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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_945/2012 
 
Urteil vom 15. März 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1987 geborene K.________ war als Gerüstbauer der R.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15. Dezember 2009 mit seinem Personenwagen unterwegs war. In einer Kurve löste sich Eis vom Dach eines entgegenkommenden Lastwagens, durchschlug die Frontscheibe des Wagens des Versicherten und verletzte ihn am Kopf. Für die verbleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2011 und Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 25 % und vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2013 eine befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu. 
 
B. 
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. September 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt K.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 50 % auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten ab 1. Mai 2011. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der somatischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche Leistungspflicht der SUVA für die somatischen Unfallfolgen. 
 
3. 
Zu prüfen ist zunächst, ob allfällige psychische Unfallfolgen adäquat kausal durch das Ereignis vom 15. Dezember 2009 verursacht werden. 
 
3.1 Im Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Dezember 2011 werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.2 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Am 15. Dezember 2009 war der Versicherte mit seinem Auto unterwegs, als sich Eis vom Dach eines entgegenkommenden Lastwagens löste, die Windschutzscheibe des Wagens des Versicherten durchbrach und ihn am Kopf verletzte. Mit der Vorinstanz ist dieses Ereignis als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren. Eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen lässt sich nicht rechtfertigen. So ist der Geschehensablauf und die sich entwickelnden Kräfte zu vergleichen mit jenem einer versicherten Person, der eine etwa 15 kg schwere Reklametafel aus einer Höhe von etwa 2 Metern auf den Kopf fiel (vgl. Urteil 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2), oder mit jenem einer versicherten Person, die von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schalttafel am Kopf getroffen wurde (vgl. Urteil U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. 
 
3.3 Während die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 keines der massgeblichen Kriterien für erfüllt ansieht, erachtete die Vorinstanz das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als gegeben. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, die beiden Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen seien besonders ausgeprägt erfüllt. 
 
3.4 Gemäss den Aussagen des Versicherten gegenüber der Polizei vom 21. Dezember 2009 fuhr er am 15. Dezember 2009 mit zirka 70-80 km/h auf einer Ausserortsstrecke, als auf einmal etwas entgegen geflogen kam. Von diesem Moment an bis zu seinem Aufwachen im Krankenhaus kann er sich nur noch daran erinnern, wie er im Krankenwagen lag. An den eigentlichen Unfallhergang vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu erinnern. Praxisgemäss fällt damit das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ausser Betracht (vgl. Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1.3 und 8C_400/2010 vom 27. September 2010 E. 3.4.2). 
 
3.5 Die Rechtsprechung anerkennt Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt an. So wurde eine beim Öffnen eines Steamers erlittene grossflächige Verbrühung als ausgeprägt geeignet erachtet, eine phobische Angst vor Hitzequellen auszulösen (Urteil 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.7). Auch wenn das Ereignis vom 15. Dezember 2009 einen weitgehenden Visusverlust auf einem Auge verursacht hat, erscheint es doch nicht im gleichen Masse geeignet, psychische Beschwerden auszulösen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist damit jedenfalls nicht in seiner ausgeprägten Form erfüllt. 
 
3.6 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und auch nicht mehrere der Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Somit sind Vorinstanz und Verwaltung bei der Festsetzung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zu Recht lediglich von den Auswirkungen der somatischen Verletzungen ausgegangen. 
 
3.7 Sind für die Bemessung der Integritätsentschädigung lediglich die somatischen Verletzungen relevant, so ist die Beschwerde des Versicherten soweit sie sich auf diese Leistung bezieht, abzuweisen. 
 
4. 
Vorinstanz und Verwaltung anerkannten, dass aufgrund der somatischen Verletzungen eine auf zwei Jahre befristete Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % geschuldet ist. Dabei gingen sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen der LSE aus und gewährten einen Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 in der Höhe von 10 %. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, nicht alle Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, welche Dr. med. B.________, Augenärztin FMH, in ihrem Bericht vom 9. September 2010 beschrieben habe, würden nach zwei Jahren wegfallen. Der Umstand, dass er faktisch als Monokel-Patient angesehen werden müsse, würde auch über die Zweijahresfrist hinaus gelten. Dies trifft zwar zu, indessen vermag eine solche Monokelsituation nach Abschluss der Angewöhnungszeit für sich alleine keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. auch Urteil U 107/03 vom 6. Januar 2004 E. 2.3), welcher zu einer rentenbegründenden Invalidität führen würde. 
 
5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. März 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold