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[AZA 0] 
1P.88/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
15. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner und Gerichtsschreiber Bopp. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, Binningen, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,Überweisungsbehörde des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Polizeikammer, 
 
betreffend 
Willkür und Art. 6 EMRK (Strafverfahren), hat sich ergeben: 
 
A.- B.________ parkierte seinen Personenwagen am 24. September 1997 kurz nach 14 Uhr auf der Hinterfeldstrasse in Laufen. Im Anschluss daran wurde er einer Alkoholkontrolle unterzogen. Der Atemlufttest (Alkomat) ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,79 Promille. Die ihm deswegen etwas später entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Fahrt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,84 Promille. 
 
 
Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft erklärte B.________ mit Strafbefehl vom 16. September 1998 des Autofahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen und zu den Verfahrenskosten. 
 
B.- Auf Einsprache B.________s hin bestätigte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft (Dreiergericht 2) den Strafbefehl in vollem Umfang und auferlegte dem Einsprecher die Gerichtskosten. 
 
C.- Mit Urteil vom 11. Januar 2000 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die von B.________ erhobene Appellation ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. 
 
D.- Mit Eingabe vom 10. Februar 2000 führt B.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK mit den Anträgen: 
"1. Das Urteil der Vorinstanz vom 11. Januar 2000 
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, einen DNA-Vergleich 
zwischen der erhobenen Blutprobe und dem 
Blut des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. 
 
3. Alles unter o/e-Kostenfolge der Vorinstanz. 
 
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche 
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Advokaten 
zu bewilligen. Demzufolge sei kein Kostenvorschuss 
zu erheben. 
 
5. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung 
zu bewilligen.. " 
 
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 125 I 104 E. 1b, 125 II 86 E. 5a, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, ist darauf nicht einzutreten. Wäre das Urteil zufolge Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde aufzuheben, würde das Verfahren vor Obergericht in den Zustand versetzt, in welchem es sich vor Ergehen des angefochtenen Entscheides befand, d.h. das Obergericht hätte erneut über das bei ihm erhobene Rechtsmittel zu entscheiden und dabei den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils Rechnung zu tragen (vgl. BGE 104 Ia 377 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer hatte von Anfang an geltend gemacht, dass er zum Mittagessen lediglich 3 dl Wein mit einer anderen Person geteilt und kurz vor 14 Uhr wegen Magenbrennens einen doppelten Fernet-Branca getrunken habe. 
Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung legte der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel dar, dass diese Menge Fernet-Branca (40 ml) für sich allein höchstens eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,25 Promille bewirkt habe. Gestützt hierauf sowie auf eine anscheinend nicht protokollierte weitere Angabe des Experten, dass 1,5 dl Wein ca. 0,1 Promille Blutalkohol ergäben, folgerte der Beschwerdeführer in seiner Appellation, dass seine Blutprobe verwechselt worden sei, und er beantragte die Durchführung einer DNA-Analyse, um die Identität der Blutprobe abzuklären. Das Obergericht lehnte diesen Beweisantrag unter Hinweis darauf ab, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Blutprobe vorlägen und schon der Atemlufttest einen Blutalkoholgehalt von 0,79 Promille ergeben habe; die für Atemlufttests verwendeten Geräte würden auch vom Bundesgericht als vergleichsweise zuverlässig anerkannt (BGE 116 IV 75 E. 4b S. 77). Damit hielt das Obergericht den Nachweis einer 0,8 Promille übersteigenden Blutalkoholkonzentration für erwiesen. 
 
b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt und insbesondere seinen Alkoholkonsum am fraglichen Tage immer in gleicher Weise geschildert habe. Die Verteidigung sei im erstinstanzlichen Verfahren irrigerweise zunächst aber davon ausgegangen, dass ein doppelter Fernet-Branca zu einer wesentlich höheren Blutalkoholkonzentration als 0,25 Promille führe. Erst die anders lautenden Ausführungen des Experten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten den begründeten Verdacht aufkommen lassen, dass die Blutprobe Gegenstand einer Verwechslung geworden sei. Diese Gefahr sei nicht von der Hand zu weisen; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei vom Experten auch eingeräumt worden, dass es schon zu Verwechslungen gekommen sei; diese Äusserung sei indessen nicht protokolliert worden. Deshalb sei in der Appellation eine DNA-Analyse beantragt worden. Dieser Beweisantrag sei wesentlich. Der Alkomattest, der einen Wert unter 0,8 Promille angezeigt habe, bilde seinerseits ein Indiz für eine geringere Blutalkoholkonzentration; er reiche jedenfalls als Grundlage einer Verurteilung nicht aus. Die Nichtabnahme eines wesentlichen Beweisantrages in einem zentralen Punkt verletze Art. 6 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie die Unschuldsvermutung. 
Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. 
 
3.- a) Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch, wie er bisher aus Art. 4 aBV floss und jetzt in Art. 29 Abs. 2 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich gewährleistet ist, gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, namentlich des Strafrichters, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel abzunehmen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). 
 
 
Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren indessen schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b, 124 I 208 E. 4a und 247 E. 5, mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer nicht die Verletzung kantonaler Vorschriften rügt, ist einzig - und zwar mit freier Kognition - zu prüfen, ob die unmittelbar aus dem Verfassungsrecht fliessenden Minimalgarantien verletzt sind (BGE 126 I 15 E. 2a und 19 E. 2a, 124 I 49 E. 3a, 122 I 153 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 
 
b) Der hier zu beurteilende Fall liegt im Spannungsfeld zwischen dem Recht des Angeschuldigten, dass nicht offensichtlich unerhebliche Beweisanträge vom Gericht abgenommen werden (s. z.B. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. , Basel 1999, § 55 N 7 ff., sowie Mark Pieth, Der Beweisantrag des Beschuldigten im Schweizer Strafprozessrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1984, insb. 
S. 41 ff.), und der Möglichkeit des Gerichts, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen (s. BGE 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, vgl. auch 124 V 94 E. 4b). Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die antizipierte Würdigung eines Beweismittels, welches als unerheblich oder untauglich bezeichnet wurde, so fällt die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Rüge betreffend willkürliche Beweiswürdigung zusammen (s. die vorstehend zitierte Rechtsprechung). 
Sowohl das Bundesgericht als auch die Strassburger Organe lassen die antizipierte Beweiswürdigung zu. Es besteht somit kein vorbehaltloses Recht des Angeschuldigten, mit Beweisanträgen gehört zu werden. Umgekehrt ist die Ablehnung solcher Anträge nach dieser Rechtsprechung nur aufgrund einer hinreichenden Würdigung der Situation zulässig. 
So durfte der Strafrichter die Einvernahme von Geschädigten und Zeugen zu Vorfällen, die acht bis zwölf Jahre zurücklagen, verneinen, zumal für die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Betrugshandlungen schriftliche Dokumente wie Programmbeschreibungen, Zirkularbriefe mit Zusicherungen u.a.m. 
massgeblich erschienen (BGE 124 I 274 insb. E. 5 S. 284 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 
Anderseits darf auf die Einvernahme eines V-Mannes, der sich zur Intensität der Mitwirkung eines Angeschuldigten äussern kann, nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 121 I 306 ff.). In einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit hat das Bundesgericht erwogen, bei psychiatrischen Expertisen über eine Person sei deren Anhörung zumindest nach Erstattung des Gutachtens zwingend und dürfe nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (BGE 122 II 464 E. 4 S. 469 f.). Ferner hat es entschieden, bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, eine zweckgebundene Abgabe werde entgegen ihrer gesetzlichen Bestimmung verwendet, habe die Rechtsmittelbehörde dem nachzugehen, nicht aber dann, wenn der Beschwerdeführer sich bloss in vager Weise damit begnüge, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu bestreiten (BGE 124 I 289 E. 4c S. 295 f.). 
 
c) Wo die Grenze zwischen zulässiger und willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung verläuft, lässt sich letztlich nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände bestimmen (s. die bereits zitierte Rechtsprechung). 
 
aa) Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, die Blutprobe sei nur deshalb so hoch ausgefallen, weil die Polizeibeamten die Alkoholkontrolle verzögert hätten; andernfalls hätte sich die sehr kurz vor der Kontrolle genossene Alkoholmenge noch gar nicht auswirken können (vgl. hierzu aber BGE 108 IV 107 ff.). Der Beschwerdeführer ging dabei selber davon aus, dass die aufgrund des getrunkenen Fernet-Branca im Körper vorhandene Alkoholmenge nach vollständiger Resorption einem Blutalkoholgehalt von ca. 0,75 Promille entspreche. 
Gestützt auf die Ausführungen des Experten an der erstinstanzlichen Verhandlung stellte sich dann heraus, dass die sich in Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ergebende Blutalkoholkonzentration wesentlich geringer wäre, was diesen in der Folge bewog, die Verwechslung der Blutprobe zu behaupten und im Hinblick darauf eine DNA-Analyse zu verlangen. 
 
bb) Eine Blutprobe ist ein schlagender Beweis für den Alkoholisierungsgrad einer Person, sofern die Identität der Blutprobe feststeht. Dass hier Verwechslungen vorkommen, ist wenig wahrscheinlich. Der Einwand, der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel habe an der Verhandlung vor erster Instanz eingeräumt, es seien Verwechslungen schon vorgekommen, wurde bereits im Appellationsverfahren vorgebracht und ist somit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässig. Indessen ist diese Behauptung nicht protokolliert und eine substanziierte Protokollberichtigung nicht verlangt worden. In welchem Sinn bzw. 
Sinnzusammenhang die behauptete Bemerkung erfolgt ist (insbesondere ob ihr zu entnehmen war, dass Verwechslungen sinngemäss immer wieder vorkämen), steht nicht fest. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass eingegangene Blutproben in einem Universitätsinstitut mit Bezug auf die Identifizierung sorgfältig behandelt werden. Der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass keine Indizien für eine Verwechslung ersichtlich seien, tritt die staatsrechtliche Beschwerde nicht entgegen. 
 
Dass es sich bei der fraglichen Probe um Blut des Beschwerdeführers handelte, wird auch durch den Atemlufttest nahegelegt, der eine nur ganz leicht geringere Alkoholisierung zeigt. Zwar sind Atemlufttests weniger genau als Blutproben. 
Immerhin hat das Bundesgericht aber bereits im Jahre 1990 auch Atemlufttests als "vergleichsweise zuverlässig" bezeichnet (s. BGE 116 IV 75 E. 4b S. 77). Dem Test ist zweifellos ein erheblicher Indizwert beizumessen. 
 
cc) Aufgrund dieser Indizienlage erscheint die Möglichkeit, dass die fragliche Blutprobe nicht den Beschwerdeführer betraf, als hypothetisch. Der Angeschuldigte ist mit seinem Antrag auf eine DNA-Analyse nur dann zu hören, wenn er objektive Umstände vorbringen kann, die auf eine mögliche Verwechslung der Blutprobe hinweisen; die bloss allgemein gehaltene Behauptung, es könne zu einer Verwechslung gekommen sein, genügt nicht (vgl. BGE 124 I 289 E. 4c S. 296). Im vorliegenden Fall hat indes der Beschwerdeführer die Identität der Blutprobe - wie ausgeführt - ohne jeden konkreten Anhaltspunkt bestritten; die von ihm dabei angemeldeten Zweifel erscheinen namentlich im Zusammenhang mit dem Atemlufttest als nur theoretisch. In Anbetracht dessen, insbesondere auch in Berücksichtigung der vorhandenen Indizien, wie sie bereits dargelegt worden sind (vorstehend bb), sind der Verzicht auf eine DNA-Analyse und entsprechend auch der Schuldspruch gemäss dem angefochtenen obergerichtlichen Urteil jedenfalls vertretbar. 
 
4.- Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Doch können die gesetzlichen Voraussetzungen (s. Art. 152 OG) zur Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt erachtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben; 
b) Advokat Niggi Dressler, Binningen, wird als amtlicher Anwalt bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'200.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, der Überweisungsbehörde und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Polizeikammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 15. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: