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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_181/2007 /len 
 
Urteil vom 15. August 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, 
 
gegen 
 
Y.Z.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Schadenersatz, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 3. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) und der Verein Y.Z.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) schlossen am 2. Dezember 2002 einen "Vertrag für Elektroarbeit: Y.________ vom 28. - 31. März 2003" ab u.a. mit der Klausel, die Klägerin habe das Recht, "die Y.________ auf drei Jahre zu den gleichen Konditionen zu installieren, sofern die Messeleitung mit der Arbeit zufrieden ist". Der Beklagte war mit dem Verhalten der Klägerin an der Y.________ 2004 nicht einverstanden und vergab die Elektroarbeiten für die Y.________ 2005 anderweitig. Am 4. Juli 2005 gelangte die Klägerin an das Amtsgericht Luzern-Stadt und beantragte, der Verein Y.________ sei zu verpflichten, den Vorvertrag mit ihr betreffend den Werkvertrag für die Elektroarbeiten an der Y.________ 2006 vorbehaltlos einzuhalten. Bei Missachtung des Vorvertrags für die Y.________ 2005 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'000.-- Schadenersatz (entgangener Bruttogewinn sowie Auslagenersatz) nebst 5 % Zins seit 31. März 2005 zu bezahlen. Da der Beklagte inzwischen auch die Elektroarbeiten für die Y.________ 2006 anderweitig vergeben hatte, erhöhte die Klägerin ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins je auf Fr. 25'000.-- seit 31. März 2005 bzw. 2006. Mit Urteil vom 23. Mai 2006 sprach das Amtsgericht der Klägerin Fr. 12'117.-- nebst 5 % Zins seit 31. März 2005 zu aufgrund von Arbeitsrapporten bezüglich Vorbereitungsarbeiten für die Y.________ 2005. Dagegen appellierte der Beklagte an das Obergericht des Kantons Luzern. Die Klägerin reichte Anschlussappellation ein u.a. mit dem Antrag, die am 10. Januar 2006 geänderte Klage sei vollumfänglich und vorbehaltlos gutzuheissen; die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins auf (a) Fr. 25'000.-- seit 31. März 2005 und (b) Fr. 25'000.-- seit 31. März 2006 zu bezahlen (Ziff. 4). 
B. 
Mit Urteil vom 3. April 2007 wies das Obergericht die Klage ab. Es erwog, ein Werkvertrag sei insofern nicht zustande gekommen, als der Beklagte mit der Klägerin über die Ausführung der Elektroarbeiten für die Y.________ 2005 und 2006 keinen Vertrag abgeschlossen habe. Soweit die Klägerin die Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht erfülle, sei auf die Anschlussappellation nicht einzutreten. Die Arbeitsrapporte in Bezug auf die Vorbereitungsarbeiten der Y.________ 2005, die allein von den jeweiligen Mitarbeitern unterzeichnet seien, besässen im Gegensatz zu Rapporten, die vom Besteller visiert seien, keine Beweiskraft, sondern würden blosse Parteibehauptungen darstellen. Das Obergericht erachtete die Vorbereitungsarbeiten mit den Arbeitsrapporten als nicht genügend substantiiert. 
C. 
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Klägerin am 24. Mai 2007 beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens (Beweisabnahme) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Klage sei im Sinne des Appellationsantrags Ziff. 4 gutzuheissen (Ziff. 3). Die am 10. Januar 2006 abgeänderte Klage sei vollumfänglich und vorbehaltlos gutzuheissen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins auf je Fr. 25'000.-- seit 31. März 2005 bzw. 2006 zu bezahlen (Ziff. 4). Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 6). 
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen; gegen das Gesuch gemäss Ziff. 6 der Anträge wendet es nichts ein. Der Beklagte beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils bzw. die Abweisung der Beschwerde; der Antrag nach Ziff. 6 sei abzuweisen. 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde neuem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der vorliegenden Streitigkeit grundsätzlich zulässig (Art. 72 BGG), zumal der Streitwert mit Fr. 50'000.-- die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG deutlich übersteigt. Das Obergericht des Kantons Luzern hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG), und der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des ihre Klage abweisenden Urteils (Art. 76 BGG). Sie hat die Beschwerde gegen den ihr am 24. April 2007 zugestellten Entscheid der schweizerischen Post am 24. Mai 2007 übergeben und damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
3.1 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein vom im angefochtenen Entscheid festgestellter abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen darzulegen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 III 545 E. 3.3.2, 209 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sind unzulässig. Die Einführung des Bundesgerichtsgesetzes hat nichts daran geändert, dass das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. BBl 2001 S. 4342). Soweit die Beschwerdeführerin daher, ohne eine substantiierte Sachverhaltsrüge zu erheben, vorbringt, die Vorinstanz habe willkürliche Sachverhaltsannahmen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen, verkennt sie die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Die Beschwerdeführerin legt weder in ihren Ausführungen zum "Überblick über die Situation" (D.) noch in denjenigen "zum angefochtenen Entscheid" (E.) dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt fehlerhaft bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Sie setzt sich mit den Feststellungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben bzw. Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme. Derartige Vorbringen sind nicht zu hören. 
4. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, indem diese die Beweisabnahmen unberechtigterweise verweigert und damit den Beweisführungsanspruch verletzt habe. 
4.1 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ansicht, sie habe den Anspruch auf entgangenen Gewinn vollständig begründet und die erste Instanz habe die Substantiierungspflicht verkannt, ausser Acht gelassen habe, dass die blosse Feststellung, das angefochtene Urteil sei in dieser Hinsicht falsch, die Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht erfülle und es auch nicht genüge, nur die eigene Sicht der Dinge darzutun oder auf die Vorakten zu verweisen. Insoweit trat die Vorinstanz auf die Anschlussappellation nicht ein und liess damit offen, ob die von der Klägerin vor Amtsgericht gestellten Beweisanträge ausreichen würden, deren Vorbringen zum entgangenen Gewinn zu belegen. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang die Anwendung und Auslegung des massgebenden kantonalen Rechts (vgl. § 249 ff. ZPO/LU) durch die Vorinstanz nicht. Inwiefern diese damit Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet. 
4.2.2 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vor Amtsgericht aufgelegten Arbeitsrapporte, mit denen die Klägerin die von ihr für die Y.________ 2005 getätigten Vorbereitungsarbeiten beweisen wolle, allein von den jeweiligen Mitarbeitern unterzeichnet seien. Die Rapporte würden zwar keine unzulässigen Zeugenbescheinigungen darstellen, da sie als betriebliche Leistungserfassung und nicht im Hinblick auf den laufenden Prozess erstellt worden seien. Sie besässen aber - im Gegensatz zu Arbeitsrapporten, die vom Besteller visiert seien - keine Beweiskraft, sondern würden blosse Parteibehauptungen darstellen. Als solche könnten sie bloss der Substantiierung der eingeklagten Ansprüche dienen. Die Klägerin lege in ihren Rechtsschriften nicht dar, worin die Vorbereitungsarbeiten bestanden hätten. Dass diese Arbeiten mit den Rapporten genügend substantiiert seien, verneinte die Vorinstanz. Mangels Details könne die Angemessenheit des geltend gemachten Arbeitsaufwands nicht beurteilt werden. Mit den von der Klägerin angerufenen Zeugen könnte zwar der geleistete Zeitaufwand bewiesen werden, nicht aber welche Arbeiten genau ausgeführt worden seien. Insbesondere bleibe unbekannt, von welcher Grössenordnung von Installationsmaterial überhaupt die Rede sei. Die fehlenden Angaben dürften nicht von den Zeugen erfragt werden, weil nur über behauptete Tatsachen Beweis erhoben werden dürfe. Auch nach Abnahme dieser Beweise wäre es daher weder dem Gericht noch einem Experten möglich, zu beurteilen, ob der Zeitaufwand für die ausgeführten Leistungen angemessen gewesen sei. 
Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die als Beweismittel angeführten Arbeitsrapporte gewürdigt hat. Damit hat die Vorinstanz eine freie Beweiswürdigung vorgenommen, die bundesrechtlich nicht geregelt ist; die Beweislastverteilung ist gegenstandslos geworden. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB fällt insofern ausser Betracht. Eine solche ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht dadurch gegeben, dass die Vorinstanz die zehn angerufenen Zeugen nicht angehört und die beantragte Expertise nicht durchgeführt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanz gehen aus den Rapporten klar die Namen der mit den Vorbereitungsarbeiten beschäftigten Mitarbeiter sowie der Stundenaufwand hervor. Umschrieben sind gemäss Vorinstanz auch die ausgeführten Arbeiten, allerdings nur in allgemeiner, teils wenig aussagekräftiger Weise. Behauptet wird damit im Wesentlichen nur der Zeitaufwand, nicht aber der genaue Umfang der Arbeiten. Inwieweit Behauptungen zu substantiieren sind, damit dazu Beweis abgenommen werden kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 108 II 337 E. 2d). Dass dieses willkürlich angewendet worden wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 
5. 
Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge einer Verletzung von Art. 29 BV ("Gebot des fairen Verfahrens") überhaupt hinreichend begründet, sind ihre Einwände unbegründet. Inwiefern "das Obergerichtsurteil in Verletzung des Fairnessprinzips von Art. 29 BV" (vgl. dessen Abs. 1; BGE 133 I 1 E. 5.3.1) gefällt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem sich die Vorinstanz in den Erwägungen mit der Sache - relativ kurz - auf zwei Seiten befasst hat, hat sie auch ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Pflicht, den angefochtenen Entscheid zu begründen (vgl. dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen), nicht verletzt, sondern alles Wesentliche erwogen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weder eine Auseinandersetzung mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b) noch die Abnahme nicht erheblicher Beweismittel (vgl. BGE 131 I 153 E. 3). 
6. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; deren Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 65 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: