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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1068/2009 
 
Urteil vom 15. Februar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1960 geborenen M.________ mit Verfügung vom 12. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine ab 1. Mai 2007 laufende Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, 
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 abgewiesen wurde, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs mass- geblichen Grundlagen, insbesondere bezüglich der Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung, sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte eingehend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 50 % und eine dem Leiden angepasste andere Tätigkeit grundsätzlich in vollem Umfang zumutbar ist, so dass sich aus der Durchführung des - mit Ausnahme des "Leidensabzuges" unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 43 % ergab, womit die Zusprechung einer Viertelsrente rechtens war, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, 
dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nament- lich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen verschiedene Arztberichte einlässlich befasst und zutreffend ausgeführt hat, weshalb den erstinstanzlich als massgebend erachteten Experten und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass im Übrigen auch aus den letztinstanzlich eingereichten Dokumenten, soweit sie sich nicht schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - keiner ergänzenden Abklärungen bedarf, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist, 
 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Februar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz