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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.286/2003 /kil 
 
Urteil vom 14. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Taxi-Reglement, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 1. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 1. Oktober 2003 wies die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die von A.________ gegen seine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 120.-- wegen wiederholten Führens eines Taxis ohne entsprechende Bewilligung erhobene Kassationsbeschwerde ab. Hiergegen ist dieser am 11. November 2003 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, den entsprechenden Entscheid aufzuheben. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist gestützt auf kantonales bzw. kommunales Übertretungsstrafrecht (§ 5 Abs. 1 des Taxireglements der Stadt B.________) gebüsst worden, weshalb gegen den entsprechenden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 269 BStP). Dieses Rechtsmittel muss die wesentlichen Tatsachen und - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern durch diesen verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Eine solche Begründung fehlt hier; die Eingabe erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 107 Ia 186 E. b). Der Beschwerdeführer nimmt auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil keinen Bezug, sondern beanstandet einzig die Art und Weise, wie er kontrolliert worden ist; zudem kritisiert er die Umstände seiner inzwischen offenbar erfolgten Entlassung. Inwiefern der angefochtene Entscheid als solcher verfassungswidrig sein soll, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Soweit er darauf hinweist, dass er über einen gesamtschweizerisch gültigen Führerausweis der Kategorie D verfüge (Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht), verkennt er, dass ihn dieser nicht von der Einholung der für die Berufsausübung allenfalls zusätzlich erforderlichen kantonalen oder kommunalen gewerbepolizeilichen Bewilligungen befreit. Eine solche wurde ihm im Frühjahr 2002 in B.________ rechtskräftig verweigert. Wenn er im August 2002 dort dennoch - unbestrittenermassen - in 13 Fällen ein Taxi geführt hat, fiel er unter § 5 Abs. 1 des Taxireglements, welcher das Führen eines Taxis nur Personen erlaubt, die neben dem entsprechenden Führerausweis auch über die erforderliche (gewerbepolizeiliche) Bewilligung der Stadtpolizei verfügen. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Strafkammer, des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: