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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 12/03 
 
Urteil vom 15. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
O.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten 
(Entscheid vom 25. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis dem 1958 geborenen O.________ ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 25. November 2002 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück. Weiter sprach es dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu (Ziff. 4 des Dispositivs). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, das kantonale Gericht sei in Aufhebung von Ziffer 4 seines Entscheides anzuweisen, ihm zu Lasten der IV-Stelle eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen. Er legt ein Leistungsbordereau über den Zeitaufwand seiner Rechtsvertreterin auf. 
 
Das kantonale Gericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. 
 
Weil der angefochtene Entscheid am 25. November 2002 erlassen wurde, beurteilt sich diese Frage nicht nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, sondern nach dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil T. vom 23. Januar 2003 Erw. 2.2, H 255/02; vgl. auch BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch in diesem Bereich keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG), wobei als Beschwerdegrund praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht fällt. Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen und weiterhin anwendbaren Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 408 Erw. 3a; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a, 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2, 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2a). 
3.2 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b, 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b). 
 
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) festgesetzt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c). 
3.3 Das Walliser Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar; RS 173.8) statuiert in Art. 26, dass sich das Anwaltshonorar zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum hält; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Abs. 1). Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Wenn dieser in Zahlen nicht ausgedrückt werden kann, wird das Honorar aufgrund der im Absatz 1 erwähnten Beurteilungselemente festgesetzt (Abs. 2). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Abs. 3). 
 
Beim Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf Fr. 500.- bis 10'000.- (Art. 40 GTar). 
3.4 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a, 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b). 
4. 
Der Versicherte macht geltend, in der vorinstanzlichen Beschwerde habe er beantragt, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, die Honorarnote einzureichen, was nicht erfolgt sei. 
4.1 Eine willkürliche Anwendung bestimmter kantonalrechtlicher Bestimmungen wird diesbezüglich nicht geltend gemacht (vgl. BGE 121 I 232 Erw. 2b) und ist auch nicht ersichtlich. Art. 30 Abs. 2 GTar bestimmt lediglich, dass die Partei bis zu den Schlussverhandlungen oder innert einer vom Richter angesetzten Frist u.a. eine Abrechnung betreffend das Honorar und die Auslagen des Anwalts hinterlegen kann. Eine gerichtliche Pflicht, von den Parteien eine Kostennote einzufordern, wird darin nicht statuiert. 
4.2 Demnach stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen unmittelbar aus Art. 4 aBV fliessende Regeln bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3a). 
4.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die obsiegende Partei von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG räumt vielmehr nur einen "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" ein. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass die Rekursbehörde die Parteientschädigung nach den für sie geltenden kantonalen Vorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, nach pflichtgemässem eigenem Ermessen festzusetzen hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a). 
 
Gestützt auf die gesetzliche Regelung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rekursbehörde die Parteientschädigung in Ermangelung konkreter Vorschriften nach eigenem Ermessen festsetzt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden ist und es keine Verletzung des (aus Art. 4 aBV abgeleiteten) rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die kantonale Instanz auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (unveröffentlichtes Urteil S. vom 21. März 1994, I 331/93). Diese zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung gilt auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, deren Art. 29 Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör - materiell unverändert (vgl. BBl 1997 I 181 f.) - ausdrücklich statuiert. 
4.2.2 Ob auf die Einholung einer Kostennote auch verzichtet werden kann, wenn die obsiegende Partei - wie vorliegend - bereits in der Beschwerde ausdrücklich beantragt hat, es sei ihr vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben, kann offen bleiben. Denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung "unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtsstreit entstanden Auslagen" auf pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. Am 2. Dezember 2002 verlangte der Versicherte eine Erläuterung, wie sich der Betrag von Fr. 800.- konkret zusammensetze, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 darlegte, die Beschwerdeschrift habe einzig in zwei und nicht in drei Exemplaren eingereicht werden müssen, weshalb bei der Berechnung der Auslagen (Kopien und Porti) nur die erforderlichen zwei Exemplare berücksichtigt worden seien und ein Pauschalbetrag von Fr. 20.- festgesetzt worden sei. Das Honorar, welches gemäss Art. 40 GTar als Pauschalhonorar zwischen Fr. 500.- bis Fr. 10'000.- festzusetzen sei, sei aufgrund des zu beurteilenden sehr einfachen Sachverhalts, der geringen Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung und des nützlichen Zeitaufwands, der maximal bei knapp über drei Stunden liegen könne, festgesetzt worden. 
5.2 Der Versicherte bestreitet die Einfachheit des Sachverhalts nicht und lässt es offen, ob von einer geringen Schwierigkeit der Streitsache auszugehen sei. Auf jeden Fall stehe aber fest, dass die Abgeltung eines Zeitaufwandes von drei Stunden für das Beschwerdeverfahren auf Grund der Akten dem notwendigen Zeitaufwand nicht gerecht werde und seinen Anspruch auf Parteientschädigung missachte. Zu berücksichtigen sei auch die Wichtigkeit des Falles, da die Zusprechung einer Viertelsrente statt einer halben Rente auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Folgen bezüglich der Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge grosse finanzielle Bedeutung habe. 
5.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift umfasste knapp acht Seiten, wovon fünf der materiellen Begründung gewidmet waren. Es stellten sich relativ schwierige Rechtsfragen, geht es doch darum, ob der zu 80 % als Lehrer beschäftigt gewesene Versicherte als Voll- oder Teilerwerbstätiger zu qualifizieren ist und ob im Falle der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Teilerwerbstätigkeit) als Tätigkeit im Aufgabenbereich die Besorgung des Einpersonenhaushaltes und/oder die Malerei zu berücksichtigen ist. Die Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Fragen umfassen sechs Seiten, wobei sie sich nicht auf eine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Fall eines teilzeitlich erwerbstätigen, einen Einpersonenhaushalt führenden Versicherten abstützen konnte. Mit Blick auf die zu beurteilenden Rechtsfragen handelte es sich um einen komplexen Fall, der auch eine erfahrene Anwältin vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 4d). Da sie den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch nicht vertreten hatte, fiel ihr Aufwand dementsprechend höher aus. Es ist davon auszugehen, dass ein Anwalt oder eine Anwältin für die Erstellung einer solchen Rechtsschrift sowie für die vorangehende Besprechung mit dem Klienten und das Aktenstudium erheblich mehr als drei Stunden braucht, weshalb die vorinstanzliche Veranschlagung als willkürlich erscheint. 
 
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Parteientschädigung des Versicherten für das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss den aufgeführten Bemessungselementen (Erw. 3 hievor) neu festsetze. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die IV-Stelle kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario) und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv Ziffer 4 des Entscheides des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis vom 25. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das kantonale Verfahren neu festsetze. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Kantonalen IV-Stelle Wallis auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückzuerstattet. 
4. 
Die Kantonale IV-Stelle Wallis hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kantonalen IV-Stelle Wallis zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
 
i.V.