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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_603/2011 {T 0/2} 
 
Verfügung vom 15. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 5. September 2011, worin H.________ die Beschwerde vom 25. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2010 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. September 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel