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«AZA» 
U 155/98 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 15. Februar 2000 
 
in Sachen 
D.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1946 geborene D.________ war seit September 1985 bei der Firma H.________ AG als Hiker (Überführer von Mietautos) sowie seit Oktober 1986 bei der Firma Z.________ AG nebenberuflich als Verträger tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Mai 1992 wurde er von einem Velofahrer angefahren und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur Typ B rechts zu, deren Heilung protrahiert verlief. Mit Verfügung vom 17. September 1993 sprach die SUVA D.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 11. Mai 1992 eine Invalidenrente von 33 1/3 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Mit Verfügung vom 15. März 1995 verneinte sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der als Rückfall gemeldeten zeitweisen Dekompensation des vorbestehenden Diabetes und dem Unfall. Mit Entscheid vom 4. Mai 1995 wies die SUVA die gegen die Verfügungen vom 17. September 1993 und 15. März 1995 erhobenen Einsprachen ab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 1998 ab. 
 
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen, insbesondere seien die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung zu erhöhen sowie die Leistungspflicht für die zeitweise Dekompensation des vorbestehenden Diabetes anzuerkennen. Die SUVA sei zur Erstattung der Kosten der vom Rechtsvertreter veranlassten Begutachtung bei Dr. med. H.________ (Expertise vom 18. März 1998) zu verpflichten. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ersucht. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Mai 1995, auf welchen die Vorinstanz verweist, sind die vorliegend massgebenden Gesetzesbestimmungen über den allgemeinen Gegenstand der Versicherung (Art. 6 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 112 V 32 Erw. 1a; siehe auch BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 112 V 33 Erw. 1b; siehe auch BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c mit Hinweisen) zwischen dem Unfall und dem in der Folge eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). 
 
2.- Zunächst ist zu entscheiden, ob nebst dem anerkannten organischen Befund an der rechten Hand, der indessen das Ausmass der geklagten Beschwerden und der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht zu erklären vermag, eine Leistungspflicht der SUVA für weitere Gesundheitsschädigungen besteht. 
 
a) Mit der Vorinstanz ist die Dekompensation des vorbestehenden Diabetes lediglich als mögliche, nicht aber als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalles vom 11. Mai 1992 anzusehen, was Dr. med. S.________, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, in der ärztlichen Beurteilung vom 28. Februar 1995 nachvollziehbar und schlüssig begründet festhielt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn Dr. med. L.________, Spital X.________, Abteilung für Stoffwechsel und Endokrinologie, im Bericht vom 4. Januar 1995 zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges auf den Stress und die Schmerzen und ihre Bedeutung hinweist, so ist zunächst festzustellen, dass er diesbezüglich in erster Linie die Schwierigkeit der Einstellung des Diabetes erwähnt, somit eine Schwierigkeit der Behandlung und nicht des Verlaufs der Krankheit. Weiter hat die Rehabilitationsklinik am 24. Juli 1992 - damit schon in einem frühen Zeitpunkt - auf die knappe Einstellung des Diabetes (ohne Insulin) aufmerksam gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war indessen der Stress zu einem guten Teil auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, der sich auflehnte und nicht bereit war, ordentlich zu arbeiten, ehe er gänzlich wieder hergestellt war (Austrittsbericht Bellikon vom 14. Dezember 1992; Berichte des Spitals Y.________ vom 1. April und 5. Mai 1993). Was schliesslich die Schmerzen anbetrifft, liessen sich diese aufgrund des organischen Befundes in diesem Umfang nicht erklären, sodass von die Diabeteseinstellung beeinflussbaren aussergewöhnlich starken Schmerzen nicht die Rede sein kann. 
 
b) Für die psychische Fehlentwicklung besteht mangels adäquatem Kausalzusammenhang ebenfalls keine Leistungspflicht der SUVA. Die an sich überzeugende vorinstanzliche Begründung, auf die verwiesen wird, ist indessen in einigen Punkten zu präzisieren. 
Mit der Vorinstanz ist das Unfallereignis vom 11. Mai 1992 dem mittleren Bereich, allerdings weder im Grenzbereich zu den leichten noch zu den schweren Unfällen, zuzuordnen. Die Adäquanz der Unfallfolgen ist daher praxisgemäss zu bejahen, wenn eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die genannten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). 
 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht drei Kriterien als erfüllt angesehen, sondern nur deren zwei, nämlich körperliche Dauerschmerzen sowie schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, bilden doch die letzteren beiden Elemente ein einziges Kriterium. Dabei ist zu präzisieren, dass auch das Kriterium der Dauerschmerzen nicht ausgeprägt erfüllt ist, weil die Schmerzsymptomatik medizinisch nicht in dem Masse ausgewiesen ist, wie es der Beschwerdeführer wahrhaben will, und demnach in der psychischen Überlagerung zu suchen ist. Mit der Vorinstanz sind die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Davon, dass eine Fehlbehandlung vorliegt, kann keine Rede sein. Die Ärzte haben sich sehr wohl um den Diabetes des Beschwerdeführers gekümmert. So hat beispielsweise das Spital Y.________ bereits im Sommer 1992 dem Patienten eine Ernährungsberatung zuteil werden lassen und ihm bei der Entlassung nach Griechenland ein in englischer Sprache abgefasstes Begleitschreiben an den nachbehandelnden Arzt bezüglich der Diabetesproblematik mitgegeben. Im Frühjahr 1993 hat es den Hausarzt um Überprüfung der Einstellung des Diabetes ersucht. Sind nach dem Gesagten nur die zwei genannten Kriterien erfüllt, wovon keines besonders ausgeprägt, hat das kantonale Gericht die Adäquanz zu Recht verneint. 
 
3.- Steht fest, dass eine Leistungspflicht nur für die organisch bedingten Beschwerden an der rechten Hand besteht, sind weiter die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 
 
a) Wie und in welchem Umfang der Beschwerdeführer angesichts seines Gesundheitsschadens zumutbarerweise tätig sein kann, wird an einer einzigen Beschäftigungsmöglichkeit, deren Angebot im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem sehr eingeschränkt ist, gemessen, nämlich an jener eines Hikers. Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers verwendet werden kann (zur Notwendigkeit, Löhne verschiedener Betriebe beizuziehen, siehe RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Abgesehen davon machten ihm bei dieser Tätigkeit die Einschränkungen seiner rechten Hand glaubwürdigerweise zu schaffen, etwa bei der Montage von Autodachträgern. Die Anstellung als Hiker hatte er im Übrigen Ende August 1993 und damit noch vor der Rentenverfügung verloren. 
 
b) Vorinstanz und SUVA sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, weil er die Arbeit als Hiker seit 1. September 1985 verrichtet hat, auch nach dem Unfall als Chauffeur tätig sein kann. Es ist indessen ungenügend abgeklärt worden, ob dies in einer Weise möglich ist, ohne dass der öffentliche Verkehr gefährdet wird. Wenn der Beschwerdeführer am 3. April 1993 sein eigenes Auto "zu Schrott gefahren" und dazu gesagt hat, er habe das Steuer nicht rasch genug herumreissen können, so ist diese Erklärung in jedem Fall nicht zum Vornherein als unglaubwürdig anzusehen. Der heutige Strassenverkehr verlangt rasche Reaktionen, wozu auch gehört, dass das Steuerrad und weitere Bedienungselemente wie etwa die Gangschaltung und die Handbremse mit den Händen einwandfrei betätigt werden können. Für professionelle Chauffeure, die an Arbeitstagen während Stunden am Strassenverkehr teilnehmen, gilt dies in besonderem Masse. Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen in einer Weise erfüllt, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer Chauffeurtätigkeit errechnet werden kann, ist daher ungenügend abgeklärt worden. Die SUVA wird dies nachzuholen haben. Der kurze Hinweis der SUVA, das berechnete, als Hiker zu verdienende Invalideneinkommen halte auch vor dem Hintergrund der Gehalts- und Erhebungsstatistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA, seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) vom Oktober 1993 stand, wonach an- und ungelernte Arbeiterinnen Fr. 41'000.- erzielen könnten, vermag die dargelegte ungenügende Abklärung nicht zu ersetzen, insbesondere auch deshalb nicht, weil dieser Wert für weibliche Arbeiterinnen gilt und daher auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist. 
 
c) Die Festlegung des Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades vermag nicht zu überzeugen. Die SUVA, an die die Sache zurückzuweisen ist, wird die dazu erforderlichen Abklärungen treffen und danach über den Rentenanspruch neu verfügen. 
 
4.- Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Die Vorinstanz hat indessen eingehend und zutreffend dargelegt, dass die von der SUVA vorgenommene Schätzung des Integritätsschadens mit dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt. Die Richtigkeit wird im Übrigen bestätigt durch einen Vergleich mit den zu Recht höheren Entschädigungen für eine versteifte dominante Hand in Streckstellung (30 %) und für den Verlust der dominanten Hand (50 %). 
 
5.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Vergütung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. H.________ nicht zu beanstanden, war doch dieses zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht erforderlich (vgl. BGE 115 V 62). 
 
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, kann seinem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozial- 
versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 
l998 und der Einspracheentscheid vom 4. Mai 1995 auf- 
gehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewie- 
sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne 
der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab- 
gewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Dr. K.________ für das Verfahren vor 
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet. 
 
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto- 
nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin- 
stanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 15. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: