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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_52/2007 
 
Urteil vom 14. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
Y.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene Y.________ war zuletzt von 1993 bis 1997 als Hilfsmitarbeiter in der Firma X.________ & Co. AG tätig gewesen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2003, I 798/02) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch. 
 
Am 28. Januar 2004 meldete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Zentrums Z.________ vom 15. März 2005 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. April 2005 ein. Mit Verfügung vom 13. April 2005 wies sie gestützt darauf das Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 29. Januar 2007). 
C. 
Y.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der Kantonalentscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
2. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist streitig, ob die Einschätzung des IV-Grades durch Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erfolgte oder ob, wie es der Versicherte beantragt, ein IV-Grad von mindestens 70 % besteht oder ob eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 
3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit für körperliche adaptierte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und repetitives Heben schwerer Lasten von mindestens 70 % besteht. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor). 
3.2 Soweit in der Beschwerde das Gutachten des Zentrums Z.________ kritisiert wird, weil kein Dolmetscher anwesend war und dadurch eine psychiatrische Beurteilung nicht möglich sei, dringt diese Rüge nicht durch. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie auf das Gutachten des Zentrums Z.________ vom 15. März 2005 abstellt, und dabei begründet, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die Beschwerden des Exploranden ausreichend berücksichtigte, zumal sich der Versicherte sowohl im früheren Verfahren wie auch anlässlich dieser Begutachtung nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse berufen habe. Anlässlich der Untersuchungen seien sich die Ärzte über die Sprachbarriere bewusst gewesen und hätten explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe präzise Angaben gemacht. Ferner räumt die Vorinstanz den umfassenden Gutachten des Zentrums Z.________ gegenüber den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. E.________, zu Recht einen höheren Beweiswert ein (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), weshalb das kantonale Gericht von einer Arbeitsfähigkeit für körperlich adaptierte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und repetitives Heben von schweren Lasten von mindestens 70 % ausgeht. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das Bundesgericht (E. 1). 
Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessenüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen die vorinstanzlich bestätigten 8 % nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb das Versicherungsgericht auch in dieser Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt. Gegen die vorinstanzliche Festlegung des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ist nichts einzuwenden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 14. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Heine