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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.497/2006 /rom 
 
Urteil vom 14. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BemtG etc.), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. Oktober 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus sprach X.________ am 1. Dezember 2004 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), der qualifizierten Geldwäscherei, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Gefängnis, abzüglich 32 Tage erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 8'000.--. Im Appellationsverfahren wurde X.________ durch das Obergericht des Kantons Glarus am 19. Oktober 2006 in einem Punkt vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG freigesprochen (welchen Freispruch das Kantonsgericht im Dispositiv versehentlich nicht aufgeführt hatte). Im Übrigen wurden die Appellation in Bezug auf den Schuld- und den Strafpunkt abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt. 
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2006 sei aufzuheben. Er sei wegen Widerhandlung gegen das BetmG, das ANAG sowie das AVIG zu einer bedingten, eventuell teilbedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen (act. 1 und 10, je S. 2). Es sei auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verzichten (act. 1 S. 6 unten). 
 
Mit Verfügung vom 29. November 2006 hat der Präsident des Kassationshofes Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung des Verfahrens abgewiesen (act. 9). 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid in der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Gemäss dem Wortlaut von Antrag 2 ist der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei nicht einverstanden. Bei der Formulierung des Antrags dürfte ihm allerdings ein Versehen unterlaufen sein (s. nachstehend E. 3). Da die Beschwerde jedoch zu diesem Punkt ohnehin keinerlei Begründung enthält und folglich den Minimalanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht genügt, kann insoweit darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur gerügt werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches (Straf-)Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Soweit der Beschwerdeführer davon abweicht, ist darauf in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen das Strafmass (act. 10 S. 3 Ziff. 3). Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Er hat in seinem Urteil die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht ihm ein erheblicher Spieraum des Ermessens zu, in welches das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a). 
 
Zunächst kann in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10 - 16). 
 
Der Beschwerdeführer hat 460 Gramm reines Kokain verkauft und damit den Grenzwert für einen schweren und mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedrohten Fall um mehr als das 25fache überschritten (angefochtener Entscheid S. 11). Die Vorinstanz durfte daraus auf ein sehr schweres Verschulden des Beschwerdeführers schliessen. Von einem "geringen Verschulden" bzw. einem Ermessensmissbrauch der Vorinstanz (act. 10 S. 4) kann nicht die Rede sein. Der Hinweis auf einen anderen und angeblich ähnlichen Fall dringt nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, dass die beiden Fälle wirklich vergleichbar sind. 
 
Nach Auffassung der Vorinstanz legte der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er hauptsächlich aus finanziellen Interessen selber mit Drogen handelte, Drogengeld ins Ausland transportierte, ausländischen Drogenhändlern, die sich illegal in der Schweiz aufhielten, Unterkünfte verschaffte und sich ihnen als Chauffeur zur Verfügung stellte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 12 und 13/14). Die Behauptung, die kriminelle Energie sei "nicht besonders gross" gewesen (act. 10 S. 4), ist verfehlt. Im Übrigen stellt die Vorinstanz für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe möglichst rasch zu viel Geld kommen wollen, zumal es sein erklärtes Ziel gewesen sei, sich mit dem Erwerb eines Restaurants selbständig zu machen (angefochtener Entscheid S. 12/13). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bemängelt und etwas anderes behauptet (vgl. act. 10 S. 4/5), kann darauf nach dem oben in E. 2 Gesagten im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Strafmindernd hat die Vorinstanz die teilweisen Geständnisse des Beschwerdeführers, seinen zuvor ungetrübten Leumund und die Verfahrensdauer berücksichtigt (angefochtener Entscheid S. 13). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. act. 10 S. 5/6) ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Strafminderung ihr Ermessen missbraucht hätte. So verkennt er z.B., dass er nach der Darstellung der Vorinstanz nur teilweise geständig war. Folglich musste dieser Umstand auch nicht zu einer vollen Strafminderung führen. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass er sich im Jahr 2002 in psychiatrische Behandlung begab. Sie stellt dazu jedoch überdies für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass seine damaligen Probleme in erster Linie in Ängsten vor der ihm drohenden Gefängnisstrafe sowie in Bedenken hinsichtlich seiner familiären und beruflichen Zukunft gegründet hätten (angefochtener Entscheid S. 15). Insoweit ist seine Darstellung, er habe sich "freiwillig" in die Therapie begeben (act. 10 S. 6), zu relativieren. Und schliesslich hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass er sich seit längerer Zeit klaglos verhalten und um seine Familie gekümmert hat (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11). Einer zusätzlichen Erwähnung dieses Umstandes bei den Strafminderungsgründen bedurfte es nicht. 
 
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Frage befasst, ob beim Beschwerdeführer eine Suchtproblematik bestand oder nicht (vgl. angefochtenen Entscheid S. 13 - 16). Sie hat die Frage verneint, und einer Strafreduktion bedurfte es deshalb entgegen der Rüge, die der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung am Rande erhebt (act. 10 S. 6/7), nicht. 
 
Da das Strafmass bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt ein bedingter Strafvollzug nicht in Betracht. Mit den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 10 S. 7/8) muss sich das Bundesgericht nicht befassen. Da das Urteil noch im Jahr 2006 ergeht, sind auch die Ausführungen zum neuen Recht gegenstandslos (vgl. act. 10 S. 8). 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Sollte das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beinhalten, wäre dieses in Anwendung von Art. 152 OG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: