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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 70/05 
 
Urteil vom 15. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und 
Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
S.________, 1994, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch ihren Vater und dieser vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 21. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 16. Juni 1994 geborene S.________ leidet an einer Kieferanomalie (Micrognathia inferior congenita). Mit Anmeldung vom 24. Juli 2002 ersuchte ihre Mutter die Invalidenversicherung um Leistungen (medizinische Massnahmen). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 21. März 2003 einen Anspruch auf zahnärztliche Massnahmen ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. September 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 21. Dezember 2004). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Versicherungsleistungen gemäss IVG zuzusprechen, respektive es sei "die Anerkennung des Geburtsgebrechens Nr. 208 gemäss GgV Anhang zu bestätigen"; ferner sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides der Kommission der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft, welche am 7. April 2005 tage, zu sistieren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; zudem sei der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich in gutheissendem Sinn vernehmen. 
D. 
Mit Eingabe vom 19. April 2005 hat S.________ den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellten Bericht der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), Dr. med. dent. B.________, IV-Beauftragter der SSO, vom 15. April 2005 zu den Akten reichen lassen. In einem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht daraufhin angeordneten zweiten Schriftenwechsel haben das BSV und die IV-Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet, wobei Letztere ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhalte. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. 
1.2 Streitig ist, ob die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit der bestehenden Kieferanomalie als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. dent. E.________ am 27. Mai 2002 wurde bei der Beschwerdeführerin erstmals eine Micrognathia inferior congenita festgestellt. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Leistungsanspruchs der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten. Demzufolge ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Da der Einspracheentscheid im vorliegend zu beurteilenden Fall vom 24. September 2003 datiert, kommen demgegenüber die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht zur Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). 
1.3 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 
 
Der seit 1. Januar 2003 (In-Kraft-Treten des ATSG) bestehende Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 ATSG hat am materiellen Gehalt von Art. 13 Abs. 1 IVG nichts geändert. Die dazu ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit (SVR 2005 IV Nr. 2 S. 8 Erw. 2 [Urteil B. vom 3. Mai 2004, I 756/03]). 
1.4 Ziffer 208 GgV Anhang (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt. 
 
In der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung der Ziffer 208 GgV Anhang fehlte der Hinweis, wonach die kephalometrische Beurteilung "nach Durchbruch der bleibenden Incisiven" die soeben beschriebene Diskrepanz aufzuweisen hat, damit ein Geburtsgebrechen angenommen werden kann. Ob für die Beurteilung des vorliegenden Falles die ältere oder die neuere Umschreibung des Geburtsgebrechens Ziffer 208 GgV Anhang zur Anwendung gelangt, ist allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht relevant, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 3.2.3 ergibt. 
1.5 Rz 208-210.2 des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) sieht vor, dass für die Abklärungen der Kieferanomalien ausschliesslich die Kieferorthopädischen Abteilungen der Zahnärztlichen Universitätsinstitute sowie die im Spezialistenregister eingetragenen Kieferorthopäden/-innen SSO zuständig sind. Nach KSME Rz 208-210.5 sind die Winkel während des Frontzahnwechsels nicht genau zu bestimmen. Gemäss SSO sollen daher IV-Abklärungen erst nach dem Frontzahnwechsel vorgenommen werden. Prinzipiell sollen die Frontzähne durchgebrochen sein; zwingend ist der Durchbruch der Zähne 11 und 21 (Präzisierung vom November 2005). 
2. 
2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall diagnostizierte Dr. med. dent. E.________ am 13. August 2002 auf Grund der Untersuchung vom 27. Mai 2002 und gestützt auf das gleichentags erstellte Fernröntgenbild eine Micrognathia inferior congenita und vermutete eine skelettale Anomalie. Er erachtete eine sofortige zahnärztliche Behandlung für die Heilung des Geburtsgebrechens Ziffer 208 GgV Anhang als notwendig und gab Dr. med. dent. W.________ als mit der weiteren Abklärung betrauten Kieferorthopäden SSO an. Dr. med. dent. W.________, Kieferorthopäde SSO, gelangte in seinem Bericht vom 31. August 2002 zum Schluss, es bestehe eine ausgeprägte Gebissanomalie auf skelettaler Grundlage mit einem stark vergrösserten ANB-Winkel von 9 Grad, womit die Bedingungen für die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 208 GgV Anhang durch die Invalidenversicherung erfüllt seien. Auf Anfrage der IV-Stelle führte Dr. med. dent. W.________ am 26. Oktober 2002 aus, die Zähne 12 und 22 seien durchgebrochen. Das Fernröntgenbild datiere vom 27. Mai 2002 und seitdem sei sicher keine Veränderung eingetreten. Der massgebende ANB-Winkel betrage 9 Grad. Demgegenüber äusserte Dr. med. dent. E.________ auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle am 15. Januar 2003, die Zähne 12 und 22 seien am 27. Mai 2002 angelegt, aber noch nicht durchgebrochen gewesen. Mit Schreiben vom 4. April 2003 an die Mutter der Versicherten erklärte Dr. med. dent. E.________, er habe am 23. Oktober 2002 mit der Behandlung begonnen, weil auf Grund der Tatsachenlage ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar gewesen wäre. In der Zwischenzeit seien die Zähne 12 und 22 durchgebrochen, aber infolge der guten Mitarbeit der Patientin hätten sich natürlich auch die Werte positiv entwickelt. 
2.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Prozesses holte das kantonale Gericht eine ergänzende Auskunft bei Dr. med. dent. W.________ ein. Der Kieferorthopäde, welcher im Register der Kieferorthopäden und Kieferorthopädinnen SSO (Anhang 4 der KSME) eingetragen ist, führte am 2. September 2004 aus, vom Durchbruch der Zähne 12 und 22 habe er anlässlich einer telefonischen Rückfrage bei Dr. med. dent. E.________ Mitte Oktober 2002 erfahren. Allerdings sei der A-Punkt (tiefster Punkt auf der Prämaxilla zwischen Spina nasalis anterior und Prosthion) nach dem Durchbruch der Zähne 11 und 21 definiert. Die weiter lateral durchbrechenden Zähne 12 und 22 hätten darauf wenig Einfluss. Weil die Zähne 11 und 21 bereits durchgebrochen waren, seien beim A-Punkt in nur fünf Monaten kaum Veränderungen auszumachen, welche den SNA-Winkel wesentlich beeinflussen würden. Eine Neubeurteilung zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht notwendig gewesen, weil nach telefonischer Rücksprache mit Dr. med. dent. E.________ im Oktober 2002 auch die Zähne 12 und 22 durchgebrochen gewesen seien. Ein ANB-Winkel von 9 Grad sei auch ohne das von der IV-Stelle geforderte neue Fernröntgenbild nach Durchbruch der Zähne 12 und 22 "überwiegend wahrscheinlich bis sicher". 
2.3 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigte Bericht der SSO wurde am 15. April 2005 auf der Grundlage der Sitzung der Kommission für Versicherungsfragen SGK vom 7. April 2005 erstattet. Darin gibt Dr. med. dent. B.________ an, vor dem Frontzahnwechsel werde die ventrale Kontur des Oberkiefers durch die Keime der bleibenden Frontzähne (und hier insbesondere die Zahnkeime 1 + 1) vorgewölbt. Damit werde die Lage des A-Punktes in der sagittalen Dimension so beeinflusst, dass in diesem Zeitpunkt der ANB-Winkel eventuell zu gross bemessen werde. Deshalb soll eine IV-Abklärung gemäss den Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte über die Eidgenössische Invalidenversicherung, Ausgabe 2004, erst nach dem Frontzahnwechsel vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall seien die Zähne 1 + 1 gemäss Fernröntgenbild vom 27. Mai 2002 durchgebrochen. Die seitlichen Schneidezähne würden noch 6 mm über ihrer okklusären Endposition und leicht palatinal stehen. In dieser Stellung bewirkten sie die Vorwölbung der Knochenstruktur im Bereich des A-Punktes in keiner Weise, weshalb die Messung des ANB-Winkels in dieser Phase der Gebissentwicklung bereits korrekt habe vorgenommen werden können. 
3. 
3.1 Sowohl Dr. med. dent. W.________ als auch Dr. med. dent. B.________ legen in ihren Berichten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der A-Punkt bei der Beschwerdeführerin bereits nach Durchbruch der Zähne 11 und 21 definiert war und der Durchbruch der seitlichen Schneidezähne (Zähne 12 und 22) den ANB-Winkel nicht mehr wesentlich beeinflussen konnte. Zum selben Ergebnis gelangt im Übrigen auch die vom BSV angefragte Kieferorthopädin Dr. med. dent. G.________. Nach Durchbruch der Zähne 11 und 21 stand demgemäss fest, dass die Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation einen - sich ohne Behandlung auch nach Durchbruch der Zähne 12 und 22 nicht verkleinernden - ANB-Winkel von 9 Grad aufwies. 
3.2 
3.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a). 
3.2.2 Die vorliegend massgebende Rz 208-210.5 KSME gibt vor, dass die IV-Abklärungen - gemäss SSO - erst nach dem Frontzahnwechsel vorgenommen werden sollen, weil die Winkel während des Frontzahnwechsels nicht genau bestimmt werden können. Zwingend ist nach der im November 2005 eingefügten Ergänzung der Durchbruch der Zähne 11 und 21. Wie dem Bericht des Dr. med. dent. B.________ vom 15. April 2005 zu entnehmen ist, wurde die Beschränkung der Abklärungen auf den Zeitpunkt nach dem Frontzahnwechsel von den IV-Beauftragten gegenüber dem BSV angeregt und fand in dieser Form auch Eingang in die SSO-Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte über die Eidgenössische Invalidenversicherung IV, Ausgabe 2004. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die IV-Beauftragten der SSO gemäss den Ausführungen des Dr. med. dent. B.________ bei der Formulierung die überweisenden Allgemeinpraktiker im Auge hatten und darum eine möglichst klare, damit aber auch allgemein gehaltene Fassung wählten, welche nicht jedem Einzelfall Rechnung trägt. 
3.2.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigt sich bereits auf Grund des Fernröntgenbildes vom 27. Mai 2002, welches vor vollständig erfolgtem Frontzahnwechsel erstellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 208 GgV Anhang erfüllt sind. Dabei besteht der Anspruch auf medizinische Massnahmen unabhängig davon, ob Ziffer 208 GgV Anhang in der bis Ende 2004 oder in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung kommt. Denn die medizinischen Fachpersonen sind sich einig, dass der Durchbruch der Incisiven 12 und 22 nicht geeignet war, einen massgeblichen Einfluss auf den ANB-Winkel auszuüben. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Erstellung eines zweiten Fernröntgenbildes nach Durchbruch der Zähne 12 und 22 unter den vorliegenden Umständen überflüssig ist und der behandelnde Facharzt mit gutem Grund darauf verzichten durfte. Bei diesem klaren medizinischen Sachverhalt kann nicht auf den Wortlaut der für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlichen (vgl. Erw. 3.2.1 hiervor) und im vorliegenden Zusammenhang irreleitenden (massgebend war eben gerade nicht der Durchbruch der Zähne 12 und 22, sondern der Durchbruch der Zähne 11 und 21) Rz 208-210.5 KSME abgestellt werden. 
 
4. 
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der SSO-Stellungnahme ist obsolet, nachdem der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellte Bericht dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 20. April 2005 zugegangen ist und dazu ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht der - qualifiziert, aber nicht anwaltlich vertretenen - obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Im kantonalen Gerichtsverfahren war die Versicherte durch ihre Mutter vertreten, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nicht über eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden muss. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 24. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 208 GgV Anhang hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.