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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_330/2011 
 
Urteil vom 15. August 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe A.________ (Beschwerdeführer) im Wesentlichen, der Gemeinderschaft X.________, bestehend aus 7 namentlich aufgeführten Gemeindern, die Beträge von Fr. 63'343.20 und Fr. 3'201.10 jeweils nebst Zins zu bezahlen und gewisse in seinem Eigentum stehende eingelagerte Gegenstände abzuholen. Zudem stellte das Bezirksgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Gegenpartei für die Lagerkosten zu entschädigen. 
 
B. 
Der Beschwerdeführer ergriff gegen dieses Urteil kantonale Berufung und stellte am 1. Februar 2010 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 26. April 2011 ab. Es erachtete zwar das Rechtsmittel zumindest mit Bezug auf einen Teilbetrag nicht als aussichtslos, sah aber die Bedürftigkeit nicht als gegeben. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Er ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe von K.________ als Rechtsanwalt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, da die Schweizerische Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht noch nicht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO), in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das kantonales Recht gewähre ihm über den verfassungsrechtlichen hinausgehende Ansprüche, ist die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen. 
 
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden dagegen werden nur auf Willkür hin überprüft. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. mit Hinweisen). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181). 
 
1.2 Mit Bezug auf die Verletzung von Grundrechten wie das Recht auf unentgeltliche Prozessführung wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern es gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 133 III 393 E. 6 S. 397). Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind ebenfalls nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). 
 
1.3 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
 
1.4 Die Vorinstanz hat die Erfolgsaussichten des kantonalen Rechtsmittels zumindest teilweise bejaht. Die integrale Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin nur statthaft, sofern der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Fehlt es an der Bedürftigkeit, braucht die Frage der Prozessaussichten nicht behandelt zu werden. 
 
1.5 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einem negativen Einkommen über ein Reinvermögen von Fr. 210'000.-- verfügt. Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, müsste der Beschwerdeführer entweder diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ausweisen oder dartun, weshalb und inwiefern dieses Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten, namentlich der Bezahlung des auf Fr. 4'000.-- festgesetzten Kostenvorschusses, nicht ausreicht. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht zwar Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. Er geht aber nicht im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung ein, sondern verweist im Wesentlichen auf das negative Erwerbseinkommen. Damit zeigt er weder rechtsgenüglich auf, inwiefern die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, noch, dass eine Bestreitung der Prozesskosten aus dem vorhandenen Vermögen unmöglich oder unzumutbar wäre. Somit vermag er den angefochtenen Entscheid nicht als Verfassungswidrig auszuweisen, da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine Umgehung der Gesetzesbestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht rügt oder Ausführungen zur Unzumutbarkeit seiner Wohnsituation macht, bleibt unklar, inwieweit dadurch die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers betroffen sein sollten. 
 
1.6 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme der Vorinstanz, aus dem Vermögen der Ehegatten liessen sich die Prozesskosten bestreiten, ohne dass der Gesuchsteller Mittel angreifen müsste, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweisen), als unzutreffend auszuweisen. Damit konnte die Vorinstanz ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, und zwar unabhängig davon, ob für das Rechtsmittel Erfolgsaussichten bestanden oder nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. 
 
2. 
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht sind nicht die materiellen Erfolgsaussichten des kantonalen Rechtsmittels massgebend, sondern diejenigen der Beschwerde in Zivilsachen. Da sich der Beschwerdeführer in den entscheidenden Punkten nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und weitgehend die Begründungsanforderungen verfehlt, erweist sich die Beschwerde als von Vornherein aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht mangels Erfolgsaussichten nicht in Frage kommt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Daher wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht geschuldet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. August 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak