Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.45/2006 /bnm 
 
Urteil vom 15. März 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Ehemann), türkischer Staatsangehöriger, geboren 1958 (Berufungskläger) und Y.________ (Ehefrau), türkische Staatsangehörige, geboren 1964 (Berufungsbeklagte), heirateten am 20. Juli 1982. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, nämlich V.________, geboren 1984 und W.________, geboren 1997. 
 
Mit Verfügung vom 25./26. Juni 2003 bewilligte das Vizegerichtspräsidium Arbon der Berufungsbeklagten das Getrenntleben vom Berufungskläger. Es stellte W.________ unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter verpflichtete es den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten monatlich Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen für W.________ und Fr. 1'070.-- für die Berufungsbeklagte zu bezahlen. 
 
Am 17. Februar 2004 bekundeten die Parteien gegenüber dem Vizepräsidium Arbon ihren Scheidungswillen. Am 10. September 2004/ 9. Februar 2005 schied die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon die Ehe der Parteien. Sie übertrug die elterliche Sorge für W.________ der Berufungsbeklagten (2a) und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Tochter W.________ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (4). Der Berufungskläger wurde ausserdem verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Urteils persönliche und monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 870.-- bis 1. Oktober 2013 zu bezahlen (5a). Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (5b). Überdies wurde die Bank Z.________ angewiesen, ab dem Freizügigkeitskonto des Ehemanns den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Berufungsbeklagten zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (6). Jede Partei hatte im internen Verhältnis diejenigen Schulden zu tragen, die auf ihren Namen lauteten (7a). Ausserdem hatte der Berufungskläger intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen, und der Berufungsbeklagten wurde in diesem Zusammenhang bei einer Inanspruchnahme durch die Banken im Umfang der von ihr geleisteten Darlehensrückzahlung das Regressrecht auf den Berufungskläger eingeräumt. Der Ehefrau wurde ausserdem der "Renault Safrane" zu Alleineigentum zugewiesen. 
B. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 18. Februar 2005 kantonale Berufung. Er beantragte soweit hier interessierend am 14. April 2005, Ziff. 5a und 7b seien aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen persönlichen Unterhalt schulde. Weiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, im internen Verhältnis sämtliche Bankdarlehen zu übernehmen und dem Beklagten eine Ersatzforderung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen; eventuell sei das eheliche Vermögen nach Gesetz güterrechtlich zu teilen. Als Noven machte der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte habe sich vor kurzem einen neuen Personenwagen zu einem Katalogpreis von Fr. 25'000.-- gekauft; der alte Wagen sei verkauft worden. Aus den Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis entnehmen, wohin die diversen Gelder geflossen seien. Am 18. Mai 2005 stellte der Berufungskläger zudem den Antrag, Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei die Bank Z.________ anzuweisen, ab dem Freizügigkeitskonto des Berufungsklägers eine Freizügigkeitsleistung, welche nach Gesetz zu bemessen sei, auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten zu überweisen. Es wurde zudem die Edition der Lohnabrechnungen bzw. der Lohnausweise der Berufungsbeklagten seit 1. Januar 2004 verlangt. 
 
Am 2. Juni 2005 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als teilweise begründet und erkannte soweit hier interessierend Folgendes : 
5.a) Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Urteils persönlich und monatlich im Voraus bis 1. Oktober 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 870.-- zu bezahlen. 
 
.... 
6. Die Bank Z._________ wird angewiesen, ab dem Freizügigkeitskonto des Berufungsklägers den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Berufungsbeklagten einzurichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 
 
.... 
7.b) Der Berufungskläger hat intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen. Wird die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit diesen Bankdarlehen von der Bank S.________ oder von der Bank T.________ belangt, steht ihr im Umfang der von ihr geleisteten Darlehensrückzahlung das Regressrecht auf den Berufungskläger zu." 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Januar 2006 sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der Berufung stellt er die folgenden Anträge: 
1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau sei in den Ziffern 5.a, 6., 7.a und 7.b aufzuheben, und es seien folgende Anträge zu schützen: 
5.a) Der Anspruch der Berufungsbeklagten auf persönlichen Unterhalt sei abzuweisen. 
6. Die Bank Z.________ sei anzuweisen, ab dem Freizügigkeitskonto des Berufungsklägers eine Freizügigkeitsleistung, die nach dem Gesetz zu bemessen sei, auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten bei der Bank U.________ zu überweisen, höchstens jedoch Fr. 10'000.--. 
7.b) Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, im internen Verhältnis sämtliche Bankdarlehen zu übernehmen und dem Berufungskläger eine Ersatzforderung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen. 
2. Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen." 
-:- 
-:- 
-:- 
-:- 
Das Obergericht hat Abweisung der Berufung beantragt. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im kantonalen Verfahren hat der Berufungskläger nicht die Aufhebung von Ziff. 7a verlangt. Da im Berufungsverfahren neue Anträge ausgeschlossen sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG), kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung von Ziff. 7a verlangt wird. 
2. 
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). Diese Grundsätze gelten nicht absolut. So kann ein Ehegatte in einer Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB) und das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). 
2.1 Der Berufungskläger vertritt die Auffassung, die Guthaben der Altersvorsorge seien im öffentlichen Interesse der Dispositionsmaxime entzogen. Es greife die volle Offizialmaxime, zumal sich die Parteien nicht hätten einigen können. Die Berufungsbeklagte verfüge über einen Anspruch auf Austrittsleistung. Gleichwohl hätten beide Vorinstanzen auf die Edierung der notwendigen Unterlagen verzichtet. Mit den vorhandenen Akten lasse sich die Austrittsleistung nicht feststellen. Diese Unterlassung verletze Art. 122 ff. ZGB, Art. 22 und 22a FZG. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall entschieden habe (5C.159/2002). Der vorinstanzliche Hinweis auf das Novenverbot sei nicht nur bundesrechtswidrig, sondern er verletze auch die kantonale Untersuchungsmaxime, was mittels staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werde. 
2.2 Der erstinstanzliche Richter hatte in seinem Urteil vom 10. September 2004 ausgeführt, die Berufungsbeklagte verfüge über keine Freizügigkeitsleistung, so dass diejenige des Berufungsklägers dem gesamten zu teilenden Betrag entspreche, woraus ein hälftiger Betrag von Fr. 49'898.90 resultiere. Vor Schranken hätten beide Parteien ausgesagt, diesen Betrag als Ausgleichssumme akzeptieren zu wollen. Da die Berechnung der Austrittsleistung bereits einige Monate zurückliege, habe dies zur Folge, dass für die Zeit bis zum massgeblichen Scheidungszeitpunkt ein Teilverzicht der Berufungsbeklagten vorliege. Dieser sei indessen gering und könne bewilligt werden. 
2.3 Das Obergericht führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, der Vorsorgeausgleich sei zwar an sich zwingend und der Disposition von Parteien und Gericht entzogen. Der Berufungskläger habe indessen erstmals in seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 geltend gemacht, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid verfüge die Berufungsbeklagte ebenfalls über eine Freizügigkeitsleistung und diese sei nach Abklärung über deren Umfang ebenfalls hälftig zu teilen; diese Teilung sei im Berufungsverfahren nachzuholen. Das Obergericht führte weiter aus, gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht könnten neue Tatsachen oder Beweismittel, neue Bestreitungen oder Einreden in diesem späten Verfahrensstadium nicht mehr vorgebracht werden. Aber auch die bundesrechtliche Untersuchungsmaxime helfe nicht weiter. Diese gelte lediglich für das erstinstanzliche Verfahren unbeschränkt. Im oberinstanzlichen Verfahren seien dagegen die Schranken des Prozessrechts zu beachten. Der neue Antrag auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten vom 18. Mai 2005 sei verspätet. Im Weiteren habe die Berufungsbeklagte die Arbeit erst im Juli 2000 aufgenommen und ihr Verdienst sei damals bescheiden gewesen. Die Berufungsbeklagte habe ihrerseits auf eine ebenfalls geringfügige Teilleistung seitens des Berufungsklägers verzichtet. Schliesslich sei zweifelhaft, ob sie jemals ein für die berufliche Vorsorge relevantes Einkommen erzielen werde. 
2.4 Im Vorsorgebereich kann ein Ehegatte - wie ausgeführt - auf seinen hälftigen Anspruch zwar nicht im Voraus, wohl aber in einer Scheidungsvereinbarung verzichten und das Gericht kann zudem - von sich aus - die Teilung der Austrittsleistungen ganz oder teilweise verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Möglichkeiten eines Verzichts und einer Anspruchsverweigerung sind gleich wie die grundsätzlich hälftige Teilung der Austrittsleistung vom erstinstanzlichen Richter von Amtes wegen zu beachten (Art. 139 und 141 Abs. 3 ZGB). Eine weitergehende Offizialmaxime hat der Gesetzgeber im Bereich des Vorsorgeausgleichs nicht vorgesehen. Unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen bzw. eidgenössischen Regelung gilt namentlich für das kantonale und das eidgenössische Rechtsmittelverfahren die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Diese wird für das oberinstanzliche kantonale Verfahren insbesondere durch Art. 138 Abs. 1 ZGB beschränkt. Nach dieser Bestimmung können im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst werden. Bis zu welchem Zeitpunkt im oberen kantonalen Verfahren Nova eingebracht werden können, bestimmt wiederum das kantonale Recht. Wie im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gezeigt wurde, durfte der neue Antrag auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten vom 18. Mai 2005 gestützt auf das kantonale Recht ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Berufungsklägers als verspätet bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage verlangt das Bundesrecht nicht, dass dem Vorsorgeausgleich im Rechtsmittelverfahren weitergehend von Amtes wegen nachzugehen sei (vgl. zum Ganzen: 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f.). 
2.5 Der Hinweis des Berufungsklägers, das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen, hilft ihm nicht weiter. In jenem Fall (5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002 i.S. S.) hat der kantonale Richter angenommen, es bestehe eine Austrittsleistung, er ist aber deren Höhe nicht von Amtes wegen nachgegangen, was bei den Rechtsmittelbehörden form- und fristgerecht beanstandet wurde und den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Im vorliegenden Fall hat der erstinstanzliche Richter festgestellt, dass die Berufungsbeklagte über keine Austrittsleistung verfüge, was von den Parteien anerkannt worden sei. Bei dieser Sachlage hätte der Berufungskläger seine Einwände im kantonalen Rechtsmittelverfahren nach kantonalem Recht frist- und formgerecht einbringen müssen, was er nicht getan hat. 
3. 
Umstritten ist weiter der nacheheliche Unterhalt, insbesondere das der Berufungsbeklagten anzurechnende Einkommen. 
3.1 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, aus den von der Berufungsbeklagten eingereichten zwei Lohnabrechnungen vom März und April 2005 gehe hervor, dass sie über ein stark schwankendes Einkommen verfüge. Sie arbeite stundenweise und habe im März einen Bruttolohn von Fr. 890.-- und im April von Fr. 1'735.-- erzielt. Dieses schwankende Einkommen gehe auch aus den Eheschutzakten hervor. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sei ausgewiesen, dass der von der Vorinstanz angerechnete Monatslohn von Fr. 2'000.-- nicht zu beanstanden sei. Überdies bestünden gegenüber von W.________ noch Betreuungspflichten. Die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 2'000.-- bei einem täglichen Pensum von fünf bis sechs Stunden liege am oberen Rand dessen, was einem Sorgerechtsinhaber an Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Nachdem das mit Lohnabrechnungen belegte Einkommen der Berufungsbeklagten nicht von demjenigen abweiche, welches bereits dem Eheschutzverfahren zugrunde gelegen habe, sei nicht ersichtlich, was die vom Berufungskläger verlangte Aktenergänzung noch bringen würde. 
3.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, der sich aus Art. 125 Abs. 2 ZGB ergebenden Abklärungspflicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten nachzukommen. Obwohl von ihm beantragt, habe die Vorinstanz keine Lohnausweise eingeholt. Anhand der drei willkürlich ausgewählten Monatslöhne könne keine verlässliche Einkommensrechnung vorgenommen werden. Eine Beurteilung gemäss den gesetzlichen Kriterien setze voraus, dass das Einkommen über einen wesentlich längeren Zeitraum ausgewiesen werde. Im Weiteren habe die Berufungsbeklagte bei einem Pensum von 50% ein Gehalt von durchschnittlich Fr. 2'130.-- pro Monat bezogen. Sie habe zudem ausgesagt, dass sie gerne mehr, eventuell sogar zu 100% arbeiten würde. Später habe sie bestätigt, dass ihr Arbeitspensum auf 5 bis 6 Stunden täglich gestiegen sei. Somit sei auch ihr Lohn und ihre Leistungsfähigkeit gestiegen. Nichts spreche gegen eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse, zumal die Kinder in einem Alter seien, das eine gewisse Selbständigkeit erwarten lasse. Es sei der Berufungsbeklagten somit zuzumuten, ihre Teilzeitarbeit weiterzuführen und diese sogar auszubauen. Ein durch die Ehe bedingter beruflicher Nachteil sei demnach nie entstanden. Von einer klassischen Rollen- und Aufgabenteilung könne nicht gesprochen werden. 
3.3 Mit Berufung kann ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 OG). Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 43 Abs. 3 OG). Vorbehalten bleibt auch die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 OG). Soweit der Berufungskläger daher bezüglich des Einkommens der Berufungsbeklagten die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet, ohne darzulegen, inwiefern diese Beanstandungen ausnahmsweise zulässig sind, kann darauf nicht eingetreten werden. 
3.4 Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagten sei zuzumuten, ihre Teilzeitarbeit weiterzuführen und diese sogar auszubauen. Ein durch die Ehe bedingter beruflicher Nachteil sei demnach nie entstanden. Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist Rechtsfrage, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüft. Es ist nicht bestritten, dass die Berufungsbeklagte für die 1997 geborene W.________ zu sorgen hat. Die nacheheliche Kinderbetreuung ist der häufigste Grund dafür, dass eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur beschränkt zumutbar ist. Wie der Berufungskläger dazu kommt, bei dieser Sachlage zu behaupten, der Berufungsbeklagten sei kein ehebedingter Nachteil entstanden, ist nur schwer verständlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vollerwerbstätigkeit in der Regel erst zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann hingegen schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; 114 II 301 E. 3d). Die Auffassung des Obergerichts, die Teilzeiterwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten liege an der obersten Grenze des Zumutbaren, ist daher nicht zu beanstanden. 
3.5 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 ZGB, weil die Vorinstanz keine Lohnausweise eingeholt habe, obwohl dies von ihm beantragt worden sei. Art. 125 ZGB umschreibt die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts, er ordnet dagegen nicht das Verfahren zu dessen Bestimmung. Der Sache nach beanstandet er die antizipierte Beweiswürdigung durch das Obergericht, das zum Schluss gelangt ist, auch weitere Massnahmen zur Abklärung des Einkommens könnten nichts daran ändern, dass ihr ein höheres Einkommen nicht zumutbar sei. Die Beweiswürdigung wird durch das kantonale Verfahrensrecht geordnet. Verstösse im Bereich der Beweiswürdigung sind daher mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen (zum Ganzen: BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). 
3.6 Der Berufungskläger macht geltend, der mit der Mutter im gleichen Haushalt lebenden, volljährigen Tochter sei es auf Grund ihres Einkommens zuzumuten, dass sie sich mit einem Betrag von Fr. 250.-- an den gemeinsamen Haushaltskosten, insbesondere der Miete beteilige. Zumindest müsse sich die Berufungsbeklagte diesen Betrag anrechnen lassen. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, die Tochter V.________ befinde sich in einer Lehre als Detailhandelsangestellte in einer Bäckerei und verdiene im dritten Lehrjahr Fr. 1'000.--. Mit einem Lehrlingslohn von Fr. 1'000.-- bei einer 20-jährigen Frau liessen sich jedoch keine "grossen Sprünge" machen, welche das Bezahlen eines Mietkostenanteils erlauben würde. Diese Auffassung ist nicht bundesrechtswidrig. Die eigene Leistungsfähigkeit eines Kindes darf bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zwar berücksichtigt werden (Art. 285 ZGB). Der Kinderunterhaltsbeitrag an V.________ steht indessen nicht zur Beurteilung, da V.________ volljährig ist. Der Berufungskläger behauptet nicht, an V.________ Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge zu leisten (Art. 277 Abs. 2, 328 ff. ZGB). Muss sie ihren Lebensunterhalt aber selber finanzieren, ist nicht zu beanstanden, wenn ihr das Obergericht keinen Mietkostenanteil angerechnet und der Berufungsbeklagten aufgerechnet hat. 
4. 
Streitig ist schliesslich die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der erstinstanzliche Richter hat festgestellt, dass als Vermögenswerte der Parteien ein Personenwagen, das Mobiliar, der Hausrat und allenfalls eine Liegenschaft in Istanbul sowie als Passiven eine Darlehensschuld von Fr. 68'000.-- sowie möglicherweise weitere Schulden vorhanden seien. Bezüglich des Mobiliars und des Hausrats seien die Parteien auseinandergesetzt. 
4.1 Bei der Liegenschaft in Istanbul handelt es sich nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Richters um ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen und einem Laden im Erdgeschoss, was nicht bestritten ist. Nach den Ausführungen des Berufungsklägers hat er die unüberbaute Liegenschaft von seinem Vater geschenkt erhalten, beziehungsweise vor der Heirat für einen symbolischen Preis von Fr. 1'000.-- von diesem erworben. Sie liegt gemäss erstinstanzlichem Urteil unbestrittenermassen im Alleineigentum des Mannes, was sich auch im Grundbucheintrag in der Türkei niederschlage. Die Liegenschaft sei anschliessend während der Ehe mit Fremdmitteln, die auf den Namen des Mannes lauten, überbaut worden. Im Recht stünden daher Darlehensschulden von Fr. 68'000.-- bei der Bank S.________ und der Bank T.________, lautend auf den Namen des Berufungsklägers. Diese Schulden seien unbestrittenermassen während der Ehe entstanden. Sie fallen nach dem erstinstanzlichen Richter in die Errungenschaft. Die Parteien behaupteten allerdings noch andere Forderungen und Schulden. Diese seien aber nicht bewiesen und ergäben sich auch aus keiner Steuererklärung. Die erste Instanz gelangte deshalb zum Schluss, dass jede Partei im internen Verhältnis diejenigen allfälligen Schulden zu tragen habe, die auf ihren Namen lauteten. Das Einzige was in diesem Zusammenhang als bewiesen gelten könne, seien die erwähnten Darlehen, welche auf den Namen des Berufungsklägers lauteten. Ihm sei es nicht gelungen zu beweisen, dass er bei der Aufnahme des Darlehens in Stellvertretung der Ehefrau oder der ehelichen Gemeinschaft gehandelt habe. Nach Meinung des Mannes liege der Wert der überbauten Liegenschaft bei Fr. 100'000.--, nach derjenigen der Frau bei Fr. 150'000.--. Es bestünden für diese Annahmen keine Belege und die Liegenschaft erscheine auch nicht in der Steuererklärung. Eine objektive Schätzung sei in der Türkei nicht möglich. Die erste Instanz nahm an, dass die Darlehensschuld von Fr. 68'000.-- in Zusammenhang mit dem Haus stehe. Es sei plausibel, dass mit diesem Darlehen der Hausbau finanziert worden sei. Der Berufungskläger habe offenbar auch die Mietzinsen im Betrag von monatlich zwischen Fr. 280.-- und Fr. 300.-- (Angaben des Mannes) bzw. Fr. 400.-- (Angaben der Frau) eingenommen, mit welchen Beträgen er nach Auffassung des erstinstanzlichen Richters mit grösster Wahrscheinlichkeit die Darlehenszinsen und den Unterhalt bezahlen konnte. Da die Liegenschaft (Land und Haus) nach Auffassung der Parteien mindestens einen Wert von Fr. 100'000.-- aufweise, die Schuld aber Fr. 68'000.-- betrage, verbleibe eine Differenz von Fr. 32'000.--. Nach Auffassung der ersten Instanz wäre dieser "Überschuss" zu teilen. Die Berufungsbeklagte habe aber von einem hälftigen Ausgleich dieser Summe Abstand genommen. Deshalb sei ihr der alte Personenwagen zuzuteilen. Die erste Instanz kam damit zum Schluss, dass die Liegenschaft in Istanbul dem Mann verbleibe, dass ihm aber auch die Schulden, die auf seinen Namen lauten, verbleiben würden. Die Frau verfüge über keinen Vorschlag, der zu teilen wäre. 
4.2 Im kantonalen Berufungsverfahren wendete sich der Berufungskläger - nach den Feststellungen der Vorinstanz - gegen die Aufteilung der Schulden. Es sei unklar, worauf sich die erste Instanz stütze. Diese habe eine Art Mischrechnung vorgenommen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Parteien sei zwar nicht feststellbar, wann, von wem und in welcher Höhe Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Aus den Anhörungen der Parteien gehe jedoch zumindest hervor, dass die Darlehensschulden während der Ehe entstanden seien und auf den Namen des Berufungsklägers lauteten. Die Darlehensschulden seien in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingegangen worden und hätten dem Unterhalt der Familie gedient; es handle sich um Schulden der Errungenschaft. Vor diesem Hintergrund erscheine es als willkürlich, den Berufungskläger diese Schulden allein tragen zu lassen. Das Land für das Haus in der Türkei habe der Berufungskläger 1991 für den symbolischen Kaufpreis von rund Fr. 1'000.-- von seinem Vater erworben. Im Jahre 1993 sei es gebaut worden. Der Hausbau sei mit einem Kredit finanziert worden, der längst zurückbezahlt sein müsste. Über die Eigentumsverhältnisse am Haus bestehe Unklarheit, und es laufe in der Türkei ein Gerichtsverfahren. Wenn das Eigentum des Berufungsklägers am Haus festgestellt werde, verfalle der Vermögensteil grundsätzlich in sein Eigengut, wobei eine Ersatzforderung wegen des Hausbaus, der aus zurückbezahlten Krediten finanziert worden sei, gesprochen werden müsse; die Bezifferung dieser Ersatzforderung erfolge provisorisch. 
4.3 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, das Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung richte sich nach dem kantonalen Prozessrecht. Es gelte die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Dies bedeute, dass die Parteien nicht jeglichen Beweis bezüglich der Massezuordnung von Vermögenswerten unterlassen könnten. Vielmehr könne sich eine Partei nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus einem Beweisverfahren ergeben. Vielmehr setze ein Beweisverfahren hinreichende Behauptungen des Beweisführers voraus. Das Beweisverfahren sei nicht dazu da, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen. Die Parteien seien sich darin einig, dass in güterrechtlicher Hinsicht, insbesondere was die Schulden anbelange, alles im Unklaren sei. Die Parteien vermöchten auch nichts zu substanziieren, was ein erfolgreiches Beweisverfahren erhoffen lasse. Insbesondere lege der Berufungskläger nicht dar, was genau und wie abgeklärt werden solle. Insofern sei den Beweisanträgen keine Folge zu geben. Soweit der Berufungskläger behaupte, es erscheine angesichts des ehemals hohen Gesamteinkommens der Parteien nachvollziehbar, dass die Darlehen, insbesondere gehe es um die Darlehen von Fr. 68'000.--, längst zurückbezahlt sein sollten, unterlasse er jeglichen Beleg. Ihm habe zur Untermauerung seiner Vermutung offen gestanden, die Steuererklärungen der letzten Jahre einzureichen, um bezüglich Einkommen Unklarheiten zu beseitigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Berufungsbeklagte angeblich das Vermögen verwaltet haben soll. Die Vorbringen des Berufungsklägers, auch dessen Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe hinter seinem Rücken Geld auf ihr Konto abgezweigt, blieben insgesamt diffus und erfüllten die Substanziierungspflicht nicht. 
4.4 Das Obergericht hat dem Berufungskläger ungenügende Substanziierung seiner Sachvorbringen vorgeworfen und hat deshalb seine materiellen Einwände nicht geprüft. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, es entscheide sich nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht, ob ein danach zu beurteilender Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei ausreichend substanziiert sind. Es leitet diesen Grundsatz daraus ab, dass nach Bundesprivatrecht jede sich darauf gründende Rechtsbehauptung bei hinreichendem Interesse zum Urteil zuzulassen sei, weshalb Bundesrecht auch darüber entscheide, ob die form- und fristgemäss vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erlauben, die Rechtsbehauptung einer Partei zu beurteilen (BGE 108 II 337 2b S. 339 mit Hinweisen; 123 III 183 E. 3e S. 188). Dieser Anspruch ergibt sich insofern auch aus Art. 8 ZGB, als der Richter nicht ohne Beweiserhebung über eine Tatsachenbehauptung hinweggehen darf und dies auch nicht mit der Begründung, es fehle an ausreichender Substanziierung (BGE 108 II 337 E. 2c S. 340). 
4.5 Der erstinstanzliche Richter hat in der Terminologie des Güterrechts der Sache nach Folgendes entschieden: Die Liegenschaft in Istanbul gehört zum Mannesgut. Weil dieser sie vor der Heirat unentgeltlich bzw. zu einem symbolischen Preis erworben hat, gehört sie zu seinem Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Der angebliche Rechtsstreit um die Liegenschaft mit einem Dritten ist nicht bewiesen und daher unbeachtlich. Die Liegenschaft ist anschliessend während der Ehe mit Fremdmitteln, die auf den Namen des Mannes lauten, überbaut worden. Das Überbauen einer Eigengutsliegenschaft während der Dauer der Ehe ändert an deren Zugehörigkeit zum Eigengut nichts mehr. Wird der Bau aber - wie vorliegend - mit Mitteln der Errungenschaft finanziert, entsteht eine Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft und zulasten des Eigenguts des Mannes (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Man kann von einem Verkehrswert (Art. 211 ZGB) der überbauten Liegenschaft von Fr. 100'000.-- ausgehen. Die Darlehensschuld von Fr. 68'000.--, welche auf den Namen des Mannes lautet, steht in Zusammenhang mit dem Hausbau und wurde für die Erstellung des Hauses verwendet. Sie belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft - hier des Mannes (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Er hat auch die Mietzinsen im Betrag von monatlich zwischen Fr. 280.-- und Fr. 400.-- eingenommen, mit welchen Beträgen er mit grösster Wahrscheinlichkeit die Darlehenszinsen und den Unterhalt bezahlen konnte. Entspricht diese Darlehensschuld in etwa der Höhe der Baukosten, dann entsteht eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Mannes gegenüber dem Eigengut des Mannes in dieser Höhe. Da die Liegenschaft (Land und Haus) nach Auffassung der Parteien mindestens einen Wert von Fr. 100'000.-- aufweist, die Schuld aber Fr. 68'000.-- beträgt, verbleibt eine Differenz von Fr. 32'000.--. Nach Auffassung der ersten Instanz wäre dieser "Überschuss" als Vorschlag des Mannes zu teilen (Art. 215 ZGB). Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil die Frau von einem hälftigen Ausgleich dieser Summe ohnehin Abstand genommen hat. Die erste Instanz kam damit zum Schluss, dass die Liegenschaft in Istanbul als Eigengut des Mannes diesem verbleibt, die Errungenschaft seinem Eigengut gegenüber aber eine Ersatzforderung zumindest in der Höhe von Fr. 68'000.-- aufweist, weshalb ihm diese Schuld verbleibt. Die Frau verfügt demgegenüber über keinen Vorschlag, der geteilt werden könnte. Soweit die beiden Parteien weitere Schulden eingegangen sein sollten, was nicht belegt ist, hätten sie die auf ihren Namen lautenden Verbindlichkeiten selber zu tragen. 
4.6 Der Berufungskläger hat auch vor Bundesgericht nichts zur Klärung der Situation beigetragen, sondern selber eingeräumt, es fehle an den nötigen Beweisen und er hat die Verwirrung bezüglich der Schulden erhöht. Der erstinstanzliche Richter hat mit einlässlicher und plausibler Begründung dargetan, dass das Darlehen von Fr. 68'000.-- im Zusammenhang mit dem Hausbau steht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Berufungskläger im kantonalen Verfahren ohne irgend eine Konkretisierung oder einen Beleg behauptet, die Schulden im Zusammenhang mit dem Hausbau seien längst beglichen worden. Die Schulden hätten vielmehr dem Unterhalt der Familie gedient. Das Obergericht hatte keinen Anlass, dieser schlichten Behauptung vertieft nachzugehen, zumal der Berufungskläger, dem immerhin nach seinen eigenen Angaben das Haus in Istanbul gehört, der auch die Schulden selber einging, der die dortigen Mietzinsen einnimmt und damit auch über allfällige Amortisationen im Bild sein muss, substanziiert über den letzten Punkt Auskunft geben muss. In seiner Berufungsschrift an das Bundesgericht bestreitet er die Feststellung des Obergerichts, er habe selber behauptet, die Schulden stünden im Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft und dem Familienunterhalt. Er bestreitet dies, ohne eine begründete Versehensrüge zu erheben (Art. 63 Abs. 2 OG). Vielmehr schiebt er nun die Behauptung in den Vordergrund, die Berufungsbeklagte habe eheliches Vermögen beiseite geschafft. Deswegen seien die Schulden entstanden. Auch diese Behauptung erhebt er ohne nähere Substanziierung und ohne irgendwelche Belege. Damit genügt er seiner Substanziierungspflicht nicht, um die plausiblen Annahmen des erstinstanzlichen Richters umzustossen oder um auch nur weitere Abklärungen zu veranlassen. Das Obergericht hat das materielle Bundesrecht nicht vereitelt, indem es auf weitere Abklärungen verzichtete. 
5. 
Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen, weil keine Antwort eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Allerdings hat der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses setzt unter anderem voraus, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 152 OG). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, sind die Erfolgsaussichten wesentlich geringer als die Verlustgefahren, so dass das Gesuch abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. März 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: