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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_83/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, 
vom 23. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) wurde am 5. September 2006 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er fuhr auf seinem Motorrad auf der rund sieben Meter breiten Oberdorfstrasse in U.________ in Richtung Dorfzentrum. In seiner Fahrrichtung hatte C.________, LKW-Fahrer der Firma D.________ AG, kurz zuvor seinen weissen LKW am Strassenrand parkiert, um vier weissliche, je 25-30 Liter fassende Kanister auszuliefern. Der LKW befand sich mit rund 70 cm auf dem Trottoir, in seiner restlichen Breite auf der Strasse und liess damit - links des LKW's - auf der rechten Fahrspur einen Durchfahrbereich von etwas mehr als einem Meter offen. Um die Kanister abladen zu können, liess C.________ die sog. Ladebordwand, die vertikale, aus Aluminium gefertigte Endabdeckung des LKW in die Horizontale herunterklappen, wodurch sie aufgrund der Position des LKW auf einer Breite von rund 1,7 Meter und in einer Tiefe von rund 2 Meter dem heranfahrenden Kläger zugewandt in den Luftraum der Oberdorfstrasse ragte. An der Unterseite der nunmehr als Hebebühne dienenden Ladebordwand waren - ca. 30 bis 40 cm von der Endkante zurückversetzt - zwei gelb-schwarze Warnflaggen montiert. 
 
 Der Kläger kam zu Fall als er versuchte, den LKW mit seinem Motorrad zu umfahren und dabei mit der rechten Schulter die Ladebordwand touchierte. Im Unfallzeitpunkt herrschte schönes Sommerwetter. Die sich zum Dorfzentrum hin leicht neigende Oberdorfstrasse war trocken und der LKW ohne Sichtbehinderung erkennbar. 
 
 Die D.________ AG war bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert. 
 
B.  
 
 Mit Teilklage vom 8. November 2012 beim Regionalgericht Bern-Mittelland beantragte der Kläger, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm folgende Beträge zu bezahlen: 
 
- aus Betreuungsschaden für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Mai 2012 Fr. 9'715.-- nebst 5 % mittlerem Schadenszins; 
- aus Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Mai 2012 Fr. 29'194.-- nebst 5 % mittlerem Schadenszins; 
- als Genugtuung (nach Abzug der Integritätsentschädigung) Fr. 14'560.-- nebst 5 % Schadenszins ab 5. September 2006. 
 
 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2013 stellte der Kläger zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger als Folge des Unfalls vom 5. September 2006 dem Grundsatz nach haftpflichtig sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland beschränkte in der Folge das Verfahren auf die Frage der Haftung. 
 
 Mit Entscheid vom 29. April 2014 wies es die Klage ab. Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Dezember 2014 ebenfalls ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2014 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich haftet; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
 
 Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik am angefochtenen Urteil, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Gemäss Art. 65 SVG besteht bei Strassenverkehrsunfällen ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer. Entsprechend macht der Beschwerdeführer Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin geltend. Der LKW war im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Trottoir parkiert und nicht in Betrieb. Art. 58 Abs. 1 SVG kommt demzufolge nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Art. 58 Abs. 2 SVG als Grundlage für seine Ansprüche. Gemäss dieser Bestimmung haftet der Halter für die durch ein nicht in Betrieb befindliches Fahrzeug verursachten Schäden, wenn der Geschädigte beweist, "dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat". Die Bestimmung erfasst insbesondere gewisse typische Unfallsituationen, wie das Anhalten oder Parkieren an untunlicher Stelle (BGE 107 II 269 E. 1a S. 272 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des LKW vorliegt. Streitig ist, ob dem Fahrer C.________, für den die Halterin verantwortlich ist, ein Verschulden vorgeworfen werden kann. 
 
3.1. Das Strassenverkehrsgesetz definiert das Verschulden nicht spezifisch; es gelten die allgemeinen Grundsätze. Als Verschulden gilt der Verstoss gegen Vorschriften, die bezwecken, Unfälle zu verhüten und Sicherheit zu schaffen (Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 173 zu Art. 41 OR). Die Vorinstanz stellte fest, massgeblich seien die in Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 21 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) enthaltenen Regeln. Das ist zutreffend. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht anhalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden. Und Art. 21 Abs. 2 VRV bestimmt: "Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden". Dazu führte das Bundesgericht aus, eine Behinderung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 SVG liege nur vor, wenn das fragliche Fahrzeug ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenutzern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ihren Weg fortzusetzen (BGE 102 II 281 E. 3a S. 283 mit Hinweis) bzw. dass das Parkieren eines Motorfahrzeuges am Strassenrand für sich allein noch keine Behinderung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 SVG darstelle (BGE 77 IV 117 E. 1 S. 119 f.).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze Art. 9 BV, indem diese anders als der erstinstanzliche Richter davon ausgegangen sei, es sei nicht bewiesen, ob der Beschwerdeführer die Ladebordwand tatsächlich gesehen habe oder nicht. Aufgrund der gesamten Umstände kann nach Auffassung des Beschwerdeführers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass er die in der Horizontalen abgeklappte Ladebordwand nicht gesehen habe. Indem die Vorinstanz bezüglich dieses inneren Vorgangs den vollen Beweis verlange, habe sie in Bezug auf das zugrunde zu legende Beweismass auch Art. 8 ZGB verletzt. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz auch eine ungenügende und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzende Begründung vor. Er legt aber nicht dar, inwiefern die von ihm verlangte Korrektur des angeblich ungenügend begründeten Sachverhalts entscheiderheblich ist. Damit genügt er den Rügeanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Aber selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die Frage, ob er selber die Ladebordwand gesehen hat oder nicht, gerade nicht entscheiderheblich ist. Massgeblich ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Verschulden nicht die subjektive Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, sondern jene - objektivierte - eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der LKW-Lenker C.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 21 Abs. 2 und 3 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung bindet das Zivilgericht aber nicht (Art. 53 OR), wie der Beschwerdeführer selber ausführt.  
 
 Beide Vorinstanzen haben das Verschulden zu Recht verneint. Der Unfall ereignete sich auf einer Nebenstrasse. Das Bundesgericht erwog in BGE 97 II 161 E. 4b S. 168, dass Nebenstrassen vornehmlich dem Nahverkehr dienen und auf solchen Strassen im Interesse der Verkehrsteilnehmer ein gewisses Risiko durch Halten und Parkieren geschaffen werden dürfe. Die Fahrzeugführer hätten daher Hindernisse zu gewärtigen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der LKW sodann von weitem, mindestens jedoch aus hundert Metern Entfernung sichtbar. Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, dass nur deshalb, weil die Ladebordwand herunter geklappt war, die Situation nicht wesentlich gefährlicher war als eine "normale" Situation eines an übersichtlicher Stelle am Strassenrand parkierten LKW's. Auch wenn die Ladebordwand später erkennbar ist als der LKW selber, muss nicht damit gerechnet werden, dass ein Verkehrsteilnehmer bis auf wenige Meter an den LKW heranfährt und erst dann zum Überholen ansetzt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist blosse appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Offensichtlich unbehelflich ist auch sein Einwand, der LKW-Lenker hätte gemäss Art. 21 Abs. 3 VRV ein Pannensignal oder Warnposten aufstellen müssen. Art. 21 Abs. 3 VRV verpflichtet hiezu, "wo (der Güterumschlag) den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse". Es geht also darum, dass wegen der Unübersichtlichkeit eine Gefährdung besteht und die zusätzliche Signalisation und Warnung diese beseitigen bzw. mildern kann. Nachdem unbestritten ist, dass der LKW aus mindestens hundert Metern auf übersichtlicher Strasse erkennbar war, lag aber gerade keine solche Situation vor und ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen die in der Beschwerde verlangte Signalisation (Aufstellen eines Pannendreiecks/Markierungskegels am Rand der Fahrbahn 25 - 50 m vor dem LKW) gebracht hätte. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann wie bereits vor der Vorinstanz auf den Gefahrensatz. 
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte eine Haftung gestützt auf den Gefahrensatz. Für die im Strassenverkehr typischen Gefahrenlagen habe der Gesetzgeber mit den entsprechenden Normen Regelungen aufgestellt. Eine Haftung gestützt auf den Gefahrensatz käme allenfalls dann in Frage, wenn eine über den geregelten "Normalfall" hinausgehende gefährliche Situation geschaffen würde. Aus dem Umstand, dass das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelverordnung für den Güterumschlag mit einer Ladebordwand nicht generell erhöhte Warnpflichten vorschrieben, könne geschlossen werden, dass dieser nicht als übermässig gefährlich erachtet werde.  
 
4.2. Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, die nötigen Massnahmen ergreifen muss, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Er ist geeignet, bei Fehlen einer spezifischen Schutznorm eine Widerrechtlichkeit zu begründen (Urteil 4A_104/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat namentlich die Verkehrssicherungspflicht für Skipistenbetreiber, wo keine gesetzlichen Schutznormen bestehen, u.a. auf den Gefahrensatz abgestützt (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115; Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften heranzuziehen sind, wo diese bestehen (Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 14 i.V.m. E. 15.1). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz mit ihrer Begründung angewendet. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 ableiten will. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten; darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak