Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_71/2013 
 
Urteil vom 15. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. Dezember 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Februar 2011 die C.________ seit 1. Oktober 2001 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob, weil keine rentenerheblichen Einschränkungen in der gesundheitlichen Situation der Versicherten mehr vorgelegen hätten, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 abwies, 
dass C.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie die weitere Auszahlung einer Invalidenrente, eventualiter eine Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen (neue Begutachtung) an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle, beantragt, 
dass die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung Entscheidungen über eine Tatfrage darstellen (BGE 132 V 397 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen sind (BGE 132 V 397 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- und Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) frei überprüfen kann, 
dass die Vorinstanz die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit Anteilen von je 50 % Erwerbstätigkeit und Hausarbeit (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff.) für anwendbar erklärt hat, was in der Beschwerde nicht mit genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG) beanstandet wird, 
dass sich das kantonale Gericht auf die Expertisen des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 19. Mai und 11. Oktober 2010 gestützt hat, wobei es die umfangreiche medizinische Aktenlage gebührend mitberücksichtigt und gewürdigt hat (E. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides, S. 10-20), worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 in fine BGG), 
dass die entscheidungsrelevanten Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vor dem 28. Juni 2011 in Auftrag gegeben wurden und die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen demzufolge noch keine Anwendung finden konnten, 
dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten nicht ungeachtet seiner Überzeugungskraft den Beweiswert verliert (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266), sondern diesem Umstand in der Beweiswürdigung Rechnung getragen wird (vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010; Urteil 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2), 
dass bei einer vor BGE 137 V 210 in Auftrag gegebenen Expertise bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz unter pflichtgemässer Würdigung der gesamten (medizinischen) Aktenlage die von den Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ abweichenden ärztlichen Expertisen der Dres. med. D.________ (18. Oktober 2010/31. März 2011) und A.________ (23. März 2010), in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2012 diskutiert hat, 
dass weder die geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen dem ergänzenden Bericht des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 11. Oktober 2010 und dem psychiatrischen Teil des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 19. Mai 2010 noch die Einschätzung der Dres. med. D.________ und A.________, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, Zweifel an der umfassenden und schlüssigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung hervorrufen, 
dass sich das kantonale Gericht somit auf die entscheidungsrelevanten Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ stützen durfte, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen (Art. 95 lit. a BGG), woran die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts ändern, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht folglich weder gegen die Beweiswürdigungsregeln des Art. 61 lit. c ATSG verstossen noch sonst wie Bundesrecht verletzt hat, 
dass das kantonale Gericht den formellen Einwand der Versicherten, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung verzichtet, nachdem die Versicherte die Unparteilichkeit der Gutachter in Frage gestellt hatte, bereits abgehandelt und zutreffend verworfen hat (E. 5.3 des kantonalen Entscheides, S. 19 f.), worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 in fine BGG), 
dass die Beschwerde im Übrigen keine erheblichen Vorbringen enthält, die vom kantonalen Gericht nicht bereits behandelt und mit plausibler Begründung verworfen wurden, weshalb im Hinblick auf die den Parteien obliegende Begründungs- und Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) davon abgesehen werden kann, zu diesen Einwendungen nochmals Stellung zu nehmen, 
dass der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Gesagten rechtsgenüglich abgeklärt ist und weitere Untersuchungen zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden, weshalb auch der Eventualantrag unbegründet ist, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Mai 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer