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«AZA 7» 
U 288/99 Hm 
 
 
I. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, Baden, 
 
gegen 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, Wettswil, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Die 1967 geborene B.________ arbeitete seit 1. April 1984 als Büroangestellte bei der Firma X.________ und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich oder Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 28. Dezember 1984 erlitt sie als Beifahrerin bei einem für den Lenker des Personenwagens tödlich verlaufenen Verkehrsunfall eine Commotio cerebri, eine Schulterprellung, Prellungen an beiden Knien, eine Nierenkontusion und eine Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr. Die Zürich kam für die Heilbehandlung im Regionalspital Y.________ auf und richtete Taggelder aus. Für die Folgen weiterer Unfälle, welche B.________ im November 1985 und im Oktober 1987 erlitt, kam die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf. Nachdem der Zürich im April 1992 ein Rückfall zum Unfall vom 28. Dezember 1984 gemeldet worden war, zog sie u.a. die Akten der SUVA bei und beauftragte am 5. Februar 1993 Dr. med. T.________, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, mit der Begutachtung der Versicherten. In dem dem Experten unterbreiteten Fragenkatalog ersuchte sie insbesondere um Schätzung der Höhe des auf den Unfall vom 28. Dezember 1984 zurückzuführenden Integritätsschadens. Der Rechtsvertreter von B.________ beantragte in einer Eingabe an die Zürich vom 11. Mai 1993 die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und stellte eine Reihe von Ergänzungsfragen zuhanden des Experten. Am 29. Juli 1993 erstattete Dr. med. T.________ das Gutachten, worin er den Integritätsschaden für beide Kniegelenke zusammen auf 10 % schätzte. Mit Verfügung vom 6. August 1993 eröffnete die Zürich dem Rechtsvertreter von B.________ unter Beilage einer Kopie des spezialärztlichen Gutachtens, die Versicherte habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 %. 
Auf Einsprache hin hielt die Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 24. November 1993 an ihrem Standpunkt fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 1994 ab, soweit es darauf eintrat. Die von B.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. September 1995 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid vom 24. November 1993 aufhob und die Sache an die Zürich zurückwies, damit sie unter Beachtung der Verfahrensregeln des Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP eine neue Begutachtung der Versicherten anordne und hernach neu verfüge. 
In Befolgung dieses Urteils beauftragte die Zürich am 24. April 1996 das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), eine Expertise zu erstatten. Die Versicherte liess Zusatzfragen stellen. Das Gutachten vom 24. Oktober 1996 unterbreitete die Zürich dem Rechtsvertreter von B.________ mit Schreiben vom 1. November 1996. Am 22. Mai 1997 liess die Versicherte eine Stellungnahme zur Expertise und verschiedene Zusatzfragen einreichen, die das ZMB mit Schreiben vom 22. Juli 1997 beantwortete. Mit Verfügung vom 24. September 1997 eröffnete die Zürich B.________, dass ihr für die Folgen des Unfalls vom 28. Dezember 1984 nebst der Entschädigung von 10 % für den Integritätsschaden an den beiden Kniegelenken keine weiteren Leistungen zustünden, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 29. Juni 1998 festhielt. 
 
B.- Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher sie zur Hauptsache die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung weiterer Leistungen für die Folgen des versicherten Unfalls hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juni 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von je 33 1/3 % zuzusprechen. 
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Zürich bei der Bestellung der Experten die Weisungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Urteil vom 18. September 1995 nicht befolgt habe. Sie habe die Gutachter entgegen der gesetzlichen Regelung nicht auf ihre Pflichten hingewiesen. Damit habe sie eine wesentliche Verfahrensvorschrift missachtet; eine Heilung des Verfahrensmangels falle angesichts der gesamten Umstände nicht in Betracht. 
 
2.- Im Urteil vom 18. September 1995, mit welchem die Sache aus formellen Gründen zur Anordnung einer neuen Begutachtung der Versicherten unter Beachtung der Verfahrensregeln des Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP an die Zürich zurückgewiesen wurde, sind die von den Unfallversicherern bei der Durchführung des Beweisverfahrens zu beachtenden Vorschriften wiedergegeben. Darauf und auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufenen Art. 59 Abs. 1 BZP hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung hat der Sachverständige nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissen. Auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu machen. 
 
3.- Wie dem Schreiben vom 24. April 1996 zu entnehmen ist, hat es die Zürich Versicherungs-Gesellschaft bei der Erteilung des Auftrages an das Zentrum für Medizinische Begutachtung in der Tat unterlassen, dieses auf die in Art. 59 Abs. 1 BZP umschriebenen Pflichten (Ausführung der Begutachtung nach bestem Wissen und Gewissen und in strengster Unparteilichkeit) aufmerksam zu machen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Missachtung dieser Vorschrift die Aufhebung des Einspracheentscheides und des diesen bestätigenden vorinstanzlichen Entscheides nach sich zieht. 
 
a) Auszugehen ist davon, dass laut Art. 19 VwVG die vorliegend interessierenden Bestimmungen der BZP (Art. 57 ff.) bei der Einholung von Gutachten durch die Unfallversicherung lediglich sinngemäss Anwendung finden (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), wobei insbesondere die Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten sind. Eine Gerichtsexpertise, auf die sich Art. 59 Abs. 1 BZP bezieht, nimmt insoweit eine bevorzugte Sonderstellung ein, als der Gutachter kraft seines gerichtlichen Auftrages, der ihn zugleich der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB unterstellt, eine qualifizierte Funktion im Dienste der Rechtsprechung ausübt (unveröffentlichtes Urteil P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84; vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 3. Aufl., S. 313 N 25 ff.). Mit der Ernennung gerichtlicher Experten verbunden ist nebst dem Hinweis auf die gesetzlichen Pflichten derjenige auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 333 N 87). Unter anderem gerade deswegen kommt einem Gerichtsgutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung - vorbehältlich begründeter, hier nicht zu erörternder Ausnahmen - regelmässig volle Beweiskraft zu, indem der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
Demgegenüber untersteht ein vom Unfallversicherer bestellter Sachverständiger nicht der Strafandrohung des Art. 307 StGB, der ausschliesslich gerichtliche Verfahren betrifft. Folglich kommt einem Administrativgutachten bei der Beweiswürdigung rechtsprechungsgemäss nicht das gleiche Gewicht zu wie einem Gerichtsgutachten, indem konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der vom Unfallversicherer angeordneten Expertise sprechen, genügen, um deren Beweiskraft zu erschüttern (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Ein Administrativgutachten lässt sich somit hinsichtlich seines Stellenwerts im Rahmen der Beweiswürdigung und Rechtsfindung nur sehr beschränkt mit einer gerichtlich angeordneten Expertise vergleichen. Wegen Fehlens einer speziellen (bundesrechtlichen) Strafandrohung bei Verletzung der Wahrheitspflicht durch Administrativgutachter hat Art. 59 Abs. 1 BZP für die Bestellung von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung keine eigenständige Bedeutung, weshalb kein Anlass für eine analoge Anwendung dieser zivilprozessualen Vorschrift besteht, soweit Satz 2 bestimmt, dass der Sachverständige auf die Pflicht zu Wahrheit (amten nach bestem Wissen und Gewissen) und Unparteilichkeit aufmerksam zu machen ist. Denn diese Pflichten sind jedem Begutachtungsauftrag inhärent, selbst wenn der Auftraggeber von einem entsprechenden Hinweis zu Handen des Experten absieht. 
 
b) Des Weitern ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zürich habe den Auftrag an das ZMB erteilt, bevor ihr die Ergänzungsfragen ihres Rechtsvertreters zugegangen seien, aktenwidrig. Die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin (vom 17. April 1996) gingen am 19. April 1996 bei der Zürich ein. Dieser Fragenkatalog wurde dem Begutachtungsauftrag vom 24. April 1996 beigelegt und im Gutachten denn auch beantwortet. Ebenso wurden weitere Zusatzfragen vom 22. Mai 1997 dem ZMB unterbreitet. 
 
4.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten (BGE 121 V 49 Erw. 3a, 118 V 290 Erw. 1c) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) sowie die Grundsätze zur richterlichen Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des ZMB zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nebst der Integritätsentschädigung von 10 % für die unfallbedingte Schädigung an den beiden Kniegelenken gegenüber der Zürich keine weiteren Leistungen, mangels unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit namentlich keine Invalidenrente, beanspruchen kann. 
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpfen sich zur Hauptsache in einer unbegründeten Kritik an der Expertise des ZMB, welche keine erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen der Gutachter zu wecken vermag. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit obliegen den begutachtenden Ärzten, welche sich zu diesem Zweck auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen zu stützen haben. Dass eine Expertise nicht im Sinne der versicherten Person ausgefallen ist, bildet entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung keinen hinreichenden Grund, die Ergebnisse in Frage zu stellen. Mangels Hinweisen auf Folgen eines Schädel-Hirntraumas und insbesondere wegen des Zeitablaufs haben die Experten des ZMB zu Recht auf diesbezügliche Abklärungen (MRI, SPECT, PET) verzichtet, zumal unmittelbar nach dem Unfall ein Computertomogramm des Schädels angefertigt worden war, das negativ ausfiel, im Rahmen der ZMB-Begutachtung eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt wurde, die keine Hirnleistungsdefizite ergab und die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Untersuchungsmethoden, soweit wissenschaftlich überhaupt anerkannt, in der Regel nicht geeignet sind, die Unfallkausalität allenfalls erhobener Befunde schlüssig nachzuweisen. Schliesslich ist auf zusätzliche Beweismassnahmen, insbesondere die Anordnung eines weiteren Gutachtens, zu verzichten, da hievon angesichts der umfassenden bisherigen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zur Kausalität der geklagten Kopf- und Rückenbeschwerden erwartet werden können. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Januar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: