Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1000/2010 
 
Urteil vom 14. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Hermes Krankenkasse, 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 26. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Oktober 2010 betreffend Prämienforderung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Willkürvorwurf und die Rüge, der angefochtene Entscheid würde "das Grundrecht der Unterzeichneten auf Integriertsein in die Gesellschaft" und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzen, im Weiteren sie als Frau sowie als arbeitsfähige Person diskriminiert werde, lediglich damit begründet werden, ihre Schwestern würden "bei der Stellensuche übergangen, resp. diskriminiert", was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, ebenso wenig die den Beschwerden zugrunde liegende Meinung, es könnten Krankenkassenprämien nur eingefordert werden, wenn vorab dem Recht auf Arbeit zum Durchbruch verholfen sei, 
dass das Bundesgericht dies der Beschwerdeführerin bereits in früheren Nichteintretensentscheiden vom 25. Februar 2010, 18. März 2010 und 28. Juni 2010 dargelegt und begründet hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Dezember 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz