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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_92/2013 
 
Urteil vom 15. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen David, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2013 (Postaufgabe), 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betreffen, nur mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass die Vorinstanz die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 eingereichten Beschwerde verpflichtet hat, hinsichtlich der gegenüber der Versicherten erbrachten Pflegeleistungen ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen und hernach neu zu verfügen, 
dass somit ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, der das Verfahren nicht abschliesst (zum Begriff des Zwischenentscheides siehe BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.), 
dass die Gutheissung der Beschwerde nicht geeignet ist, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen und mit keinem Wort begründet oder zumindest geltend gemacht wird, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts für die Ausgleichskasse einen irreparablen Nachteil bewirken könnte, führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, welche nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Februar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer