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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_380/2007 
 
Urteil vom 14. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene E.________ wurde am 30. März 2004 auf seinem Roller von einem aus einer Nebenstrasse einbiegenden Personenwagen angefahren und stürzte auf die linke Seite. Die La Suisse Unfall-Versicherungsgesellschaft bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Helsana Versicherungen AG (nachstehend: Helsana) erbrachte in der Folge ihre gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 lehnte die Helsana die Übernahme der Heilbehandlung in Bezug auf die Schulterbeschwerden ab, da diese nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 hielt die Helsana an ihrer Verfügung fest, nunmehr mit der Begründung, in der Schulter sei der Status quo sine erreicht worden. 
B. 
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Mai 2007 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Durchführung einer Arthroskopie und Einholung eines Gutachtens, an die Helsana zurück. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die Helsana, ihr Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigten, eventuell seien die mit angefochtenem Entscheid geforderten Abklärungen auf die Einholung eines Gutachtens zu beschränken. 
 
Während E.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Ein solcher Entscheid stellt rechtsprechungsgemäss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Art. 92 f. BGG selbstständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Da der kantonale Entscheid selbstständig eröffnet wurde, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
2. 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
2.2 Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung der Schulterbeschwerden durch die Unfallversicherung hat. Da damit eine Sachleistung (Heilbehandlung; vgl. Art. 14 ATSG) und nicht Geldleistungen der Unfallversicherung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario). Es kann daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
3. 
Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für Heilbehandlung setzt unter anderem Voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und den zu behandelnden Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen einem schädigendem Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das kantonale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht bejahte bezüglich der AC-Gelenksarthrose in der linken Schulter das Erreichen des Status quo sine. Demgegenüber erachtete es den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht mit Blick auf dieselbe linke Schulter bezüglich einer allfälligen Oberflächenpartialruptur der Supraspinatussehne und bezüglich einer möglichen Impressionsfraktur des Humuskopfes für zu wenig abgeklärt. Es hiess daher die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zur Abklärung einer allfälligen Hill-Sachs-Läsion mittels linksseitiger Schulter-Arthroskopie sowie zur Erstellung eines unabhängigen Gutachtens betreffend der Unfallkausalität der Läsion der Supraspinatussehne an die Helsana zurück wies. 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht zu wenig abgeklärt. Es würden mehrere Arztbericht in ausreichender Qualität vorliegen. Wie die Helsana jedoch selber einräumt, vertreten die verschiedenen Ärzte teilweise unterschiedliche Meinungen in der entscheidenden Frage der Ursache der Schulterbeschwerden. Bei dieser Ausgangslage erscheint die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. 
4.3 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die angeordnete Arthroskopie sei unverhältnismässig, ist zu beachten, dass die nicht offensichtlich unrichtige Feststellung des kantonalen Gerichts, durch diese Massnahme sei ein entscheidender Erkenntnisgewinn zu erzielen, insbesondere auf der spezialärztlichen Beurteilung des Orthopäden Dr. med. N.________ beruht und für das Bundesgericht verbindlich ist. In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern die Abklärung unter diesem Vorzeichen unverhältnismässig wäre. 
4.4 Der angefochtene Entscheid ist somit von der Beschwerdeführerin weder unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung noch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu beanstanden. Sollten die Ergebnisse der weiteren Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf anhaltende unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigungen an der linken Schulter schliessen lassen, wird die Helsana gestützt auf die neuen Erkenntnisse und aufgrund des engen Sachzusammenhanges auch über die Frage des Status quo sine der AC-Arthrose neu zu befinden haben. 
5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i. V. Widmer Holzer