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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_858/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Beistandschaftsbericht etc., 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ (Genehmigung eines Beistandschaftsberichts betreffend die Kinder des Beschwerdeführers, Entlastung der Beiständin, Anordnung der Weiterführung der Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 306 Abs. 2 ZGB, Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt, Aufforderung an diese zur Einreichung eines weiteren Berichts per Ende März 2015, Anweisung an den Beschwerdeführer zur Herausgabe der Identitätskarten der Kinder an die Mutter) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, soweit die Beschwerdevorbringen über die erwähnten Beschwerdegegenstände hinausgingen, sei darauf nicht einzutreten, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herausgabe der Identitätskarten an die Mutter sei rechtens, weil diese als alleinige Obhutsinhaberin mit den Kindern auch ins Ausland wegziehen dürfe, dem Beschwerdeführer seien die vorhandenen Berichte zur Einsicht zugestellt worden, die übrigen Beschwerdevorbringen seien schliesslich nicht geeignet, die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in Frage zu stellen, über das vom Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren habe das Obergericht im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, über das Bettnässen der Kinder werde eine medizinische Abklärung durchgeführt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge und die bisherigen Verfahren aus eigener Sicht zu schildern, die Thurgauer Behörden und die Kindsmutter zu kritisieren, die Gefährdung der Kinder durch die Mutter zu behaupten und auf eine beigelegte Diskette zu verweisen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann