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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_813/2012 
 
Urteil vom 15. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franzisca Jöhr Batt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verantwortlichkeit des Beistands, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 4. Juli 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung des Friedensgerichts Z.________ vom 22. Dezember 2006 wurde Amtsbeistand Y.________ in Anwendung von Art. 392 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 2 ZGB zum Beistand von X.________, geb. 1949, ernannt. Dabei wurde ihm die Vertretung von X.________ im Eheschutzverfahren sowie "die Besorgung und Verwaltung der finanziellen Belange, insbesondere die gemeinsame Liegenschaft in Rechthalten" übertragen. 
 
B. 
Am 2. November 2009 reichte X.________ gegen den Amtsbeistand eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ff. ZGB ein mit dem Begehren um dessen Verurteilung zu einem gerichtlich zu bestimmenden, mindestens den Betrag von Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag. Geltend gemacht wurden Schadenspositionen im Zusammenhang mit der Kündigung der Krankenkassen-Zusatzversicherung, mit der Kündigung des Hypothekarvertrages und den Umständen des Hausverkaufes sowie der Höhe des Verkaufspreises, mit der Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die ehemaligen Mieter der Liegenschaft, mit der Miete von Geschäftsräumlichkeiten in A.________, mit dem Verkauf des dortigen Maschinenparks und mit der Prämienbefreiung der Lebensversicherung. 
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Kantonsgericht Freiburg (II. Zivilappellationshof) die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2011 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob X.________ am 7. April 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen. Nach Durchführung eines Meinungsaustausches übermachte das Bundesgericht diese Eingabe mit Urteil 5A_266/2011 vom 24. Oktober 2011 zur weiteren Behandlung als Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. 
Mit Urteil vom 4. Juli 2012 wies das Kantonsgericht Freiburg (I. Zivilappellationshof) die Berufung ab und bestätigte das vorgenannte Urteil vom 17. Januar 2011. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. November 2012 verlangt X.________, das Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2011 sei aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter verlangt er, der Beschwerdegegner sei in Aufhebung des Urteils des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2011 zu einem Betrag von Fr. 79'700.-- zu verurteilen. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2012 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Während des Beschwerdeverfahrens sandte der Beschwerdeführer persönlich weitere Erklärungen und Stellungnahmen per Fax und Post (insb. das am 28. Februar 2013 in Paraguay aufgegebene Schreiben mit Beilagen). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Entscheide betreffend die Haftung vormundschaftlicher Organe stehen - wie diejenigen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden (dazu ausdrücklich Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) - in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Urteile 5A_594/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; 5A_19/2012 vom 24. Mai 2012 E. 1), zumal der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Kantonsgericht ist letzte kantonale Instanz und hat als Rechtsmittelbehörde entschieden (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Rechtsbegehren sind allerdings insofern missverständlich, als nicht das Urteil vom 4. Juli 2012 angefochten wird. Dabei handelt es sich indes um einen offensichtlichen Irrtum, wird doch als Anfechtungsobjekt das Urteil des I. Zivilappellationshofes genannt, welcher das Rechtsmittelurteil vom 4. Juli 2012 erlassen hat. Dies wird auch durch die Beschwerdebegründung verdeutlicht, was keinen anderen Schluss zulässt, als dass sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Juli 2012 wendet. Auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde in Zivilsachen ist mithin im Grundsatz einzutreten (Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei auf die Substanziierung jeweils im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Zustellung des angefochtenen Entscheides am 4. Oktober 2012, Ablauf der Beschwerdefrist am 5. November 2012) vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Schreiben und Stellungnahmen. 
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. Dagegen ist es an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer behauptet, dass dem Beistand anzulasten sei, wenn ihm infolge unterlassener Prämienzahlungen die Zusatzversicherung bei der B.________ gekündigt wurde. Im Zusammenhang mit deren Wiedererlangung, die schliesslich mit gerichtlichem Vergleich habe bewerkstelligt werden können, seien ihm Anwalts- und Gerichtskosten von Fr. 9'525.60 entstanden. Diese stellten Schaden dar. 
 
2.1 Gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen wurde der Beschwerdeführer durch die B.________ am 18. Dezember 2006 gemahnt, die ausstehenden Prämien bis am 3. Januar 2007 zu bezahlen. Weil keine Zahlung erfolgte, löste die B.________ die Zusatzversicherung auf. Das Kantonsgericht anerkannte im Rechtsmittelurteil, dass der (freilich erst am 23. März 2007 mit der umfassenden Einkommens- und Vermögensverwaltung beauftragte) Beistand entgegen der ursprünglichen Annahme über die Schwester des Beschwerdeführers möglicherweise doch Kenntnis von der Mahnung erhalten habe. Es hielt aber fest, dass ein allfälliger Schaden erst in der Berufungsschrift (d.h. der vom Bundesgericht an das Kantonsgericht weitergeleiteten Eingabe) und damit jedenfalls zu spät geltend gemacht worden wäre, weil der Beschwerdeführer bereits vor Eröffnung des Beweisverfahrens am 15. Dezember 2010 von allen behaupteten Schadensposten gewusst habe. Er könne auch nichts aus den im Schreiben vom 1. Dezember 2010 erwähnten Dokumenten bzw. Rechnungen ableiten, weil erstens dieses im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und zweitens dabei kein Schaden behauptet worden sei. Im Übrigen sei auch unklar, wie sich der angebliche Schadensbetrag zusammensetze, insbesondere welche anwaltlichen Leistungen im betreffenden Zusammenhang tatsächlich erbracht worden seien. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer vermag auch vorliegend nicht aufzuzeigen, dass er den angeblichen Schaden rechtzeitig im Haftungsprozess behauptet und mit Dokumenten belegt hätte. Insbesondere geht sein Vorbringen, im Zeitpunkt der Klageeinleitung habe er den Schaden naturgemäss noch nicht beziffern können, an der Sache vorbei, hat doch das Kantonsgericht vielmehr befunden, er hätte dies vor dem erstinstanzlichen Beweisverfahren tun können und müssen. Was sodann das in der Beschwerde erwähnte "Schreiben vom 1. November 2011" [gemeint ist offensichtlich dasjenige vom 1. Dezember 2010] anbelangt, so betraf dieses nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ausschliesslich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege; mit der blossen Behauptung, es habe sich auch auf das Klageverfahren bezogen, ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur weiteren Sachverhaltsfeststellung, in jedem Schreiben sei ohnehin nirgends von einem Schaden die Rede gewesen. Insofern ist nicht mit substanziierten Ausführungen dargetan, inwiefern im Hauptverfahren vorgängig zur oder an der Verhandlung vom 15. Dezember 2010 ein Schaden behauptet und belegt worden wäre. 
Vor diesem Hintergrund braucht nicht vertieft geprüft zu werden, ob die Beschwerde im Zusammenhang mit der B.________ nicht auch daran scheitern könnte, dass nie ein direkter Schaden aus der Kündigung der Versicherung behauptet wurde (indem der Beschwerdeführer z.B. selbst für nur von der Zusatzversicherung gedeckte Behandlungskosten hätte aufkommen müssen); weil vor diesem Hintergrund nicht zu sehen wäre, inwiefern den betreffenden Bemühungen ein schadensmindernder Charakter zugekommen sein soll, würden allfällige Aufwendungen zur Wiedererlangung der Zusatzversicherung möglicherweise gar keinen Schaden im rechtlichen Sinn darstellen. Diese Frage kann jedoch, wie erwähnt, offen bleiben. 
 
3. 
Seit Oktober 2006 bezahlte der Beschwerdeführer die Hypothekarzinsen für seine ehemalige Liegenschaft in C.________ nicht mehr. In der Folge kündigte die Bank den Hypothekarkredit, weshalb sich der Verkauf der Liegenschaft aufdrängte. Der Beschwerdeführer bestreitet indes die Notwendigkeit des schliesslich erfolgten Verkaufes (dazu E. 3.1), und insbesondere behauptet er eine Unangemessenheit des vereinbarten Verkaufspreises, weshalb ihm durch den Verkauf ein Schaden entstanden sei (dazu E. 3.2). 
 
3.1 Das Kantonsgericht ging als Rechtsmittelinstanz auf die Ausführungen rund um den in den Augen des Beschwerdeführers gar nicht notwendigen Verkauf der Liegenschaft nicht ein mit dem Argument, dass ihm durch den Verkauf rechtlich kein Schaden entstanden sei. 
Soweit der schliesslich vereinbarte Verkaufspreis von Fr. 705'000.-- dem damaligen wirklichen Verkehrswert der Liegenschaft entsprach (dazu im Einzelnen E. 3.2), geht der Verweis auf den Schätzungsbericht der D.________ AG über Fr. 750'000.--, woraus der Beschwerdeführer einen Schaden von mindestens Fr. 45'000.-- ableitet, an der Sache vorbei. Gebricht es aber bereits am Element des Schadens als Haftungsvoraussetzung, ist auf die erneuten Ausführungen zur angeblich fehlenden Notwendigkeit des Hausverkaufes - sofern auf das Guthaben bei der Säule 3a zurückgegriffen und die flüssigen Mittel berücksichtigt worden wären, hätte der Hypothekarzins in den Augen des Beschwerdeführers bezahlt und der Verkauf abgewendet werden können - nicht weiter einzugehen bzw. trifft der Vorwurf, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, wenn es seine Ausführungen unbeantwortet gelassen habe, nicht zu. Im Rahmen des Haftungsprozesses besteht kein Raum für eine virtuelle Feststellung allfälliger Pflichtverletzungen oder Versäumnisse des Beistandes. 
 
3.2 Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer den Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 860'000.-- angegeben (Klage S. 11; Berufung S. 6) und vorgebracht, angesichts des deutlich tieferen Verkaufspreises sei ihm ein Schaden von Fr. 150'000.-- (Klage S. 13) bzw. von mindestens Fr. 100'000.-- (Berufung S. 12) entstanden. 
Gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen handelte es sich bei dem in der Klage als "Schatzung" bezeichneten Dokument, auf welches der Beschwerdeführer für den angeblichen Verkehrswert von Fr. 860'000.-- verwiesen hatte, lediglich um das Schreiben der E.________ AG vom 20. Dezember 2003, mit welchem diese den seitens des Beschwerdeführers erteilten Auftrag bestätigte, sich um den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 860'000.-- zu bemühen. Das Kantonsgericht hielt weiter fest, dass schliesslich die D.________ AG mit einer Schatzung beauftragt worden sei, als sich die Notwendigkeit eines raschen Verkaufs abgezeichnet hätte; dabei habe F.________ das Objekt mit Gutachten vom 10. Mai 2007 auf Fr. 750'000.-- geschätzt. Weil schliesslich das Angebot der Familie G.________ (als einzige Kaufinteressenten) bloss Fr. 690'000.-- betrug, habe sich der Beistand bei der D.________ AG bzw. bei F.________ erkundigt, was er davon halte. Dieser habe mit Schreiben vom 12. Juni 2007 mitgeteilt, dass sich der geschätzte Verkehrswert von Fr. 750'000.-- auf den Wert nach Beseitigung der Mängel beziehe, die zu beheben der Beschwerdeführer zugesichert habe; weil die Renovationen zum Teil noch nicht ausgeführt seien sowie aufgrund des wenig vorteilhaften Standortes der Liegenschaft müsse das Angebot von Fr. 690'000.-- als eine sehr seriöse Verhandlungsbasis betrachtet werden. Ausgehend von diesen Fakten erwog das Kantonsgericht als Erstinstanz, dass der schliesslich mit der Familie G.________ vereinbarte Kaufpreis von Fr. 705'000.-- angesichts der noch zu tätigenden Renovationen im Betrag von Fr. 64'000.-- bis Fr. 70'000.-- als korrekt zu bezeichnen sei, auch vor dem Hintergrund, dass die Beauftragung eines Maklers zusätzliche Gebühren von ca. 3 % verursacht hätte und angesichts des Leerstandes weitere Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 2'300.-- angefallen wären. Das Kantonsgericht schützte diese Ansicht als Rechtsmittelinstanz. Es ging insbesondere davon aus, dass der Beistand auf das Antwortschreiben von F.________ habe vertrauen dürfen, wonach noch diverse Renovationsarbeiten anfallen würden und deshalb das Angebot der Familie G.________ über Fr. 690'000.-- eine "sehr seriöse Verhandlungsbasis" sei. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und den gesamten Umständen (gekündigter Hypothekarvertrag, aufgelaufene Hypothekarzinsen, drohende Zwangsvollstreckung) habe er davon ausgehen dürfen und müssen, dass ein besserer Preis als Fr. 705'000.-- innert vertretbarer Frist und ohne die Verursachung zusätzlicher Kosten (Maklerlohn, auflaufende Hypothekarzinsen, periodische Abgaben) nicht zu erzielen sei. Als Indiz für die Angemessenheit sei auch zu werten, dass die damalige Ehefrau dem Verkauf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft für Fr. 705'000.-- zugestimmt habe. Insgesamt sei weder ein Schaden bewiesen noch könne dem Beistand ein unsorgfältiges Handeln vorgeworfen werden. 
Was der Beschwerdeführer dagegen anführt (der Verkaufspreis von Fr. 860'000.-- sei zwischen ihm und der E.________ AG ausgehandelt worden und somit keineswegs unrealistisch gewesen; es habe damals mehrere Interessenten gegeben; der Verkauf sei seinerzeit nicht an zu hohen Preisvorstellungen gescheitert, sondern an seinen gesundheitlichen Beschwerden; das Gutachten bei der D.________ sei einzig aufgrund des Druckes der Bank und des Beistandes in Auftrag gegeben worden; das Schätzungsgutachten zeige in Wirklichkeit ein anderes Bild als angenommen; der Schätzer habe den Renovationsbedarf gar nicht beziffern können; der Schätzer habe dem Beistand im Zusammenhang mit dem Kaufangebot G.________ eine reine Gefälligkeitsbestätigung ausgestellt; zwischen dem Beistand und der Käuferfamilie habe es eine unzulässige Preisabsprache gegeben, was sich darin dokumentiere, dass das schriftliche Kaufangebot kein Datum trage und in Deutsch verfasst sei, obwohl die Familie G.________ französisch spreche), erweist sich - unbekümmert um das gelegentliche Einstreuen des Wortes "willkürlich" - als appellatorisch. Es ist nicht zu sehen, inwiefern die vorinstanzliche Kernerwägung, der Beistand haben davon ausgehen dürfen, dass ein Verkaufspreis von Fr. 690'000.-- eine realistische Ausgangsbasis und der Verkaufspreis von Fr. 705'000.-- angesichts der ansonsten weiterlaufenden Kosten angemessen sei, unhaltbar sein soll, und der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die beweiswürdigende Feststellung, der Betrag von Fr. 705'000.-- habe in etwa dem angesichts der Lage und des Zustandes der Liegenschaft erzielbaren Preis und damit dem effektiven Verkehrswert entsprochen, willkürlich wäre, hat doch das Kantonsgericht dabei auf die Beweiserhebung abgestellt und diese in plausibler Weise gewürdigt. 
Bei diesem Ergebnis muss nicht auf die Behauptung eingegangen werden, dass entgegen der Annahme des Kantonsgerichtes die Vormundschaftsbehörde, welche den Verkauf im Sinn von aArt. 421 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 404 Abs. 3 ZGB genehmigte, durch den Beistand unvollständig informiert worden sei und sie bei richtiger Information nicht zugestimmt hätte. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich einen Schaden im Zusammenhang mit der Kündigung und der damit zusammenhängenden Räumung der Geschäftsliegenschaft in A.________. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer hatte die Räumlichkeiten im Dezember 2006 per Ende Juni 2007 gekündigt. Das Kantonsgericht anerkannte als Rechtsmittelinstanz, dass er am 30. März 2007 einen neuen Mietvertrag geschlossen hatte und deshalb entgegen den Annahmen der Erstinstanz davon auszugehen sei, dass er die betreffenden Räumlichkeiten längerfristig habe nutzen wollen. Dennoch hielt das Kantonsgericht auch im Rechtsmittelentscheid dafür, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlege, welcher Schaden ihm durch die Kündigung der Räumlichkeiten und den Verkauf des Inventars entstanden sei. In der Klage habe er behauptet, dass er im Jahr 2000 Maschinen für Fr. 27'305.-- gekauft habe und er sein gesamtes Inventar auf Fr. 69'000.-- schätze. Als Beweis habe er aber lediglich drei Rechnungen eingereicht, ohne zu präzisieren, woraus das Inventar im Übrigen bestehe und wie er zum geschätzten Betrag komme. Unter diesen Umständen sei weder ein sinnvolles Bestreiten durch den Beschwerdegegner noch eine Prüfung der behaupteten Ansprüche durch das Gericht möglich gewesen. Nichtsdestotrotz sei aber im Erstentscheid, auf welchen verwiesen werden könne, ausführlich dargelegt worden, weshalb dem Beschwerdeführer durch den Verkauf des Maschinenparks kein Schaden entstanden sei: Nach den dortigen Feststellungen wurden die Maschinen am 19. Oktober 2007 für Fr. 2'200.-- an H.________ verkauft, nachdem die vorangehenden Verkaufsbemühungen seitens des Beschwerdeführers per Inserat sowie Anfragen bei verschiedenen Giessereien und Alteisenhändlern fruchtlos verlaufen waren. Im Rahmen des Haftungsprozesses habe H.________ mit Schreiben vom 27. November 2010 u.a. mitgeteilt, dass ihm Räumungskosten von über Fr. 6'000.-- entstanden seien. Mit Ausnahme der 4-Seiten-Kombi-Holzfräsmaschine seien alle Maschinen sehr alt gewesen. Die Fluri-Fräsmaschine, um die es eigentlich gegangen sei, habe sich nicht als geeignet erwiesen; sie stehe nun in seinem Keller als auf dem Markt unverkäuflich. Die Holzfräsmaschine habe er verkauft, die Drehbank und die Schleifmaschine entsorgt. Im Nachhinein laute sein Fazit: "Geschenkt ist noch zu teuer." Auf Zusatzfrage habe H.________ mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 mitgeteilt, dass er die Holzfräsmaschine für Fr. 2'500.-- verkauft habe und ihm beim Entsorgen von Drehbank und Schleifmaschine ein Verlust von Fr. 415.-- entstanden sei. Das Kantonsgericht erwog als Rechtsmittelinstanz, dass vor diesem Hintergrund der erstinstanzliche Schluss, wonach ein Schaden durch den Beschwerdeführer unbewiesen geblieben sei, nicht beanstandet werden könne. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer erstinstanzlich Beweise für seine Behauptung angeboten, dass er wegen der erst im September 2007 erfolgten Räumung noch zwei weitere Mietzinse habe entrichten müssen; diesbezüglich habe er erstinstanzlich nicht einmal erwähnt, wie hoch der Mietzins und somit der angebliche Schaden gewesen sei. Die berufungsweise eingereichten Zahlungsbelege seien verspätet, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, dass er sie nicht vorher hätte einreichen können. 
 
4.2 Mit Bezug auf das Inventar geht der Beschwerdeführer von seiner bereits kantonal gemachten Zusammenstellung diverser Anschaffungswerte aus, welche er mit 5 % pro Jahr abgeschrieben sehen möchte. Mit diesen appellatorischen Ausführungen ist keine Willkür aufzuzeigen in Bezug auf die kantonale Feststellung, dass die Maschinen im Zeitpunkt der Räumung kaum einen Wert aufwiesen und die Kosten für ihre Entsorgung letztlich die erzielbaren Erlöse überstiegen. Diese Feststellungen basieren auf den Aussagen von H.________, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Ebenso wenig lässt sich Willkür dartun mit der Behauptung, wenn mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte, wäre ein besserer Erlös zu erzielen gewesen, bemühte sich doch nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer selbst mit Inseraten und diversen Anfragen um einen Verkauf, was aber fruchtlos blieb. Im Zusammenhang mit der kantonsgerichtlichen Erwägung, ein Schaden durch den Verkauf bzw. die Entsorgung des Maschinenparks sei nicht nachgewiesen, wird mithin keine Willkür aufgezeigt. Insbesondere lässt sich ein Schaden auch nicht in möglichen Wiedergestehungskosten sehen, da nach den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die im Rechtsmittelentscheid verwiesen wird, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Modellbauer nicht kostendeckend war, sondern anfänglich einzig als Beschäftigungstherapie weitergeführt wurde. Vor diesem Hintergrund ist über den fehlenden Schadensnachweis hinaus auch keine Sorgfaltspflichtsverletzung des Beistandes im Zusammenhang mit der Kündigung der Geschäftsräumlichkeiten und deren Räumung bzw. dem Verkauf des Inventars ersichtlich. 
Die behaupteten zusätzlichen Mietzinse bis zur Räumung der Liegenschaft wurden nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in der Klageschrift nicht substanziiert. Sie wurden aber auch in der Berufung nicht substanziiert (sie sind dort auf S. 14 unten erwähnt, aber ohne Nennung eines Betrages; in der Aufstellung der angeblichen Schadenspositionen auf S. 17 sind sie gar nicht erst aufgeführt). Mit dem Verweis auf KB 82 lässt sich keine erfolgte Substanziierung dartun, ist doch die Höhe der Mietzinse auch dort nicht ausgewiesen, sondern vielmehr nur ein Gesamtbetrag, welchen der Vermieter für eine nicht näher bezeichnete Zeit als ausstehend betrachtete. Was sodann den Beweis der Zahlung (der unsubstanziiert gebliebenen zwei Mietzinse) anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern er den entsprechenden Nachweis prozesskonform eingebracht hätte und das Kantonsgericht bei der gegenteiligen Annahme in Willkür verfallen wäre. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli