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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.24/2007 /fun 
 
Urteil vom 15. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 14. Dezember 2006 ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 7. Januar 2007 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur ist und daher die Begehren, mit denen mehr als nur die sinngemäss beantragte Aufhebung des genannten Entscheids verlangt wird, von vornherein unzulässig sind (BGE 131 I 137 E. 1.2); 
 
dass sodann in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 131 I 377 E. 4.3); 
 
dass die vorliegende Beschwerde jedoch den genannten Erfordernissen nicht zu genügen vermag; 
 
dass der Beschwerdeführer zwar dem Bundesgericht auf dessen Schreiben vom 17. Januar 2007 hin am 27. Januar 2007 eine weitere Eingabe hat zukommen lassen; 
 
dass jedoch auch diese Ergänzung den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt; 
 
dass der Beschwerdeführer, soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwerdebefugt zu erachten wäre (vgl. BGE 128 I 218 E. 1), namentlich nicht darlegt, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll; 
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG); 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: