrscht nunmehr auch über die zumutbare Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich (50 %), den auf Grund einer Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelten Behinderungsgrad in der Haushaltführung (29 %) sowie das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs relevante hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: 
Fr. 34'360.- im Jahre 1999). Im Lichte der Akten und der Vorbringen der Parteien besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung der genannten Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 415 und 417, je oben). 
 
b) Im Streite liegt einzig die Höhe des trotz Gesundheitsschadens durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen). 
Vorinstanz und Verwaltung vertreten die Auffassung, die von der Beschwerdeführerin zuletzt vom 4. März 1991 bis 
17. Dezember 1993 zu 80 % ausgeübte Tätigkeit als Falzereimitarbeiterin bei der Firma L.________ AG stelle eine den Leiden der Versicherten angepasste, aus medizinischer Sicht im Rahmen eines Pensums von 50 % zumutbare Beschäftigung dar, weshalb das Invalideneinkommen auf der Basis der Lohnangaben der bisherigen Arbeitgeberin zu berechnen sei. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne der Beschwerdeführerin die angestammte berufliche Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt zugemutet werden, sodass die durch das kantonale Gericht und die IV-Stelle herangezogenen Lohnansätze um einen leidensbedingten Abzug von 20 % zu kürzen seien. 
 
3.- a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
 
b) Seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma L.________ AG per 17. Dezember 1993 geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss können daher für die Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin trotz ihrer Rückenprobleme die ehemalige Beschäftigung als Falzereimitarbeiterin in einem reduzierten Umfang von 50 % zuzumuten und deshalb auf die Lohnangaben der vormaligen Arbeitgeberin abzustellen ist, kann damit offen gelassen werden. 
 
c) Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen statistischen Monatseinkommens für Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor von Fr. 3'505.- im Jahre 1998 (LSE 1998, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 2, Anhang S. 27, Tabelle B9.2) sowie der massgeblichen Lohnentwicklung (1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) ergibt sich für das Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 3'682.- monatlich oder Fr. 44'184.- jährlich. 
Bei einer zu berücksichtigenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert hieraus ein Invalideneinkommen von Fr. 1'841.- bzw. Fr. 22'092.-. 
Die tabellarischen Löhne können rechtsprechungsgemäss bis zu 25 % gekürzt werden (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen). 
In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände erscheint vorliegend auf Grund der Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die wie die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein Abzug angemessen, der im Lichte der in BGE 126 V 75 ff. bereinigten und weiterentwickelten Judikatur zu den Abzügen vom Tabellenlohn gesamthaft auf 10 % festzulegen ist. Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführerin im Umfang ihres 50%igen Leistungspensums grundsätzlich alle Arbeiten (mit Ausnahme körperlich schwerer Tätigkeiten) zumutbar sind, verfügt sie doch trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zu beachten ist ferner, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Es ist demgemäss von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'883.- jährlich auszugehen, was im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 34'360.-) zu einer Erwerbsunfähigkeit von 42 %führt. 
 
4.- Im Haushalt beträgt die Einschränkung nach der in allen Teilen überzeugenden Begründung der Vorinstanz, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, 29 %. In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich eine Gesamtinvalidität von 39,4 % (0,8 x 42 % + 0,2 x 29 %). Da es sich beim Invaliditätsgrad um einen mathematisch exakten Prozentwert handelt, welcher nicht aufgerundet werden darf (BGE 127 V 129), ist die Beschwerdeführerin nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, womit der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis rechtens ist. 
 
5.- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
 
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 14. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: