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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_36/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 2. Dezember 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 4. Oktober 2015 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen verschiedener Straftaten. Am 3. November 2015 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Sache nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 2. Dezember 2015 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben. 
 
2.  
Die Staatsanwaltschaft hatte erwogen, der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt sei unverständlich und es sei unmöglich auszumachen, woraus sich der Verdacht einer Strafbarkeit ergeben könnte (Urteil S. 2 E. 2). Die Vorinstanz verweist auf diese Feststellung und führt aus, der Beschwerdeführer setze sich damit nicht auseinander, sondern beschränke sich darauf, seine Sicht der Dinge erneut pauschalisiert und ohne konkrete personelle, zeitliche und sachliche Angaben zu schildern (Urteil S. 3 lit. b). 
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer dartun, an welchen Stellen seiner kantonalen Eingaben er im Gegensatz zu den Feststellungen von Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht hinreichend konkrete Ausführungen machte, denen konkret zu entnehmen war, wer sich inwieweit seiner Meinung nach strafbar gemacht haben soll. Solche Ausführungen finden sich in der weitgehend wirren und kaum verständlichen Eingabe des Beschwerdeführers vor Bundesgericht nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn