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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_461/2011 
 
Verfügung vom 15. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 14. Juli 2011, worin K.________ die Beschwerde vom 7. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2011 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Juli 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Maillard Hofer