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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_75/2010 
 
Urteil vom 15. Juli 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Christen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Alain Joset, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; notwendige Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivil- und Strafrecht. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte am 30. November 2009 X.________ in Abwesenheit wegen gewerbsmässiger Hehlerei und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2008. X.________ war für das Verfahren vor dem Strafgericht ein Offizialverteidiger beigegeben. 
 
Gegen das Urteil des Strafgerichts erhob X.________ Appellation beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und ersuchte um notwendige und unentgeltliche Verteidigung. Dieses wies mit Verfügung vom 15. Februar 2010 das Gesuch mit der Erwägung ab, in der Praxis werde in einem Rechtsmittelverfahren die notwendige Verteidigung nur gewährt, wenn das Rechtsmittel einige Aussichten auf Erfolg habe. Es setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung, auf die Appellation nicht einzutreten. 
 
B. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts und dessen Anweisung, ihm die notwendige Verteidigung im Appellationsverfahren zu bewilligen. 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht und beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter deren Abweisung. In der Replik hält X.________ an seiner Beschwerde fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist hier die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
 
1.2 Die Vorinstanz hat als oberes kantonal letztinstanzliches Gericht entschieden. Insoweit ist gegen ihren Entscheid die Beschwerde zulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
1.3 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Interesse muss grundsätzlich praktisch und aktuell sein (BGE 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 1.3). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einforderung eines Kostenvorschusses erfolge indirekt vom Verteidiger und sei wegen des unbekannten Aufenthalts des Appellanten unzulässig. 
 
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Aufforderung sei bundes- und völkerrechtswidrig, führt aber nicht aus, weshalb das der Fall sein soll (Art 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen findet sich diesbezüglich in § 186 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO; SGS 251) eine klare gesetzliche Grundlage. Danach kann von der appellierenden Partei die Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer angemessenen Frist verlangt werden, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Appellation nicht eingetreten werde. Vorbehalten bleibt die unentgeltliche Prozessführung wegen Mittellosigkeit (§ 186 Abs. 2 StPO/BL). 
 
2.2 Die Vorinstanz lehnt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Mittellosigkeit ab, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung angefochten wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3. 
Soweit die Verweigerung der notwendigen Verteidigung angefochten wird, ist darauf aus folgendem Grund nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer hat zwar die Einforderung des Kostenvorschusses angefochten. Nach den Ausführungen der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2) und wie der Beschwerdeführer anerkannt hat (Replik S. 5), hat er den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet. Die Vorinstanz wird deshalb auf die Appellation des Beschwerdeführers nicht eintreten. Dessen musste sich der Beschwerdeführer bei Erhebung seiner Beschwerde (18. März 2010) bewusst sein, da er diese drei Tage nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht hat. 
Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Punkt obsiegte, träte die Vorinstanz infolge des nicht geleisteten Kostenvorschusses auf seine Appellation nicht ein. Der Entscheid des Bundesgerichts hätte keine praktische Bedeutung, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde ermangelt (E. 1.3). 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Aufgrund der gegebenen Umstände ist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Aussichtslosigkeit ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Christen