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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_47/2007 /leb 
 
Urteil vom 15. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Paul Bühler, 
 
gegen 
 
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, 
Rathaus, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, 
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Erlass der Staatssteuer 2003 und 2004, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 3. Mai 2005 ersuchte X.________ um Erlass der Staatssteuern und der direkten Bundessteuer der Jahre 2003 und 2004, insgesamt einen Betrag von knapp 1'500 Franken ausmachend. Den abschlägigen Entscheid des Finanzdepartements des Kantons Solothurn focht X.________ erfolglos beim Kantonalen Steuergericht Solothurn an: Betreffend der Staatssteuern wies dieses die Beschwerde ab und betreffend die direkte Bundessteuer trat es nicht darauf ein (Urteil vom 19. März 2007). 
2. 
Am 13. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn aufzuheben und das Steuererlassgesuch "zu bestätigen". 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
2.2 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (vgl. Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Überprüfung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraussetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen darüber, inwiefern der angefochtene Entscheid Verfassungsrecht verletzen könnte. Die Beschwerdeführerin hält sich bloss in allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der Vorinstanz auf, ohne die Verfassung auch nur mit einem Wort anzurufen. Mithin fehlt der subsidiären Verfassungsbeschwerde die erforderliche Verfassungsrüge und mithin eine rechtsgenügliche Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei im Rahmen der Festsetzung der Gerichtsgebühr ihrer offenbar schwierigen finanziellen Situation Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: