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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 114/05 
 
Urteil vom 14. November 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Vorsorgestiftung der Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Pensionskasse A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Stähelin, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 29. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Jahr 2001 übernahm die Firma L.________ AG die A.________-Gruppe. Im Rahmen dieser Übernahme wurde die A.________ Aktiengesellschaft, in die Firma X.________ AG eingegliedert. Das bei der Pensionskasse A.________ berufsvorsorgeversicherte und am 31. Dezember 2001 in ungekündigter Stellung gestandene Personal der A.________ Aktiengesellschaft sowie die Rentner der Pensionskasse A.________ wurden gemäss Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 in die Vorsorgestiftung der Firma X.________ überführt. Im Übernahmevertrag und den Anhängen hiezu wurden gestützt auf Expertenschätzungen unter anderem die von der Pensionskasse A.________ an die Vorsorgestiftung der Firma X.________ zu übertragenden Deckungskapitalien für die reglementarischen Leistungen der übernommenen aktiven Versicherten und Rentner bestimmt. Das Deckungskapital für den Invalidenrentner M.________ wurde auf Fr. 175'428.- festgesetzt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 stimmte das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft als kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge dem Übernahmevertrag zu. 
 
Im Jahr 2004 gelangte die Vorsorgestiftung der Firma X.________ zur Erkenntnis, das Deckungskapital für M.________ sei deutlich zu niedrig berechnet worden. Sie machte bei der Pensionskasse A.________ eine Nachzahlung geltend, was diese von Bedingungen abhängig machte. Damit war die Vorsorgestiftung der Firma X.________ nicht einverstanden. 
B. 
Am 20. Januar 2005 reichte die Vorsorgestiftung der Firma X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage ein mit dem Antrag, die Pensionskasse A.________ sei zu verpflichten, ihr an das Deckungskapital für M.________ Fr. 234'112.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 nachzuzahlen; eventualiter sei festzustellen, dass der Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001, soweit die Übernahme des Rentners M.________ durch die Vorsorgestiftung der Firma X.________ betreffend, unverbindlich sei. Mit Entscheid vom 29. Juni 2005 trat das Gericht mit der Begründung, sachlich nicht zuständig zu sein, auf die Klage nicht ein. 
C. 
Die Vorsorgestiftung der Firma X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts festzustellen und die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an dieses zurückzuweisen. 
 
Die Pensionskasse A.________ (zwischenzeitlich in Liquidation) lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren sei ihr für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorsorgestiftung der Firma X.________ zuzusprechen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren letztinstanzlichen Nichteintretensantrag damit, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Diesbezüglich hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass allfällige Zweifel an der rechtsgültigen Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift jedenfalls mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2006 zu dieser Frage ausgeräumt wären. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, einzutreten. 
2. 
Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, gilt die eingeschränkte Kognition (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
 
Mit Blick auf das Datum der Einreichung der Klage (20. Januar 2005) sind die im Rahmen der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen. 
3. 
Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides an, es liege zwar eine Streitigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge vor, weshalb der dafür vorgesehene und nicht der zivilprozessuale Rechtsweg zu beschreiten sei. Im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Rechtspflege sei indessen nicht das klageweise angerufene Gericht nach Art. 73 BVG, sondern die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 ff. BVG sachlich zuständig. Der eingeklagte Anspruch sei daher im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. 
 
Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber von der sachlichen Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes aus. Die Beschwerdegegnerin wiederum hält an ihrem schon vorinstanzlich vertretenen Standpunkt fest: Über die Streitigkeit habe das Zivilgericht zu entscheiden. Für den Fall, dass diesem Verständnis nicht gefolgt werde, sei mit dem kantonalen Gericht jedenfalls nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde als sachlich zuständig zu betrachten. Der angefochtene Entscheid sei daher zumindest im Ergebnis richtig. 
4. 
Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das nebst anderem über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). 
 
Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden, soweit hier von Interesse inhaltlich unveränderten Fassung) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Verfügungen dieser Aufsichtsbehörden können bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission gemäss Art. 74 BVG angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 lit. a BVG). Gegen deren Entscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 4 BVG). 
 
Laut der zu Art. 73 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung ergangenen und - soweit geprüft, als für die hier zu beurteilende Streitfrage von Interesse - weiterhin anwendbaren Rechtsprechung findet diese gesetzliche Bestimmung auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (zuletzt: nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Erw. 2.1 mit Hinweisen des Urteils BGE 130 V 80, veröffentlicht in: SVR 2004 BVG Nr. 21 S. 66 [Urteil A. vom 31. Dezember 2003, B 34/02]). 
5. 
Die vorliegende Streitigkeit gründet in dem zwischen den Parteien, beides registrierte Personalvorsorgestiftungen, abgeschlossenen Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001. Dieser regelt die Übernahme der aktiven Versicherten und der Rentner der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin und dabei namentlich auch die hiefür zu übertragenden Deckungskapitalien - worunter das hier zur Diskussion stehende für den Rentner M.________ - für die reglementarischen Leistungen, die damit zusammenhängenden Verstärkungen und Vorpensionsrücklagen sowie die Erstattung der bereits zugesprochenen Beitragsrabatte und den Einkauf in die Kurs- resp. die Risikoschwankungsreserven. Einer späteren Regelung vorbehalten blieb der Einkauf in das freie Vorsorgevermögen, wobei die Modalitäten bereits festgelegt wurden. 
6. 
Deckungskapitalien sind Rückstellungen zur Erfüllung der reglementarischen Ansprüche der Destinatäre (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern 2006, S. 413; Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1519 ff., S. 1553). Streitigkeiten, wie die vorliegende, um Deckungskapitalien haben daher ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge, womit ihre Beurteilung in die sachliche Zuständigkeit der berufsvorsorgerechtlichen Rechtsanwendungs- resp. Rechtspflegebehörden und nicht des Zivilgerichts fällt (vgl. BGE 115 V 363 Erw. 1 und SZS 1995 S. 377 f. Erw. 3c; siehe auch Erw. 3 des in SZS 2003 S. 523 zusammengefassten Urteils E. vom 8. Januar 2003, B 3/02). Soweit die Beschwerdegegnerin an ihrer abweichenden Auffassung festhält, kann ihr darum nicht gefolgt werden. Zu diesem Ergebnis ist auch das BSV gelangt. 
7. 
Zu prüfen bleibt, ob der Entscheid über die Streitigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG oder aber in diejenige der Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG fällt. 
7.1 Das kantonale Gericht bejaht die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde mit der Begründung, der Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001 sei im Rahmen der Aufhebung der Beschwerdegegnerin geschlossen worden. Diese befinde sich denn auch bereits im Stadium der Liquidation. Mithin liege eine Gesamtliquidation vor. Die Sachlage sei insofern eine besondere, als für die freien Mittel, soweit ersichtlich, noch kein Verteilungsplan vorliege, weshalb die Liquidation der Beschwerdegegnerin noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne. Dies ändere jedoch nichts am Vorliegen des Liquidationstatbestandes. Die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung werde in mehreren Schritten durchgeführt. Die Ermittlung des individuellen Deckungskapitals für den Bestand der aktiven Versicherten und der Rentner bilde einen Teilschritt, der vor der Erstellung des Verteilungsplanes erforderlich sei. Für die Aufsicht, Prüfung und Genehmigung der Teil- oder Gesamtliquidation sei die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 BVG zuständig. Aus der Teil- oder Gesamtliquidation hervorgehende vorsorgerechtliche Ansprüche seien daher nur auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG, nicht dagegen auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG geltend zu machen. An diesem Ergebnis vermöge die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung des Vorganges als Absorptionsfusion nichts zu ändern. Die Fusion zweier Vorsorgeeinrichtungen falle sowohl nach am 1. Juli 2004 in Kraft getretenem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) als auch unter der Herrschaft des früheren Rechts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und erfordere in jedem Falle deren Genehmigung. Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unterlägen auch im Bereich des Fusionsgesetzes den Rechtsmitteln nach Art. 74 BVG, was den Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausschliesse. 
7.2 Es trifft zu, dass der Klageweg nach Art. 73 BVG einerseits und der Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG anderseits in dem Sinne strikte getrennt sind, als die Zuständigkeit der Gerichte die der Aufsichtsbehörde ausschliesst, was umgekehrt genauso gilt (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 64 Erw. 2.2 mit Hinweisen [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03]; Carl Helbling, a.a.O., S. 748). Dennoch ist vorstellbar, dass im Rahmen eines vorsorgerechtlichen Vorganges, wie etwa der Gesamt- oder Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung oder der Fusion mehrerer Vorsorgeeinrichtungen, für einen Teil der Regelungspunkte die Aufsichtsbehörde zuständig und für einen anderen Teil das Berufsvorsorgegericht anzurufen ist. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - zu Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung - entschieden, dass die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an den freien Mitteln erfüllt, auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen ist (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 65 Erw. 6.4 [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03]; Urteil R. vom 14. November 2003, B 53/03, Erw. 6.4). Darauf beruft sich die Beschwerdeführerin. 
 
Diese Präjudizien stützen ihren Standpunkt indessen nicht. Abgesehen davon, dass das Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit den auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen modifiziert wurde (vgl. Art. 53b - Art. 53d BVG), was in den genannten Urteilen noch nicht zu berücksichtigen war, besteht ein entscheidender Unterschied zwischen der damals beurteilten und der vorliegenden Konstellation: Während es dort nurmehr um den Vollzug eines inhaltlich nicht umstrittenen Verteilungsplanes ging, steht hier zur Diskussion, ob der durch die Aufsichtsbehörde genehmigte Übernahmevertrag einen Fehler aufweist, indem das Deckungskapital für einen Rentner falsch berechnet wurde. Es handelt sich dabei entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin nicht lediglich um eine Frage der Auslegung oder des Vollzuges des Übernahmevertrages. Vielmehr geht es darum, ob wegen eines Fehlers im Übernahmevertrag abweichend von diesem und damit von der ihn genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde zu entscheiden ist. Darüber ist nicht durch das Berufsvorsorgegericht, sondern durch die Aufsichtsbehörde resp. auf dem gegen deren Verfügungen gegebenen Rechtsmittelweg zu befinden. Ist die Genehmigungsverfügung wie hier unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, wird sich für die Aufsichtsbehörde die Frage stellen, ob mittels Wiedererwägung oder prozessualer Revision (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch den allerdings im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbaren Art. 53 ATSG) auf sie zurückzukommen ist. 
7.3 Das BSV unterstützt die Beschwerdeführerin in der Auffassung, wonach der Rechtsweg nach Art. 73 BVG zu beschreiten sei. Es begründet dies mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche sich aus der (behaupteten) Auflösung eines Anschlussvertrages ergeben, das Berufsvorsorgegericht zuständig ist (in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erw. 2a des Urteils BGE 127 V 377 mit Hinweis auf BGE 120 V 301 Erw. 1 und 447 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 421). Das BSV erachtet für nicht einsehbar, weshalb bei Fragen des Vollzuges und der Auslegung eines Übernahmevertrages nicht ebenfalls das Gericht nach Art. 73 BVG zuständig sein soll. 
Die Ausführungen des BSV beruhen mithin auf der Annahme, es gehe hier um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages. Dies trifft, wie zuvor dargelegt (Erw. 7.2), nicht zu. Der vom BSV angeführten Rechtsprechung lagen zudem insofern keine mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalte zugrunde, als dort keine (Genehmigungs-)Verfügung der Aufsichtsbehörde zur Diskussion stand. 
 
Gleiches gilt im Übrigen auch für das Urteil E. vom 8. Januar 2003 (B 3/02, zusammengefasst in SZS 2003 S. 523). Dort wurde die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes im Zusammenhang mit einer Streitigkeit um Deckungskapital bejaht, allerdings ausserhalb eines Übernahmevorganges zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen und namentlich ohne dass ein aufsichtsbehördlich genehmigter, den Übergang der Deckungskapitalien regelnder Übernahmevertrag vorlag. 
7.4 Was das BSV vorbringt, rechtfertigt somit keine abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. Gleiches gilt für die weitere Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Entgegen der darin vertretenen Auffassung kann dem kantonalen Gericht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungsgrundsatzes vorgehalten werden. Dass der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Bestreitung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz durch die Beschwerdegegnerin zu äussern, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal das kantonale Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hatte und die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2005 darüber in Kenntnis setzte. Sodann durfte das kantonale Gericht vom Beizug der vollständigen Akten der Aufsichtsbehörde, da für die Beantwortung der streitigen Zuständigkeitsfrage nicht relevant, absehen. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Teilen unbegründet. 
8. 
Was die Frage der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren entsprechenden Antrag nicht mit fristgerechter eigener Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern vernehmlassungsweise gestellt hat. Es kann darauf nicht eingetreten werden, da das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anschlussbeschwerde nicht kennt (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis). 
9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. Erw. 2 hievor in fine). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass auf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten wird, rechtfertigt bei gesamthafter Betrachtung keine andere Kostenregelung. 
 
Die Beschwerdegegnerin macht auch für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend. Eine solche steht ihr als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation indessen, abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung durch die Gegenpartei, nicht zu (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 f. Erw. 4a und b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Auf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Parteientschädigung im kantonalen Verfahren wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 5000.- wird zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: