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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_122/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Gebührenrechnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Januar 2015 (BEK 2014 156). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der auf Begehren von B.________ für den Betrag von Fr. 6'053.10 zuzüglich Zinsen angehobenen Betreibung Nr. xxx stellte der Betreibungskreis Altendorf-Lachen A.________ am 22. November 2013 den Zahlungsbefehl zu. Die Gebühr von Fr. 60.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Zustelltaxe von Fr. 8.-- und die Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels von Fr. 5.-- waren darauf vermerkt.  
 
A.b. Am 5. März 2014 erhielt der Betreibungskreis von A.________ via Fax das ihm zugestellte Doppel des Zahlungsbefehls, worauf er um Zustellung einer "Gebührenrechnung" für die Betreibung Nr. xxx ersuchte. Der Betreibungskreis verwies auf die Angaben betreffend Kosten im Zahlungsbefehl, und wies die Anfechtung der Gebühren und Auslagen als verspätet zurück.  
 
A.c. Dagegen wandte sich A.________ an das Bezirksgericht March, untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, und machte geltend, dass die Frist zur Anfechtung der Zahlungsbefehlskosten nicht abgelaufen sei, sondern mit seinem Gesuch beim Betreibungsamt zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde wurde am am 23. September 2014 abgewiesen; die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Das Kantonsgericht Schwyz, obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, wies die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2015 ebenfalls ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.  
 
B.   
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und erneuert sein Gesuch um Zustellung der detaillierten Kostenrechnung. 
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein Gesuch um Ausstellung einer Kostenrechnung für die Betreibungskosten. 
 
2.1. Auf Verlangen einer Partei wird vom Betreibungsamt gegen Gebühr eine detaillierte Kostenrechnung für die konkreten Betreibungshandlungen erstellt; sie nennt die entsprechenden Grundlagen für jede Position (Art. 3 GebV SchKG; vgl. Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, 1964, S. 73; vgl. ADAM, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung [GebV SchKG], 2008, N. 1 zu Art. 3; GILLIÉRON, Commentaire LP, Bd. II, 2000, N. 45 zu Art. 144). Gegen die Verfügung - oder die Abweisung des entsprechenden Gesuchs - kann innert zehn Tagen Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde hat geprüft und im Ergebnis verneint, dass die Vorbringen, "es seien die permanenten Gebührenmissbräuche von Amtes wegen zu prüfen", als Gesuch um detaillierte Kostenrechnung zu behandeln sei. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulässige Anfechtung sämtlicher Gebühren verstanden hat, ist dies nicht zu beanstanden, denn im Beschwerdeverfahren kann nicht generell die Überprüfung sämtlicher Gebühren verlangt werden (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 15 Rz. 7 Fn. 23). Die detaillierte Kostenrechnung erlaubt zudem nicht, zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Gebührenbezug anzufechten. Das Gesuch muss vielmehr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebührenbelastung erfolgen; ab Erhalt der detaillierten Kostenrechnung beginnt diesfalls für den Adressaten die zehntägige Frist zur Anfechtung neu zu laufen. Das Bundesgericht hat diesen (Art.17 Abs. 2 SchKG zugrunde liegenden) Ablauf bereits vor vielen Jahren geklärt; der Rechtsprechung ist keine Kritik erwachsen (BGE 63 III 37 ff.; STRAESSLE/KRAUSKOPF, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971 [GebT SchKG], 1972, Art. 17 S. 25; Adam, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung [GebV SchKG], 2008, N. 2 zu Art. 3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 16; vgl. bereits JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibung und Konkurs, 8. Aufl. 1967,  ad Art. 19 GebT SchKG [vom 6. September 1957]).  
 
2.2. Auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. xxx wurden die beim Betreibungsamt bereits angefallenen Gebühren und Auslagen vermerkt. Dessen ungeachtet kann eine Partei gegen Entgelt eine detaillierte Kostenrechnung verlangen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer erfolgte am 22. November 2013. Das Gesuch um "Ausstellung einer Gebührenrechnung" wurde hingegen erst Anfang März 2014 eingereicht. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Betreibungsamtes zu Recht geschützt, dass die Eingabe zur Anfechtung des Gebührenbezugs verspätet erfolgt sei.  
 
2.3. Daran ändert der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, die Vorinstanz berufe sich auf einen "uralten, absolut nicht mehr relevanten" Entscheid des Bundesgerichts. Inwiefern die darin festgehaltene Praxis heute nicht mehr von Bedeutung sein soll, führt er indes nicht aus. Auch sein Hinweis auf den Ersatz von Art. 17 GebT SchKG durch Art. 3 GebV SchKG geht an der Sache vorbei. Die jeweiligen Bestimmungen haben lediglich eine redaktionelle Anpassung erfahren. An den Voraussetzungen, unter welchen vom Betreibungsamt eine entgeltliche detaillierte Kostenrechnung verlangt werden kann und einzelne Gebührenpositionen angefochten werden können, hat sich nichts geändert. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er sich auf das Einsichtsrecht beruft (Art. 8a SchKG). Zwar steht dem Schuldner gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht und Auskunft in laufende und abgeschlossene Verfahren zu (Urteil 5A_201/2013 vom 29. April 2013 E. 3; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 8a; Art. 12 und Art. 12a GebV SchKG). Dieses Auskunftsrecht ist mit Bezug auf Gebühren und Auslagen in Art. 3 GebV SchKG geregelt und wird gegen die Gebühr von Art. 9 GebV SchKG gewährt ( JOOS, a.a.O.). Weder die eine noch die andere Regelung bedeutet indes, dass ein entsprechendes Gesuch als allgemeine Gebührenbeschwerde (zur Überprüfung sämtlicher Gebühren durch die Aufsichtsbehörde) zu behandeln ist oder die Möglichkeit gibt, einen bestimmten Gebührenbezug zu jedem beliebigen Zeitpunkt anzufechten.  
 
2.4. Weiter ersucht der Beschwerdeführer insgesamt um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit wohl auch der Auferlegung von Kosten infolge mutwilliger Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) durch die Vorinstanz. Da es an jeder Begründung dieses Antrags fehlt, ist darauf nicht einzugehen.  
 
2.5. Nicht einzugehen ist zudem auf den vom Beschwerdeführer allgemein erhobenen Vorwurf des "Gebührenmissbrauchs" seitens der Betreibungsämter und der diesbezüglichen Untätigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden. Dies gilt ebenso für den gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurf der Befangenheit. Ein Zusammenhang mit der konkreten Frage, ob und bis zu welchem Moment eine "detaillierte Kostenrechnung" verlangt werden kann, um damit Gebühren allgemein oder einen bestimmten Gebührenbezug anzufechten, wird aus diesen Vorbringen nicht ersichtlich.  
 
3.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante