Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_712/2007 
 
Urteil vom 14. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schmid, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingestellt und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen für die Beschwerde in Strafsachen sind in Art. 81 BGG festgelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich insoweit auf Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 der genannten Bestimmung (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Ziff. 5 ist indessen nicht anwendbar, weil Opfer nur ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes), welche Voraussetzung bei den von der Beschwerdeführerin angezeigten Straftaten nicht erfüllt ist. Ziff. 6 ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es der Beschwerdeführerin nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 ff. StGB als solches geht. Die Beschwerdeführerin ist bloss Geschädigte und somit zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: