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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_254/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. März 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die geltend gemachte Befangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) des kantonalen Einzelrichters mit konkreten Anhaltspunkten zu begründen ist, weshalb die blossen Hinweise auf eine abweichende rechtliche Auffassung und "gegenseitiges Kennen" der Ausgleichskasse, des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und des kantonalen Gerichts nicht genügen (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass lediglich der angefochtene Entscheid und somit weder das Verhalten von Mitarbeitern der Ausgleichskasse noch die Regelung der Scheidung oder die Ursache der Altersarmut in der Schweiz Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), weswegen darauf nicht einzugehen ist, 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin eine niederländische Altersrente beziehe, die auf einem (versicherungs-) rechtlichen Anspruch beruhe und daher keinen ausgesprochenen Fürsorgecharakter aufweise, 
dass die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) ausführt, inwiefern diese Feststellungen auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht unter Berufung auf Weisungen des BSV (Rz. 3452.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, http://www.bsv.admin.ch/ vollzug/documents/view/1638/lang:deu/category:59]) und Rechtsprechung (Urteil 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, wo es um die Anrechnung einer Rente aus Deutschland ging; vgl. auch Urteil P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1) begründet hat, weshalb die niederländische Altersrente unter Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (SR 831.30) fällt und warum dafür kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden erforderlich ist, 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dieser Begründung auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, unter Berufung auf "ausländische Versicherungszeiten" in rein appellatorischer Weise ihre abweichende Auffassung darzulegen, 
dass die Beschwerdeführerin erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren die Veränderung des Umrechnungskurses (Aufhebung der Euro-Kurs-Untergrenze durch die Nationalbank) geltend macht, indessen nicht dargelegt wird oder ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal die erwähnte Kursentwicklung nicht im hier massgeblichen Kalenderjahr 2014 (BGE 128 V 39) erfolgte (vgl. auch Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 25 ELV [SR 831.301]; Rz. 3452.01 und Rz. 3452.04 in Verbindung mit Rz. 3641.01 ff. WEL), 
dass daher die Beschwerde trotz ihres Umfangs den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann