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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 955/06 
I 1022/06 
 
Urteil vom 14. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
K.________, 1950, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Anwaltsbüro Schwager + Partner, 
Rolf Hofmann, Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. September 2006 und 21. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1950, meldete sich am 13. September 2002 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 9. Februar 1993 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und wies das Begehren mit Verfügung vom 14. Juni 2004 mangels rentenbegründender Invalidität ab. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte multidisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 13. April 2004. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Sichtweise fest. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2006 gut und hob den Einspracheentscheid auf. In den Erwägungen, auf die das Dispositiv verweist, hielt es unter anderem fest, dass der Invaliditätsgrad 46 % betrage und K.________ spätestens ab Februar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Zur Abklärung der Frage, ob das Wartejahr allenfalls schon früher erfüllt gewesen sei, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch, wies es die Sache an die IV-Stelle zurück. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 
D. 
Gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts reichte K.________ beim dortigen Gericht zudem ein Gesuch um Wiedererwägung ein, welches mit Beschluss vom 21. November 2006 abgewiesen wurde, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde. 
E. 
Remo Kleist lässt auch gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 21. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den selben Antrag stellen wie im Verfahren gegen den Entscheid vom 28. September 2006. Im Weiteren beantragt er die Vereinigung der beiden Verfahren. 
F. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und sich die Rechtsmittel ursprünglich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
2. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da die angefochtenen Entscheide vorher ergangen sind, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
3. 
Die angefochtenen Entscheide betreffen Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
4. 
Zu beurteilen ist zunächst die gegen den Entscheid vom 21. November 2006 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 401 E. 4a S. 405 mit Hinweisen). Dieser für die ordentlichen Rechtsmittel geltende Grundsatz hat analog auch auf ausserordentliche Rechtsmittel Anwendung zu finden. 
4.2 In einem ein Revisionsbegehren gemäss dem mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 aufgehobenen Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG betreffenden Verfahren hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) einem allgemeinen prozessualen Grundsatz folgend festgehalten, dass sich ein solches ausserordentliches Rechtsmittel nur gegen rechtskräftige kantonale Entscheide richten kann (EVGE 1963 S. 85 E. 1, S. 212 E. 2, 1961 S. 291 E. 2; ZAK 1962 S. 484; nicht veröffentlichte Erwägung 3b von BGE 111 V 51). Demnach ist ein Revisionsgesuch nicht zulässig, solange das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss von Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 102 lit. d OG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn eine andere vorgängige Beschwerde oder Einsprache möglich ist. Darunter sind nur die ordentlichen Rechtsmittel zu verstehen. Liegt ein grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbarer kantonaler Entscheid vor, sind die kantonalen ausserordentlichen Rechtsmittel subsidiär. Da sich das kantonale Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch gegen einen noch nicht rechtskräftigen Entscheid richtete, hatte das kantonale Gericht in jenem Fall darauf richtigerweise nicht einzutreten (Urteil H. vom 18. Dezember 2001, H 257/00, E. 2). 
4.3 Hier liegt eine vergleichbare Situation vor: Das von der Vorinstanz als Revisionsgesuch behandelte Wiedererwägungsgesuch richtete sich gegen den noch nicht rechtskräftigen Rückweisungsentscheid vom 28. September 2006. Indessen haben sich die prozessualen Grundlagen seit dem in E. 4.2 erwähnten Urteil insofern verändert, als die Revision von Entscheiden neu im Grundsatz in Art. 61 lit. i ATSG geregelt und seit 1. Juli 2006 die Kognition des Bundesgerichts bei Leistungsstreitigkeiten der Invalidenversicherung eingeschränkt ist (vgl. E. 3). Ob letztere Änderung zur Folge hat, dass - so die Vorinstanz - nunmehr die Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht einem kantonalen Revisionsgesuch nicht mehr entgegenstehen kann und daher das kantonale Gericht zu Recht auf dieses entgegen der bisherigen Rechtsprechung eingetreten (und es abgewiesen hat) ist, kann aus prozessökonomischen Gründen offen bleiben, sind doch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid erhobenen Einwendungen ohnehin unbegründet (vgl. E. 6). 
5. 
5.1 Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweis). 
5.2 Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist, hat sie Feststellungen zum Invaliditätsgrad getroffen, die bei Nichtanfechtung verbindlich wären, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rückweisungsentscheid einzutreten ist. 
6. 
Auf Grund der Vorbringen in den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist zunächst das Ausmass der dem Beschwerdeführer trotz gesundheitlichen Beschwerden verbliebenen Arbeitsfähigkeit strittig. 
6.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens des ABI vom 13. April 2004 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer im angestammten Bereich bei ganztägiger Zumutbarkeit eine Leistungseinschränkung von zirka 30 % bestehe und in einer Verweisungstätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 3; vgl. BGE 132 V 393). 
6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch: 
6.2.1 Das Gutachten des ABI erfüllt klarerweise die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 252). Daran vermag nichts zu ändern, dass - was auch der Vorinstanz im Revisions-verfahren nicht entgangen ist - eine Textpassage im bei den Akten liegenden Original des Gutachtens nicht vollständig mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Version übereinstimmt. Aus neurolo-gischer Sicht beziffert Dr. med. D.________, Neurologie FMH, in Ziff. 4.1.5.1 des Gutachtens die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit 30 (-50 %), während im Computerausdruck keine Klammer sichtbar ist, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit also mit 30 - 50 % angegeben wird. Das kantonale Gericht legt aber durchaus plausibel dar, dass das Fehlen der Klammer auf das Ergebnis keinen Einfluss hat. Abgesehen davon, dass beide Schreibarten dasselbe bedeuten (eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zwischen 30 und 50 % liegt), übersieht der Beschwerdeführer, dass der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer (Teil-) Sicht keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. In einem multidisziplinären Gutachten ist vielmehr die im Rahmen der Gesamtbeurteilung von sämtlichen Gutachtern vorgenommene Beurteilung massgebend. In Ziff. 6 des Gutachtens wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Konklusion dieses Gutachtens durch einen multidisziplinären Konsensus mit den oben erwähnten Untersuchern erarbeitet worden sei. Gemäss Ziff. 6.1.9 der Expertise sind dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wie allgemein körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von 30 %. Dass Dr. med. D.________ diese von allen Experten vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht mitträgt, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 
6.2.2 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus der gestützt auf einen Bericht über eine Fernsehsendung in allgemeiner Form vorgetragenen Kritik am ABI bzw. dessen Leiter. Dafür, dass die hier allein zu beurteilende Expertise nicht korrekt zu Stande gekommen oder gar manipuliert worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 
6.3 Die Kritik an der auf der genannten Expertise fussenden vorinstanzlichen Feststellung zur Arbeitsfähigkeit führt nach dem Gesagten nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei zu 30 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt, ist daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E 3). 
6.4 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der beantragten Abklärung der angeblichen Hirnfunktionsstörung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin gemäss den verbindlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid die nach dem Gutachten vom 13. April 2004 (welches auf der Untersuchung vom 2. Dezember 2003 beruht) eingetretene gesundheitliche Entwicklung ohnehin berücksichtigen müssen. 
7. 
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. Das kantonale Gericht hat anhand eines in allen Teilen überzeugenden Einkommensvergleichs festgestellt, dass der Invaliditätsgrad 46 % beträgt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht näher auseinander, sondern reklamiert lediglich ein - wegen der seiner Auffassung nach geringeren Arbeitsfähigkeit - tieferes Invalideneinkommen. Dieser Argumentation ist nach dem in E. 6 Gesagten indessen die Grundlage entzogen, wobei auch hier zu beachten ist, dass aufgrund des vom kantonalen Gericht angeführten Vorbehaltes die IV-Stelle im Rahmen des nun wieder aufzunehmenden Abklä-rungsverfahrens die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdefüh-rers seit der inzwischen doch rund vier Jahre zurückliegenden gutach-terlichen Untersuchung mitzuberücksichtigen und den Rentenanspruch gegebenenfalls anzupassen haben wird. 
8. 
Die Verfahren sind kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren I 955/06 und I 1022/06 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit da-rauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 14. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard