Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_317/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler, 
2. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, 
3. E.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro B-2, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,  
Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren: örtliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 18. Januar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ und B.________ Anklage bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen wegen falscher Anschuldigung, eventualiter versuchter falscher Anschuldigung, sowie Nötigung und Versuchs hierzu zum Nachteil von C.________, D.________ und E.________. 
Am 30. Januar 2012 trat die Einzelrichterin auf die Anklage ein. 
Am 26. Februar 2013 wies die Einzelrichterin verschiedene Anträge von A.________ und B.________ ab. 
Dagegen erhoben diese je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Damit richteten sie sich nicht gegen die Abweisung der Anträge durch die Einzelrichterin, sondern gegen deren implizite Bejahung der örtlichen Zuständigkeit. 
Am 31. Mai 2013 wies das Obergericht (III. Strafkammer) die Beschwerden ab. Es erwog, die Oberstaatsanwaltschaft habe die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung bejaht; ebenso das Obergericht nach deren Inkrafttreten. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, inwiefern sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht etwas geändert haben soll, was Anlass für eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit geben soll. Der Umstand allein, dass inzwischen das Vorverfahren abgeschlossen und Anklage erhoben worden sei, lasse die festgestellte örtliche Zuständigkeit nicht in Zweifel ziehen. Wie zuvor die örtliche Zuständigkeit der für den Bezirk Meilen zuständigen Staatsanwaltschaft für das Vorverfahren gegeben gewesen sei, sei nun auch die örtliche Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Durchführung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gegeben (E. 3). 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an dieses zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesgericht den Fall selber und direkt an die Staatsanwaltschaft Bellinzona zu überweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen; es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
E.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei ebenfalls abzuweisen. Er bringt vor, der obergerichtliche Entscheid sei vor Bundesgericht nicht anfechtbar, da er die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig beantworte. 
C.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. 
Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. 
Die Einzelrichterin hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer muss, soweit das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2).  
Dass hier ein Ausnahmefall nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der "double instance" kommt deshalb zur Anwendung. Danach entscheiden die letzten kantonalen Instanzen auf Rechtsmittel hin und damit nicht als erste und einzige Instanz ( PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 80 BGG). 
 
1.2.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die örtliche Zuständigkeit. Die Verfahrensleitung beschränkt sich insoweit auf eine summarische und vorläufige Prüfung ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 329 StPO).  
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 ist die Einzelrichterin in Anwendung von Art. 329 StPO auf die Anklage eingetreten. Sie hat ihre örtliche Zuständigkeit somit bei summarischer und vorläufiger Prüfung bejaht. Diese nicht begründete verfahrensleitende Verfügung war nicht selbstständig anfechtbar (Art. 65 Abs. 1, Art. 80 Abs. 3 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 329 StPO). 
 
1.2.3. In der Verfügung vom 26. Februar 2013 entschied die Einzelrichterin über Beweis- und andere Anträge. Zur örtlichen Zuständigkeit äusserte sie sich nicht. Diese Frage war nicht Gegenstand ihres Entscheids. Der Beschwerdeführer richtete sich vor Vorinstanz denn auch gegen die "implizite Bejahung" der örtlichen Zuständigkeit durch die Einzelrichterin. Dazu nahm die Vorinstanz Stellung. Sie äusserte sich somit in der Sache zur örtlichen Zuständigkeit der Einzelrichterin mit begründetem Entscheid als erste und einzige kantonale Instanz. Damit ist die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 80 BGG fraglich, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu hätte äussern müssen. Da er das nicht tut, kann auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden.  
 
1.2.4. Hätte es sich anders verhalten, hätte sich aus folgenden Erwägungen am Ergebnis nichts geändert.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid.  
Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit die Beschwerde zulässig (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). 
Nach der Rechtsprechung fällt ein Entscheid, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt, nicht unter Art. 92 BGG (BGE 133 IV 288 E. 2.2 S. 291). 
Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 
 
1.3.2. Art. 339 ff. StPO regeln den Beginn der Hauptverhandlung, die hier noch nicht stattgefunden hat. Gemäss Art. 339 StPO eröffnet die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest (Abs. 1). Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend die Prozessvoraussetzungen (Abs. 2 lit. b). Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Abs. 3).  
Der Beschwerdeführer kann die örtliche Zuständigkeit der Einzelrichterin zu Beginn der Hauptverhandlung demnach erneut bestreiten ( SCHMID, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 339 StPO; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 6 und 10 zu Art. 339 StPO) und die Einzelrichterin hat darüber - diesmal nicht nur nach summarischer und vorläufiger, sondern vertiefter Prüfung - zu befinden; dies in einem verfahrensleitenden Beschluss, den sie mit dem Endentscheid begründet ( SCHMID, a.a.O., N. 13 zu Art. 339 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N. 19 zu Art. 339 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelrichterin zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis gelangen könnte. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hat die Vorinstanz die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als zu gehaltlos erachtet, um die örtliche Zuständigkeit der Einzelrichterin in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer wird zu Beginn der Hauptverhandlung somit Gelegenheit haben, seine Vorbringen zu substanziieren. Zudem wird er neue tatsächliche und rechtliche Einwände gegen die Zuständigkeit der Einzelrichterin erheben können. Diese hat gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Dem Beschwerdeführer muss es deshalb gestattet sein, die Einzelrichterin gegebenenfalls insoweit auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die bisher unberücksichtigt geblieben sind. 
 
1.3.3. Regelt der vorinstanzliche Entscheid die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Einzelrichterin somit nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdegegners 3 nicht endgültig, liegt nach der dargelegten Rechtsprechung kein gemäss Art. 92 BGG anfechtbarer Entscheid vor.  
 
1.3.4. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sein soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte sich deshalb dazu äussern müssen. Da er das nicht tut, kann auf die Beschwerde auch unter diesem Gesichtswinkel nicht eingetreten werden.  
 
2.   
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Er hat den privaten Beschwerdegegnern 1 und 3 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem privaten Beschwerdegegner 2 steht keine Entschädigung zu, da er sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen. 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. 
Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend wird ihm das vorliegende Urteil auf elektronischem Weg eröffnet (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern 1 und 3 eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri