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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_278/2007 
 
Entscheid vom 15. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau X.________, 
 
gegen 
 
Gemeinde Thalwil, Alte Landstrasse 108, 8800 Thalwil, 
Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007. 
 
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in das Schreiben vom 31. Mai 2007, worin X.________ die für ihre Mutter S.________ erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 zurückgezogen hat, 
 
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG 
 
verfügt : 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 15. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: