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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
9C_313/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. Mai 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach BL,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 9. Mai 2014, worin A.________ die Beschwerde vom 28. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer