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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1024/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. September 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 19. Juli 2013 stellte das Stadtrichteramt Zürich ein gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit geführtes Strafverfahren ein, weil die angeblich Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen hatte. Eine auf die verweigerte Entschädigung oder Genugtuung beschränkte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, die Verfügung vom 11. September 2013 sei aufzuheben. Die Sache sei durch das Obergericht neu zu beurteilen. 
 
 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Eingabe nicht. So ist etwa nicht ersichtlich, inwieweit sich die angebliche Unzuständigkeit des Stadtrichteramtes Zürich auf die Entschädigungsregelung auswirken könnte (Beschwerde S. 2). Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Arztzeugnis der angeblich Geschädigten, das zu Unrecht in den Akten fehlen soll (vgl. z.B. Beschwerde S. 2/3). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn