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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_676/2010 
 
Urteil 15. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, 
 
gegen 
 
Migrationsamt Kanton Aargau, 
Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. Juni 2010. 
Sachverhalt: 
 
1. 
Der kosovarische Staatsangehörige X.________ (geb. 1956) reiste am 4. Februar 1991 als Saisonnier in die Schweiz ein, wo er auch in den Folgejahren über eine Saisonbewilligung verfügte. Am 7. November 1994 wurde diese Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Am 6. November 1995 stellte X.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau Y.________ (geb. 1964) und seine drei Kinder A.________ (geb. 1980), B.________ (geb. 1984) sowie C.________ (geb. 1988), dem entsprochen wurde. Am 21. November 2001 erhielt X.________ die Niederlassungsbewilligung. Am 29. November 2001 wurde er zusammen mit seiner Ehefrau Opfer eines Verkehrsunfalls (Schleudertrauma). Seither sind beide Ehegatten arbeitsunfähig. Die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau wurde regelmässig verlängert, wobei das Migrationsamt sie jedoch infolge einer Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Hehlerei mit Verfügung vom 23. Januar 2007 verwarnte und zugleich festhielt, ihr werde die Niederlassungsbewilligung für die Dauer der nächsten zwei Jahre nicht erteilt werden. 
 
X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig: 
Das Bezirksamt Baden büsste ihn am 18. April 2001 mit Fr. 600.-- wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. 
Die Bezirksanwaltschaft Winterthur verurteilte ihn am 9. September 2003 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu 10 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.---. 
Das Obergericht Zürich verurteilte ihn am 31. August 2007 letztinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben. 
Das Bezirksamt Brugg büsste ihn mit Strafbefehl vom 23. September 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Fr. 400.--. 
 
A. 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau stellte X.________ am 16. April 2008 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht. 
 
Am 12. August 2008 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung und forderte X.________ (bis zum 27. September 2008 im Strafvollzug) auf, die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dagegen erhob X.________ im Wesentlichen ohne Erfolg beim Migrationsamt Einsprache, verfügte doch dieses lediglich neu, X.________ habe die Schweiz 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Juni 2010 ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. August 2010 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. Juni 2010 bzw. den Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 29. Juni 2009 aufzuheben, auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten und ihm weiterhin den Verbleib in der Schweiz zu gestatten. Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie das Migrationsamt des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration erfolgte verspätet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2008 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) abgelöst. Für den vorliegenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung gilt demnach das neue Ausländerrecht, da dieses vor Eröffnung des Widerrufsverfahrens in Kraft getreten ist. 
 
1.2 Gegen Entscheide über den Widerruf der gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG unbefristeten Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Anfechtungsobjekt ist jedoch ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts. Soweit mit dem Rechtsmittel Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden (Devolutiveffekt; vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) 
 
Der Beschwerdeführer wurde u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und hat somit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. 
 
Bei dieser Rechtslage ist nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz angenommen seit gut 14 ½ Jahren oder wie von ihm selber geltend gemacht seit gut 15 ½ Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz wohnhaft war, und der Vorwurf, die Vorinstanz habe mittels Nichtanwendung von Art. 63 Abs. 2 AuG Bundesrecht verletzt, stösst ins Leere. Daran ändert nichts, dass die konkrete Aufenthaltsdauer allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen ist. 
 
3. 
3.1 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine umfassende und detaillierte Interessenabwägung vorgenommen. Es kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz jedoch vor, sie habe ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie davon ausgegangen sei, die Schwere des Verschuldens werde durch die vom Strafrichter verhängte Strafe bestimmt. Dieser Vorwurf mutet angesichts der Bestimmung von Art. 47 des Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) seltsam an. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Mit Blick auf diese Bestimmung ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Höhe der Strafe hänge nicht vom Verschulden ab, nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ist folglich für die Interessenabwägung zu Recht von der Höhe der ausgesprochenen Strafe ausgegangen. Es geht nicht an, die strafrechtliche Beurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren in Frage zu stellen bzw. zu relativieren. Indessen kann die Art der begangenen Delikte ausländerrechtlich insofern eine Rolle spielen, als Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte in der Regel auf ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Entfernung des betroffenen Ausländers von der Schweiz schliessen lassen. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer erachtet den Widerruf als unverhältnismässig. Er macht diesbezüglich geltend, bei der Prüfung seiner privaten Interessen seien die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse unrichtig festgestellt worden. Zudem seien auch allfällige Nachteile eines Widerrufs im familiären Bereich zu berücksichtigen. 
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Was die geltend gemachten Nachteile im familiären Bereich betrifft, hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es sei nicht ersichtlich, weshalb es dieser nicht zumutbar sein solle, ihrem Ehemann ins Heimatland zu folgen. An dieser Feststellung der Vorinstanz vermögen die vorwiegend appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen Mutmassungen über die Entwicklung des psychischen Zustandes der Ehefrau nichts zu ändern. Auch betreffend die gesundheitlichen und beruflichen Probleme des Beschwerdeführers selber erschöpfen sich dessen Vorbringen weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Er setzt sich insbesondere nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, soweit diese sich auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 9. März 2009 sowie die Feststellungen des im Rahmen des Strafverfahrens beauftragten Psychiaters stützen. Bloss mit dem Verweis darauf, dass die Invalidenversicherung mit dem Beschwerdeführer erneut berufliche Abklärungen vornehme, ist nicht dargetan, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären. Dies trifft auch bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung zu, wonach eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die heimatlichen Verhältnisse zwar mit Schwierigkeiten verbunden, aber keinesfalls unzumutbar sein dürfte. Die Behauptung, es sei ausgeschlossen, dass er nach rund 20 Jahren Landesabwesenheit mit den aktuellen Einschränkungen in seiner Heimat eine Stelle finde, ist ebenfalls nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen zu lassen. 
 
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn das Rekursgericht im Ausländerrecht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht hat. 
 
4. 
Die Berufung auf Art. 8 EMRK ist dem Beschwerdeführer ebenfalls unbehelflich. Aus dem gemäss dieser staatsvertraglichen Bestimmung gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen; Urteil 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3.2). Solche qualifizierten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind nicht zu erkennen und werden von ihm auch nicht dargelegt. Auch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Schutz beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13/14). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4) ist es der ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar, zusammen mit ihrem Ehemann in die gemeinsame Heimat zurückzukehren. Der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung führt somit nicht zur Trennung der Ehegatten. Zudem gilt der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht absolut. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erwiese sich ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ohnehin als statthaft, wobei die Konvention in diesem Zusammenhang eine mit dem schweizerischen Recht vergleichbare Interessenabwägung verlangt (vgl. BGE 130 281 E. 4.1 S. 290; 122 II 1 E. 2 S. 5/6 mit Hinweisen). 
 
5. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die - weitgehend nicht substantiiert bestrittenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtsosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt Kanton Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Zünd Dubs