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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_882/2010 
 
Urteil vom 15. April 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 27. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a R.________, geboren 23. April 1962, hatte am 8. September 1989 einen Motorradunfall in Frankreich. Dabei erlitt sie eine offene Unterschenkel- und OSG-Fraktur rechts, wobei eine Erstbehandlung in Frankreich und eine nochmalige Operation im Spital X.________ stattfand. Im Juni 1999 wurde eine Arthroskopie im Spital Y.________ durchgeführt (Bericht der orthopädischen Klinik B.________ vom 14. Januar 1992). Mit Verfügung vom 27. Oktober 1992 sprach die Suva R.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und wies gleichzeitig einen Rentenanspruch ab, was im Einspracheentscheid vom 26. März 1993 bestätigt wurde. Aufgrund der am 27. November 1991 bei der IV-Kommission des Kantons Bern eingereichten Anmeldung zum Bezug von Leistungen aus Invalidenversicherung wurde R.________ ab 1. November 1990 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung vom 28. Mai 1993). 
A.b Die halbe Rente wurde mit Verfügung vom 15. April 1996 auf Ende Mai 1996 aufgehoben. Dagegen wurde am 17. Mai 1996 Beschwerde erhoben, welche am 25. April 1997 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gutgeheissen und die Verfügung vom 15. April 1996 aufgehoben wurde, da eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 28. Mai 1993 nicht gegeben sei. 
A.c Am 12. Januar 2009 gab die IV-Stelle Bern bei der Rheumatologischen Poliklinik am Spital Z.________ eine Begutachtung in Auftrag, die am 26. März 2009 abgeliefert wurde. Ebenso wurde am 3./4. Februar 2009 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch das Spital Z.________ durchgeführt und darüber am 7. April 2009 ein Bericht erstellt. Im Abklärungsbericht Haushalt wurde eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 2,5 % ermittelt. Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2009 wurde die Leistungseinstellung in Aussicht gestellt und dies am 2. Februar 2010 auf Ende des folgenden Monates so verfügt. 
 
B. 
Die von R.________ hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung mit Entscheid vom 27. August 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2001 beantragt R.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 1. April 2010 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ab wann rechtens einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 
Die IV-Stelle Bern und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz am 21. September 2010 zugestellt. Sie hat innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist am 21. Oktober 2010 eine zwar etwas weitschweifige, jedoch noch rechtsgenügliche Beschwerdeschrift der Post übergeben. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde durch eine am 25. Oktober 2010 nachgereichte Fassung zu ersetzen. Dieser Antrag ist abzuweisen: Zwar mag es zutreffen, dass ihr Vertreter zunächst eine falsche Version ausgedruckt und abgeschickt hat; inwiefern dieser Fehler indessen durch die verkehrstechnischen Probleme auf dem Weg vom Büro zur Post verursacht worden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Ein blosses Versehen beim Ausdruck der Beschwerde bildet zudem kein Fristwiederherstellungsgrund; ein solcher wäre nicht einmal bei einem Computerdefekt am letzten Tag der Frist gegeben (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 24 zu Art. 50 BGG). Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass sich die beiden Versionen der Beschwerdeschrift nur geringfügig unterscheiden. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die Rente der Versicherten per Ende März 2010 aufgehoben hat. 
 
4. 
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). 
 
4.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zu Grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275). 
 
4.3 Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden. So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a). 
 
4.4 Während die Versicherte zunächst selber verlangte, der Invaliditätsgrad sei nicht nach der gemischten Methode, sondern mittels Einkommensvergleich zu bestimmen, bestreitet sie nunmehr, dass ein Methodenwechsel angezeigt sei. Wie die Vorinstanz indessen verbindlich festgestellt hat, trennte sich die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der zu revidierenden Verfügung und der Revisionsverfügung von ihrem Ehemann, ohne dass dieser zur Zahlung von Alimenten verpflichtet wurde. Der vom kantonalen Gericht daraus gezogene Schluss, die Versicherte wäre ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens bereits aus finanziellen Gründen vollzeitlich erwerbstätig, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Somit hat die Vorinstanz zu Recht einen Wechsel der Bemessungsmethode und damit einen Revisionsgrund bejaht. 
 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Spitals Z.________ vom 26. März 2009 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage wäre, jede körperlich leichte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Was die Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
5.2 Das Gutachten des Spitals Z.________ erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Insbesondere wurde es in Kenntnis der Vorakten erstellt und ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand, dass es bezüglich des Jahres des Rentenbeginns einen offensichtlichen Verschrieb enthält, schmälert seinen Beweiswert nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, der an der Begutachtung beteiligte Rheumatologe sei für eine Begutachtung zu wenig qualifiziert gewesen; unbestrittenermassen verfügte dieser über einen Facharzttitel der FMH in Rheumatologie (vgl. auch Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, wenn die Gutachter für gewisse Belastungstests medizinische Hilfspersonen beizogen und nicht während allen Tests selber physisch anwesend waren (vgl. auch Susanne Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 31. Januar 2011 Rz. 16). Entgegen den Vorbringen der Versicherten war die Begutachtung umfassend; so wurde von den Gutachtern ein chronisches Lumbovertebralsyndrom als Diagnose aufgeführt, womit die Rüge, die Experten hätten die Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt, unzutreffend ist. Im Weiteren oblag es den Gutachtern zu entscheiden, ob noch zusätzliche Röntgenaufnahmen oder MRI für die Begutachtung erforderlich waren. Allein der Umstand, dass solche später noch ergänzend erstellt wurden, bedeutet nicht, dass diese Bildgebungen für die Begutachtung tatsächlich erforderlich gewesen wären. 
 
5.3 Im Rahmen der EFL wurde eine Arbeitszeit von 6 bis 7 Stunden pro Tag in einer sehr leichten - vorwiegend sitzenden - Tätigkeit ermittelt. Dass davon nicht noch zusätzlich eine Stunde für Pausen abgezogen werden kann, ergibt sich schon aus den Ausführungen in der EFL selber und wird so im Gutachten explizit bestätigt. Zudem beobachteten die Experten eine Abweichung im eigenen Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung, indem diese in der Lage war zwei Stunden zu sitzen, aber angegeben hatte, sie habe bereits nach 90 Minuten lumbale Beschwerden. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ihr eigenes Leistungsvermögen tiefer angibt, als es tatsächlich ist. Die entsprechende Problematik im Zusammenhang mit einer EFL, dass möglicherweise die vorhandenen Restfunktionen dann nicht objektiv erfasst werden können, wenn das geprüfte Individuum nicht zeigen will, was es kann, sondern was es nicht kann, wurde in der Lehre beschrieben (vgl. Jörg Jeger, Sicherheit in medizinischen Gutachten, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Erwin Murer, 2010, S. 319 ff., S. 323). Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine zuverlässige Leistungsbereitschaft in der EFL attestiert wurde, ist offensichtlich doch eine gewisse Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Verhalten bei der Begutachtung selbst und dem von der Beschwerdeführerin verbal Vorgetragenen auszumachen. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter in ihren Einschätzungen von der EFL abgewichen sind. 
 
5.4 Die Vorinstanz hat ebenfalls nicht dadurch gegen Bundesrecht verstossen, dass sie erwog, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten des Dr. med. H.________ vom 26. Juli 2010 stelle keinen hinreichenden Grund dar, von den Schlussfolgerungen der Gutachter des Spitals Z.________ abzuweichen. Massgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Revision ist der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 129 V 1 E. 1.2). Der Privatgutachter H.________ gibt selber an, dass die von ihm am 21. Juli 2010 festgestellten Befunde im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Spitals Z.________ noch nicht vorlagen. Damit ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese tatsächlich bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2. Februar 2010 gegeben waren. Zudem ist die vom Privatgutachter festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig begründet, vermischt dieser doch die Frage, ob eine Integritätseinbusse vorliegt, mit jener einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Auffallend ist im Weiteren, dass der Privatgutachter an verschiedener Stelle einzig auf die aktuelle Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin hinweist und diese als ideal charakterisiert. Jedoch hinterfragt er nicht, ob der Beschwerdeführerin nicht ein höheres Arbeitspensum zumutbar wäre. 
 
5.5 Demnach durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in der Lage gewesen war, jede körperlich leichte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin verlangt vor einer allfälligen Renteneinstellung die Durchführung beruflicher Massnahmen. 
 
6.1 Die Rechtsprechung hat in Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch wieder ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (vgl. SZS 2009 S. 147, 9C_720/2007 E. 4.1). In jedem Einzelfall muss feststehen, dass die wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erneut verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 27, 9C_141/2009 E. 2.3.1). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (SZS 2011 S. 71, 9C_163/2009 E. 4.2.2). 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin ging nebst ihrem Rentenbezug stets einer beruflichen Tätigkeit nach. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb vor einer Steigerung ihrer Erwerbstätigkeit berufliche Massnahmen erforderlich sein sollten. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Vorinstanz angenommene vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst nach der ambulanten Rehabilitation der Spitzfussstellung und einer Behandlung der neuropathischen Schmerzen gegeben wäre. 
 
7. 
Durfte das kantonale Gericht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, so lag bei der Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr nicht in seiner konkreten Durchführung beanstandeten Einkommensvergleich im Zeitpunkt der Revisionsverfügung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor. Brauchten vor einer solchen Verfügung keine beruflichen Massnahmen mehr durchgeführt zu werden, so ist die Aufhebung der Rente per Ende März 2010 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Versicherten ist somit abzuweisen. 
 
8. 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. April 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer