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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_19/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 23. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 11. Januar 2016 persönlich eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 23. November 2015, sowie in das bereits am 17. Dezember 2015 (Poststempel) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt, 
dass die gegen ihre AHV-Beitragspflicht betreffend die Jahre 2010 und 2011 vorgebrachten Einwände - nebst einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich gerügten falschen Auskunft macht sie namentlich (sinngemäss) eine grosse Härte wegen der Aufhebung des Euro-Mindestkurses geltend - unbehelflich sind, und ihren Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hinweisen könnte, dass die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass es damit an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass die Vorinstanz bereits auf die Möglichkeit eines Herabsetzungsgesuchs gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG hingewiesen hat, welche für Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG besteht, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle