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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_491/2018  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Zivilstandsamt Zofingen, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Ehevorbereitung und Eheschliessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. April 2018 (ZBE.2017.7/BB/ce). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.________ und der Beschwerdeführer heirateten am 19. August 2011 in Zofingen. Im Jahre 2012 trennten sie sich. Am 13. Februar 2014 brachte B.________ die Tochter C.________ zur Welt. Das Kindesverhältnis wurde auf Anfechtung des Beschwerdeführers hin mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Mai 2015 aufgehoben. Das Bezirksgericht schied die Ehe mit Urteil vom 17. April 2015. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Aufenthaltsbewilligung von B.________. Per 21. Mai 2016 meldete sich B.________ zusammen mit ihrer Tochter nach Vietnam ab. Am 17. Oktober 2016 anerkannte D.________ C.________ als sein Kind. Ein vor dem Zivilstandsamt Zürich anhängig gemachtes Ehevorbereitungsverfahren zwischen D.________ und B.________ endete mit dem Rückzug des Gesuchs durch D.________ am 8. Dezember 2016. 
Am 12. Januar 2017 reichte B.________ bei der Schweizer Vertretung in Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, ein Gesuch um Vorbereitung der Ehe mit dem Beschwerdeführer zuhanden des Regionalen Zivilstandsamts Zofingen ein. Der Beschwerdeführer reichte am 1. März 2017 beim Zivilstandsamt ebenfalls ein solches Gesuch ein. Nach Anhörung der Gesuchsteller trat das Regionale Zivilstandsamt Zofingen mit Verfügung vom 6. Juni 2017 auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Eheschliessung gestützt auf Art. 97a ZGB nicht ein. B.________ erhob dagegen keine Beschwerde. 
Hingegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wies das Departement die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 26. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Aus der Eingabe geht der Beschwerdewille hinreichend deutlich hervor. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72, Art. 75, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde erschöpft sich in der Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers (persönliche Umstände von ihm, B.________ und C.________; B.________ und er hätten sich verloren, würden sich aber lieben; D.________ habe B.________ ausgenutzt; sie seien nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen an einer Rückkehr interessiert etc.) und in allgemeinen Unmutsbekundungen ("scheisse Entscheidung"; dem Gericht seien die wahren Umstände und die Folgen des Entscheids "scheissegal" etc.). Dies genügt den Begründungsanforderungen (oben E. 2) klarerweise nicht. Eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Obergerichts fehlt. Das Obergericht hat dargelegt, dass Art. 97a ZGB auch auf einseitige Scheinehen anzuwenden ist und dass mit Bezug auf B.________ - insbesondere angesichts der Vorgeschichte - offensichtlich erscheine, dass sie keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern in der Schweiz eine wirtschaftliche Tätigkeit (von ihr vor der Ausreise aufgebautes Nagelstudio, das derzeit von D.________ geführt wird) weiterführen wolle. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg