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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.70/2006 /leb 
 
Urteil vom 15. Februar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.X.________, 
B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 1999 (Fristwiederherstellung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. und B.X.________ richtet sich gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006. Er betrifft die direkte Bundessteuer 1999. Die Steuerrekurskommission trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2005 wieder herzustellen und es sei auf die am 9. Januar 2006 eingereichte Beschwerde einzutreten. 
 
Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden keine eingeholt. 
2. 
Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid: Danach wurde den Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. November 2005 am 25. November 2005 zugestellt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 9. oder 10. Januar 2006 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich. Sie waren der Meinung, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten sei die Beschwerdefrist eingehalten worden. Am 12. Januar 2006 teilte die Steuerrekurskommission den Beschwerdeführern mit, für das Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gälten keine Gerichtsferien, sodass die Beschwerde verspätet sei, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 18. Januar 2006 stellten die Steuerpflichtigen ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. 
 
Dieser Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG findet Art. 133 DBG betreffend das Einspracheverfahren sinngemäss Anwendung. Absatz 1 dieser Vorschrift regelt den Beginn und das Ende der Frist und befasst sich mit dem Fristenlauf an Samstagen, Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen. Absatz 2 bestimmt, was für die bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte Einsprache gilt. Für den Fall, dass die Frist verpasst wurde, regelt Absatz 3 die Voraussetzungen für deren Wiederherstellung. Eine ähnlich detaillierte Regelung zur Einsprache- und Beschwerdefrist enthielten bereits Art. 99 und 106 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei dieser umfassenden Regelung kein Raum für anderslautende, abweichende oder weitergehende Regelungen des kantonalen Rechts; das Rechtsmittelverfahren richtet sich diesbezüglich ausschliesslich nach dem Recht für die direkte Bundessteuer. Das gilt auch dann, wenn das kantonale Recht Gerichtsferien vorsieht (ASA 56 643 E. 2b; ferner ASA 58 285 E. 3a; nicht publiziertes Urteil 2A.248/2003 vom 8. August 2003; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 6 zu Art. 133 DBG; Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, N 12 zu Art. 133 DBG). 
 
Inwiefern sich aus dem Harmonisierungsgebot (Art. 129 Abs. 1 BV, Art. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, SR 642.14) und der Regelung für die direkte Bundessteuer für das Rechtsmittelverfahren betreffend die kantonalen Steuern - und insbesondere für die Berechnung der Rechtsmittelfristen - inskünftig noch weitergehende Folgen ergeben könnten, braucht hier nicht untersucht zu werden. Nach dem Grundsatz der Parallelität der Verfahren für die direkte Bundessteuer und die kantonale Steuer, welcher erstmals auf Steuern für das Steuerjahr ab 1. Januar 2001 Anwendung findet, müssen die Kantone für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug vorsehen (BGE 130 II 65). Unterschiedliche Fristbestimmungen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer stünden diesem Anliegen zur Verfahrensharmonisierung entgegen. Im vorliegenden Fall ändert das indessen nichts. Das Steuerharmonisierungsgesetz und damit der erwähnte Verfahrensgrundsatz der Parallelität der Verfahren finden im vorliegenden Fall ratione temporis noch keine Anwendung. Es geht um eine Steuerperiode (1999), welche in die Frist fällt, die gemäss Art. 72 StHG zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an die bundesrechtlichen Vorgaben offen stand. 
 
4. 
Hier wurde der Einspracheentscheid den Beschwerdeführern am 25. November 2005 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann somit am 26. November zu laufen. Sie verlängerte sich um zwei Tage bis Dienstag, 27. Dezember 2005, weil der letzte Tag der Frist auf den 25. Dezember 2005, den Weihnachtstag, fiel und es sich auch beim folgenden Tag, dem Stefanstag, um einen Feiertag handelte (Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 DBG). Die am 9. oder 10. Januar 2006 zur Post gegebene Beschwerde ist daher auf jeden Fall verspätet. 
 
Auf eine verspätete Einsprache oder Beschwerde wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe, an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, und er innert 30 Tagen die Einsprache oder Beschwerde einreicht (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 DBG). Die Beschwerdeführer stellten wohl unverzüglich ein Fristwiederherstellungsgesuch, nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatten. Sie wären aber nicht verhindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu führen; die Ferienabwesenheit ab Weihnachten war voraussehbar. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S. 4) erstellten die Beschwerdeführer denn auch die Beschwerdeschrift bereits vor den Ferien. Auf jeden Fall hätten sich die Beschwerdeführer vergewissern müssen, dass die kantonalen Gerichtsferien auch für die direkte Bundessteuer gelten, wenn sie sich darauf berufen wollten. Ein Irrtum über die Fristberechnung, die Geltung der Gerichtsferien oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum stellt im Allgemeinen auch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, Art. 35 N 2.7 S. 250, für Art. 35 OG; für das kantonale Recht, s. BGE 103 IV 131 E. 2; Urteil P.543/1982 vom 14. Oktober 1983, ZBl 86/1985 S. 167 E. 6). 
5. 
Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf die Verfügung der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 25. Januar 2006 (Beschwerdebeilage 3). Sie übersehen, dass gesetzliche Fristen - im Gegensatz zu den behördlich angesetzten Fristen - nicht erstreckbar sind (vgl. Art. 119 DBG). Die Beschwerdeführer können aus der genannten Verfügung, wo eine behördlich angesetzte Frist für die Vernehmlassung erstreckt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
6. 
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36 OG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: