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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_291/2011 
 
Urteil vom 15. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, Postfach, 8058 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafprozess; Teilnahme an einer Einvernahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2011 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte ab 20. Januar 2011 eine Strafuntersuchung gegen den bulgarischen Staatsangehörigen X.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und drei Mitbeschuldigte. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, sie hätten über Monate hinweg an diversen Bancomaten heimlich Kameras und Kartenlesegeräte angebracht, um in den Besitz der Daten von eingeführten Bankkundenkarten zu gelangen (sogenanntes "Skimming"). 
 
B. 
Am 9. Februar 2011 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, es sei ihm die Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten zu gestatten. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Eine vom Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ebenfalls abschlägig. 
 
C. 
Mit Strafbefehl vom 11. April 2011 der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland wurde der Beschuldigte der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen schuldig gesprochen. Laut Strafbefehl hätten er und seine Mittäter zwischen 5. Oktober 2010 und 19. Januar 2011 in Genf, Zürich und Glattbrugg bei diversen Bancomaten von vier verschiedenen Banken "Skimming"-Geräte eingebaut und andere Manipulationen vorgenommen. Zwei betroffene Banken hätten deswegen 1'292 Kontokarten sperren müssen. Aufgrund von unbefugten Geldbezügen mit Kundendaten im Ausland hätten in der Folge 156 Bankkunden einen Schaden von insgesamt Fr. 385'412.62 erlitten. Die Täterschaft habe zwischen zwischen 14. Oktober 2010 und 13. Dezember 2010 mittels 269 widerrechtlichen Bargeldbezügen bei zwei der betroffenen Banken einen weiteren Schaden von Fr. 101'182.38 verursacht. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Mangels Einsprachen gegen den Strafbefehl erwuchs dieser am 23. Mai 2011 in Rechtskraft. 
 
D. 
Gegen den Beschwerdeentscheid des Obergerichtes vom 11. Mai 2011 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2011 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent0scheides. 
 
Stellungnahmen der kantonalen Instanzen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid in Strafsachen (betreffend Nichtzulassung des Verteidigers zu einer Einvernahme) im Vorverfahren nach StPO (SR 312.0). Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen (von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a sowie Art. 81 BGG) erfüllt sind. 
 
1.1 Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). 
 
1.2 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Der rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm wegen der streitigen Nichtzulassung seines Verteidigers zu einer Einvernahme im Vorverfahren ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gedroht hätte, der durch einen Endentscheid nicht mehr hätte korrigiert werden können. Ein solcher Nachteil wird auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der das Vorverfahren abschliessende Strafbefehl war schon vor Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer war dies (nach eigener Darlegung) bekannt. Mit seinem Verzicht auf Einsprache bzw. gerichtliche Beurteilung hat er den Eintritt der Rechtskraft selbst bewirkt. Angebliche für den Endentscheid erhebliche Prozessfehler im Vorverfahren wären mit den entsprechenden Rechtsbehelfen gegen den Strafbefehl geltend zu machen gewesen (Art. 354-356 StPO; Art. 93 Abs. 3 BGG). Schon deshalb ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht zulässig. 
 
1.4 Aus analogen Gründen fehlt es hier zudem an der Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Nachdem der Endentscheid bereits in Rechtskraft erwachsen war, bestand offensichtlich kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an der gerichtlichen Prüfung der Zwischenverfügung (betreffend Nichtzulassung des Verteidigers zu einer Einvernahme im Vorverfahren). In Fällen wie dem vorliegenden drängt sich auch keine Ausnahme (im Sinne der einschlägigen Bundesgerichtspraxis) auf. Anders als etwa in gewissen Haftfällen (nach Entlassung eines Beschuldigten aus der strafprozessualen Haft, vgl. BGE 133 IV 261, nicht amtl. publ. E. 2.1 [1B_156/ 2007]; 125 I 394 E. 4a-c S. 397 f.; s. auch BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; 127 I 164 E. 1a S. 166) ist hier keine Rechtsschutzlücke ersichtlich, indem eine wichtige Rechtsfrage gar nie rechtzeitig gerichtlich geprüft werden könnte. Der geständige Beschwerdeführer hat die Erledigung des Vorverfahrens mittels Strafbefehl (durch Verzicht auf eine fristgemässe Einsprache, Art. 354 Abs. 1 StPO) akzeptiert. In der Folge ist der Strafbefehl als Endurteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3 StPO). Falls der Beschwerdeführer den Strafbefehl bzw. eine ihm zugrunde liegende entscheiderhebliche Untersuchungsmassnahme hätte anfechten wollen, wäre ihm der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg (über eine Einsprache und nötigenfalls über eine gerichtliche akzessorische Prüfung des fraglichen Zwischenentscheides) zur Verfügung gestanden (Art. 355-356 StPO; Art. 93 Abs. 3 BGG). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde im vorliegenden prozessualen Zusammenhang sogar rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint. 
 
2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sich die Beschwerde als zum Vornherein offensichtlich unzulässig erweist, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 BGG). Im vorliegenden Fall kann ausnahmsweise auf die nachträgliche Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Forster