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[AZA 7] 
U 407/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 14. Dezember 2001 
 
in Sachen 
 
F.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1935 geborene F.________ war in der Eigenschaft als Geschäftsführer der V.________ AG bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 18. Januar 1997 rutschte er auf einem vereisten Weg aus und zog sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Handgelenks zu. Der erstbehandelnde Arzt Dr. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 6. Februar 1997 zusätzlich vorbestehende erhebliche degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Neben dem Bericht der Klinik X.________ über die Ergebnisse einer Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels, der LWS und der Halswirbelsäule vom 19. März 1997, den Stellungnahmen des den Unfallversicherer beratenden Arztes Dr. C.________ vom 3. Juni 1997 wie auch des Dr. H.________ vom 30. September 1998 holte die Winterthur weiter beim Spezialarzt für orthopädische Chirurgie Dr. S.________ eine Expertise vom 25. März 1998 ein und liess F.________ vom Neurologen Dr. I.________ begutachten (Bericht vom 6. Mai 1998). Daraufhin stellte sie mit Verfügung vom 17. August 1998 ihre Leistungen auf den 1. August 1998 ein. Zur Begründung führte sie an, die bestehenden Beschwerden (Spondylolisthesis und Osteochondrosen LWS, radikuläre Symptomatik L4/L5 links, massive Lumbalgie, Zervikozephalgie [regredient] und reaktive Kopfschmerzen bei Schmerzsyndrom) stünden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall; der Status quo sine sei erreicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 1998 fest. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2000 ab. 
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid wie auch der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 1998 seien aufzuheben und die Winterthur sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 1. August 1998 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten in Anlehnung an das Gutachten des Dr. S.________ vom 25. März 1998 sowie der Stellungnahmen des Dr. C.________ vom 3. Juni 1997 und des Dr. H.________ vom 30. September 1998 dargetan, dass das zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhandene Leiden weder ganz noch teilweise auf das Unfallereignis vom 18. Januar 1997 zurückzuführen sei und sich nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status quo sine eingestellt habe. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden sei daher in Kenntnis des Berichts des Neurologen Dr. I.________ vom 6. Mai 1998 zu verneinen. Der überzeugenden Begründung, auf welche verwiesen werden kann, ist beizupflichten. 
 
b) Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
Insbesondere trifft nicht zu, dass sich die den Versicherten untersuchenden Ärzte nicht mit der Möglichkeit eines beim Unfall erlittenen Kopfaufpralls auseinander gesetzt haben: Die am 19. März 1997 durchgeführte MRI des Schädels in der Klinik X.________ brachte indessen keine Auffälligkeiten zu Tage. Ebenso wenig fand der Neurologe Dr. I.________ während seiner weitergehenden Abklärungen vom 5. Mai 1998 Anhaltspunkte für eine traumatische Hirnschädigung, sodass er die geltend gemachten Kopfschmerzen wie auch die festgestellten geringfügigen Konzentrationsstörungen als Reaktion auf das lumbale Schmerzsyndrom und damit auf die erheblichen degenerativen Veränderungen der LWS wertete (Bericht vom 6. Mai 1998). 
Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des Dr. S.________ vom 25. März 1998 sowie der Stellungnahmen der Dres. C.________ und H.________ vom 3. Juni 1997 sowie 30. September 1998 vorbringt, verfängt nicht. Es ist durchaus sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage nach dem Status quo sine neben weiteren Kriterien wie etwa dem objektiven Befund des Gesundheitszustandes vor und nach dem Ereignis sowie zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung auch die Schwere des Unfalls zu berücksichtigen. Demgegenüber überzeugt die Schlussfolgerung des Neurologen Dr. I.________ vom 6. Mai 1998, wonach die Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Januar 1997 (noch) in einen Kausalzusammenhang zu bringen seien, nicht. Es findet sich in seinem Bericht vom 6. Mai 1998 keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der von Dr. H.________ am 30. September 1998 bestätigten Feststellung des Dr. C.________ vom 3. Juni 1997, wonach eine Operationsindikation auch ohne Unfall eingetreten wäre. Darüber hinaus nennt er keine wesentlichen, den Dres. S.________, C.________ und H.________ verschlossen gebliebenen neurologischen Auffälligkeiten, sodass der Einschätzung des Neurologen besonderes Gewicht beizumessen wäre. Auch durften Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die nochmalige Befragung des Dr. I.________, verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: