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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_430/2015  
 
2C_431/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch A.________, 
Verwaltungsrat der X.________ AG, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2012, 
Direkte Bundessteuer 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 28. April 2015. 
 
 
Erwägungen:  
Am 15. September 2014 wurde die X.________ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 je nach Ermessen veranlagt; zugleich wurde ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt, weil sie innert Frist keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Veranlagungen wurden am 16. September 2014 versandt und am 17. September 2014 der Steuerpflichtigen zugestellt. Diese erhob am 13. November 2014 sinngemäss Einsprache. Die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug trat mit Entscheid vom 25. November 2014 darauf darum nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben worden sei (§§ 118 Abs. 1 und 132 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25.5.2000 [StG] bzw. Art. 132 DBG). Dagegen gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welchem sie eine Wiedererwägung in Härtefällen zur Einreichung der Steuererklärung beantragte. Mit Urteil vom 28. April 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) ab. 
 
 Mit Eingabe vom 10. Mai 2015 hat die X.________ AG gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde resp. Rekurs wegen willkürlicher Einschätzung für die Steuerperiode 2012 erhoben; sie beantragt, der Fall sei zu Neubeurteilung unter Kostenfolge zulasten des Kantons Zug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör vorsätzlich verletzt. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
 
 Streitig ist vorliegend allein, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Nichteintreten auf die Einsprache bestätigt hat. Dazu, d.h. zur Rechtzeitigkeit (und Formgültigkeit) der Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung (E. 2b und 3 des angefochtenen Urteils) lässt sich der Eingabe vom 10. Mai 2015 nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält   offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Beizufügen ist, dass sich das angefochtene Urteil auch mit einer verbesserten Beschwerdeschrift nicht erfolgreich anfechten liesse: In der dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Rechtsschrift hatte die Beschwerdeführerin allein die Frage der nachträglichen Einreichung der Steuererklärung thematisiert und sich zur verspäteten Einspracheerhebung nicht geäussert. Allfällige diesbezügliche Darlegungen erst vor Bundesgericht wären nicht zu hören (vgl. nebst Art. 99 BGG auch Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller